BGer 9C_53/2020 |
BGer 9C_53/2020 vom 03.02.2020 |
9C_53/2020
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Urteil vom 3. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern,
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Abteilung Ergänzungsleistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 6. Dezember 2019 (200 19 885 EL).
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Nach Einsicht |
in die Eingaben vom 10. und 21. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019 betreffend Nichteintreten zufolge Fristversäumnisses,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihr keine Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz entnommen werden kann, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu betrachten ist, falls der Adressat oder die Adressatin - wie hier aufgrund der Einsprache - mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion: Art. 38 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 mit Hinweisen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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