BGer 5A_682/2019
 
BGer 5A_682/2019 vom 28.01.2020
 
5A_682/2019
 
Urteil vom 28. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau,
1. Betreibungsamt Risch,
2. Kanton Zug,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zug.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Juli 2019 (2K 19 3).
 
Sachverhalt:
A. Der Kanton Zug betrieb die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Risch für Fr. 22'200.-- nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 2017. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag, worauf das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 15. Juni 2018 definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit Rechtshilfegesuch bzw. Pfändungsauftrag vom 10. August 2018 beauftragte das Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau, bei der Schuldnerin allfällige Aktiven einzupfänden, mit Abklärung von Drittansprachen. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau am 4. Januar 2019 eine Pfändungsankündigung aus.
B. Eine von der A.________ AG am 16. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Hochdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG mit Entscheid vom 9. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. Juli 2019 wies das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Postaufgabe) ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die obere Aufsichtsbehörde. Eventuell sei die Pfändungsankündigung vom 4. Januar 2019 aufzuheben. Zudem stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 17. September 2019 einzig in dem Sinne entsprochen, als den Betreibungsämtern Root-Gisikon-Honau und Risch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Verwertung- und Verteilungshandlungen untersagt wurden.
In der Sache wurden die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr verschiedentlich das rechtliche Gehör verweigert, indem sie diverse Vorbringen übergangen habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, zumal sich die Vorinstanz - obwohl sie den Beschwerde-Weiterzug als ungenügend begründet erachtet hat - mit den erhobenen Rügen sehr wohl befasst hat. Insbesondere ist die Vorinstanz auch ausführlich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die (bestrittene) Beseitigung des Rechtsvorschlags eingegangen. So hat sie erwogen, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Juni 2018 die Verfahrensnummer ER 2018 189 trage, diese Nummer auch auf dem Zustellcouvert aufgeführt sei und die Post U.________ auf dem Couvert das Datum vom 23. Juni 2018 angebracht habe. Dies lasse darauf schliessen, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2018 mit der Verfahrensnummer ER 2018 189 im Couvert mit der gleichen Nummer verschickt worden sei. Unbegründet und haltlos sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Sommer 2018 - also im Zeitpunkt der Fällung des Rechtsöffnungsentscheids - an eine andere Adresse umgezogen sei. Zum einen handle es sich dabei um eine reine Parteibehauptung und zum anderen befinde sich gemäss aktuellem Handelsregisterauszug das Domizil der Beschwerdeführerin seit 6. Juni 2004 und nach wie vor an der Adresse B.________ yyy in U.________. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
2.2. Eine Verletzung ihres Replikrechts (zum Begriff vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2) erblickt die Beschwerdeführerin in der Nichtberücksichtigung ihrer Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe) durch die untere Aufsichtsbehörde (welche ihren Entscheid bereits am 9. April 2019 gefällt hatte). Die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch festgehalten, die untere Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid elf Tage nachdem sie der Beschwerdeführerin eine Kopie des Zustellcouverts orientierungshalber zugestellt hatte erlassen. Die Beschwerdeführerin belässt es diesbezüglich bei der appellatorischen und gänzlich unsubstanziierten Behauptung, ihre Bemerkungen zum genannten Beweismittel "umgehend nach Erhalt" vorgebracht zu haben. Eine den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Willkürrüge erhebt sie damit nicht (vgl. dazu vorne E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts behauptet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, womit der Rüge der Verletzung des Replikrechts der Boden entzogen ist.
3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungsankündigung gegeben waren. Dazu hat sie zusammengefasst erwogen, die Pfändungsankündigung vom 4. Januar 2019 sei auf ein gemäss Art. 4 SchKG zulässiges Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Risch zurückzuführen und der Einwand, wonach sich das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau eine Zuständigkeit angemasst habe, haltlos. Sodann greife betreffend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids die Zustellfiktion, sei im Verfahren nach Art. 17 f. SchKG der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug nicht mehr zu prüfen und sei die Pfändungsankündigung eindeutig vor der in der Folge wieder aufgehobenen Konkurseröffnung vom 15. Januar 2019 erlassen und auch zugestellt worden. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in rechtsgenüglicher Weise ein. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin ihre bereits von den Vorinstanzen widerlegten Einwendungen betreffend die Zulässigkeit der Requisition vor Bundesgericht wiederholt, mit Bezug auf die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids die Existenz des in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gesetzlich verankerten Instituts der Zustellfiktion bestreitet, die sorgfältige vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Inhalt des Zustellcouverts (s. dazu vorne E. 2.1) als willkürlich bezeichnet, den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsankündigung in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt oder den Rechtsöffnungsentscheid bzw. den diesem als Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Gerichtsentscheid kritisiert und die daran beteiligten Gerichtspersonen verunglimpft. Auf all dies ist nicht einzutreten.
4. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau, dem Betreibungsamt Risch, dem Kanton Zug und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss