BGer 9C_830/2019 |
BGer 9C_830/2019 vom 03.02.2020 |
9C_830/2019 |
Urteil vom 3. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 30. Oktober 2019 (VBE.2019.178).
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Sachverhalt: |
A. Die 1971 geborene A.________ meldete sich Anfang Juli 2011 wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (nachfolgend: ZIMB), Schwyz, eine polydisziplinäre sowie bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital B.________, eine ergänzende neurologisch-wirbelsäulenchirurgische Expertise ein (Gutachten vom 2. Oktober 2013 und 21. April 2015). Ausserdem liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 8. Oktober 2015). Eine abweisende Verfügung vom 17. August 2016 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde der A.________ hin auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 14. Februar 2017).
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Die IV-Stelle veranlasste bei der C.________ AG, ein polydisziplinäres Gutachten, das vom 31. Mai 2018 datiert. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Anwendung der gemischten Methode erneut (Invaliditätsgrad: 8 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 6. Februar 2019 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232), vor allem was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG) eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).
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3. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten der C.________ AG vom 31. Mai 2018 Beweiswert zuerkannt, wonach aufgrund der vom psychiatrischen Experten med. pract. D.________ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 hat sie vor diesem Hintergrund verzichtet. In somatischer Hinsicht hat das kantonale Gericht erwogen, eine Arbeitsunfähigkeit entfalle aufgrund des vom orthopädisch-rheumatologischen Gutachter Dr. med. E.________ festgestellten Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin wegen Beweislosigkeit, zumal med. pract. D.________ kein psychisches Leiden festgestellt habe, das dieses Verhalten erklären könne. Da auch der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. F.________ eine Aggravation festgestellt habe und keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit habe tätigen können, hätten die medizinischen Experten im interdisziplinären Konsens zu Recht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen.
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4. |
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2) rügt, trifft zwar zu, dass der orthopädisch-rheumatologische Gutachter der C.________ AG Dr. med. E.________ eine Beobachtung unter stationären Bedingungen für notwendig hielt, wenn eine genauere Beurteilung erfolgen solle, weil eine geordnete Untersuchung aufgrund des Verhaltens der Versicherten nicht möglich gewesen sei. Die Explorandin habe bei sämtlichen Untersuchungen auf der Liege massiv dagegen gespannt; sämtliche Bewegungen seien schmerzkommentiert, unter massivem Jammern und betont langsam durchgeführt worden; eine Korrelation zu den objektiven Werten (MRT der LWS) habe nicht hergestellt werden können (orthopädisch-rheumatologisches Gutachten der C.________ AG, S. 15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese Umstände jedoch nicht ignoriert, sondern auf das Rückweisungsurteil vom 14. Februar 2017 verwiesen. Sie hat erwogen, dieses sei lediglich zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgt. Hingegen sei das asim-Gutachten vom 21. April 2015 - worin von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit jedenfalls für rückenschonende Verweistätigkeiten ausgegangen wurde - vom Gericht nicht beanstandet worden. Dass sich der somatische Zustand seit dem asim-Gutachten verschlechtert hätte, ergebe sich nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) aus den Akten.
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Diese Sachverhaltsfeststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Folglich bleibt aus somatischer Sicht die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Im Ergebnis hält die antizipierende Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb - ungeachtet der Frage, ob mit Blick auf die Aussagen der Experten der C.________ AG Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. F.________ wie im angefochtenen Entscheid auf Beweislosigkeit geschlossen werden kann - vor Bundesrecht stand (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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4.2. Die Einwände gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens der C.________ AG überzeugen ebenso wenig. Der psychiatrische Sachverständige med. pract. D.________ nahm insbesondere zur Vorbegutachtung der ZIMB vom 2. Oktober 2013 einlässlich Stellung und begründete nachvollziehbar, weshalb entgegen der damaligen Beurteilung keine depressive Störung (mehr) vorliege. Weiter wies er auf die Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Lebensumständen und ihren Aktivitäten im Vergleich zum Auftreten bei der gutachterlichen Untersuchung hin; es sei keine vergleichbare Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen feststellbar, ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Vielmehr zeige die Versicherte ein Krankenrollenverhalten, das überwiegend geprägt sei von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, welche durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen, aber auch hinsichtlich der Zukunftsperspektive im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen geprägt werde. Resultat sei ein teilweise appellativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungsverhalten. Demgegenüber liege keine relevante depressive Störung, keine Persönlichkeitsstörung, keine psychotische Erkrankung und keine körperlich begründbare (organische, symptomatische) psychische Erkrankung vor. Schliesslich wies med. pract. D.________ auf Inkonsistenzen bei der Medikamenteneinnahme hin. Die schmerzmodulierende Medikation mit Lyrica sei gemäss den erhobenen Laborergebnissen (eher) nicht entsprechend den Dosisangaben der Versicherten erfolgt.
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4.3. Der daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine geringe Belastung bedeute und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, beipflichten. Insbesondere klammerte med. pract. D.________ die nicht versicherten (psychosozialen und soziokulturellen) Faktoren aus und bereinigte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang der festgestellten Inkonsistenzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 und E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Eine Differenz zur Vorbegutachtung der ZIMB ist - anders als die Beschwerdeführerin meint - in den wesentlichen Punkten nicht belegt, nachdem die damalige psychiatrische Expertin Dr. med. G.________ aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. ZIMB-Gutachten, S. 37).
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Auch anhand der übrigen Vorbringen ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Insbesondere obliegt es allein dem fachärztlichen Ermessen des medizinischen Sachverständigen, ob er auf Fremdauskünfte (hier: betreffend den sozialen Rückzug) zurückgreifen will (vgl. Urteil 8C_137/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2.2). Ist somit im psychiatrischen Gutachten der C.________ AG eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint worden und kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 4.4) - den gegenteiligen (fachärztlichen) Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden, so hat das kantonale Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 verzichtet (Urteil 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Ob eine versicherte Gesundheitsschädigung aufgrund der von med. pract. D.________ festgestellten "Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggravation" infolge eines Ausschlussgrundes a priori zu entfallen hat, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
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4.4. Die weitere Argumentation in der Beschwerde ist unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 1). Das kantonale Gericht hat sich mit der abweichenden Einschätzung der Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Emmenbrücke (Bericht vom 11. August 2017) - wie auch mit derjenigen des Dr. med. I.________, Klinik für Rheumatologie, Spital J.________ (Bericht vom 28. September 2018) - genügend auseinandergesetzt. Dem ist nichts beizufügen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht erkennbar.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse K.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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