BGer 1C_34/2020 |
BGer 1C_34/2020 vom 03.02.2020 |
1C_34/2020 |
Urteil vom 3. Februar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 27. November 2019 (TB190123-O/U/HON).
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Sachverhalt: |
A. Am 3. April 2019 schloss die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren gegen A.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Nichtanhandnahmeverfügung ab.
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Am 26. August 2019 reichte A.________ gegen Wachtmeister B.________ von der Kantonspolizei Zürich, der im eingangs erwähnten Verfahren eine Einvernahme mit ihm durchgeführt und einen Rapport erstellt hatte, eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ein. Am 2. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beamten zu entscheiden; sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
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Am 27. November 2019 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ nicht.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung B.________s zu erteilen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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1.2. Zu seiner Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
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1.2.1. Das schadet ihm in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte nicht, schützen diese doch den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und dienen damit Individualinteressen. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist daher durch die (angeblichen) Ehrverletzungsdelikte unmittelbar in seinen geschützten Interessen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Seine Beschwerdebefugnis ist offensichtlich gegeben.
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1.2.2. Art. 312 StGB schützt vorab öffentliche Interessen am reibungslosen Funktionieren von Justiz, Regierung und Verwaltung; führt Amtsmissbrauch indessen zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatpersonen, sind auch diese in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit befugt, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch den (angeblichen) Amtsmissbrauch des Beschwerdegegners unmittelbar geschädigt worden sein soll, und das liegt auch nicht nahe; immerhin wurde das Strafverfahren gegen ihn gestützt auf die angeblich missbräuchliche Einvernahme und deren Protokollierung nicht an die Hand genommen. Da somit die Beschwerdebefugnis in diesem Punkt nicht offensichtlich ist und der Beschwerdeführer sich dazu nicht äussert, ist auf die Beschwerde in Bezug auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.
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2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 1.1).
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Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihn während der Einvernahme vom 21. März 2019 und durch den tags darauf erstellten Rapport in seiner Ehre verletzt. Etwa indem dieser wahrheitswidrig rapportiert habe, er (der Beschwerdeführer) habe das Durchlesen und Unterschreiben des Befragungsprotokolls verweigert. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Beschwerdegegner nach der Befragung kurz weg gewesen sei und sich nach der Rückkehr daran gestört habe, dass er sich Notizen gemacht habe (anstatt sich auf das Durchlesen und Unterschreiben des Protokolls zu beschränken). Der Beschwerdegegner habe daraufhin das Protokoll an sich genommen und ihn zum Ausgang geleitet. Weiter begründet der Beschwerdeführer seinen Vorwurf mit Hinweisen im Rapport auf ein stark ungepflegtes äusseres Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und den Verdacht, dieser habe sich "psychisch verändert".
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3.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (E. 6 S. 3 ff.), dass und weshalb die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, einen Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte zu begründen, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der Behörden zwar ausufernd und in verschiedenster Hinsicht, setzt sich indessen nicht sachgerecht mit diesen Ausführungen des Obergerichts auseinander und legt nicht konkret dar, weshalb der Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung verdächtig sein soll, ihn in seiner Ehre verletzt zu haben. Das ist auch nicht ersichtlich.
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Im Übrigen wäre die Eröffnung eines Strafverfahrens in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173, 174, 175 und 177 StGB ohnehin ausgeschlossen. Deren Verfolgung setzt das Vorliegen eines gültigen Strafantrags voraus. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Einvernahme vom 21. März 2019 und deren Protokollierung, die dem Beschwerdeführer zum Durchlesen und Unterschreiben vorgelegt wurde. Die angebliche Tat und der Täter waren dem Beschwerdeführer somit am 21. März 2019 bekannt, womit die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB am 26. August 2019, als er den Beschwerdegegner anzeigte bzw. sinngemäss einen Strafantrag stellte, offenkundig bereits abgelaufen war. Der Strafantrag war verspätet und damit ungültig.
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4. Auf die weitgehend an der Sache vorbeigehende Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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