BGer 1C_484/2018
 
BGer 1C_484/2018 vom 06.02.2020
 
1C_484/2018
 
Urteil vom 6. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Th. Müller,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wisler,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Kostenverteilung nach USG,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2018 (VWBES.2018.3).
 
Sachverhalt:
A. Am 14. Juli 2016 füllte ein Chauffeur der B.________ AG den Heizöltank eines Wohnhauses in U.________ auf. Zwei Tage vorher hatte ein Fachmann der A.________ AG eine Tankkontrolle durchgeführt. Beim Betankungsvorgang kam es zur Überfüllung. Dabei flossen mehrere hundert Liter Heizöl über die Druckausgleichsleitung an der Gebäudefassade in den Aussenbereich und verunreinigten den Untergrund. Das Ereignis wurde umgehend der Polizei Kanton Solothurn und dem Schadendienst des kantonalen Amts für Umwelt (AfU) gemeldet. Das belastete Boden- und Untergrundmaterial (ca. 56 m 3) wurde in der Folge ausgehoben und sachgerecht entsorgt.
Dem Kanton Solothurn entstanden Kosten von Fr. 42'957.60 für die Feststellung, Untersuchung und Behebung der Folgen dieses Schadenfalls. Nach abgeschlossenem Verfahren über die Kostentragung hielt das kantonale Bau- und Justizdepartement in Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Dezember 2017 diese Kostenhöhe fest. Es auferlegte diese Kosten in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung je zur Hälfte der A.________ AG und der B.________ AG. Gleich verfuhr es mit den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.-- (Dispositiv Ziffer 3).
B. Die A.________ AG focht die Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Sie bestritt, Verhaltensverursacherin zu sein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2018 ab.
C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhebt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Bau- und Justizdepartement ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussert sich in der Vernehmlassung vom 17. September 2019 zur Angelegenheit. In der Folge halten die Beschwerdeführerin, das Bau- und Justizdepartement und die Vorinstanz an ihren Positionen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Es bestätigt die gestützt auf Umwelt- und Gewässerschutzrecht erfolgte Verteilung von Kosten für einen Ölwehreinsatz. Die Streitsache betrifft daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie hat als Adressatin der Kostenauflage ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht frei (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch die unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 373 mit Hinweis).
 
2.
2.1. Nach Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Ebenso werden nach Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.
2.2. Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind anwendbar für die Überbindung der Kosten von Ölwehreinsätzen auf Verursacher (vgl. Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenplichtig erklärt. Verhaltensstörer ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747; Urteile 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 und 2.5, in: ASA 87 S. 58; 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4, in: ZBl 106/2005 S. 48).
2.3. Um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen, ist die natürliche Kausalität zwar erforderlich, aber nicht genügend. Bei Tatbeständen wie Art. 54 GSchG und Art. 59 USG hat die Rechtsprechung für die Umschreibung des Verursacherbegriffs das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 138 II 111 E. 5.3.2 S. 125 mit Hinweisen). Unmittelbarkeit der Verursachung einer Gefahr oder Störung bedeutet, dass als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht kommen, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (vgl. BGE 143 I 147 E. 5.1 S. 153 f.; 118 Ib 407 E. 4c S. 415). Eine Gefahr besteht nicht erst, wenn der Eintritt des Schadens als gewiss prognostiziert werden muss. Eine latente oder potenzielle Gefahr ist jedoch noch keine polizeiliche Gefahr. Polizeilich ist die Gefahr erst, wenn zusätzliche Umstände den Eintritt eines Schadens ernsthaft befürchten lassen (vgl. Urteil 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990 E. 5c/aa, in: ZBl 92/1991 S. 212).
2.4. Im Umweltrecht sind mehrere Personen als unmittelbare Verhaltensverursacher zu qualifizieren, wenn die von ihnen gesetzten Ursachen einzeln die Gefahrengrenze überschreiten (vgl. Urteile 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 5; 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990 E. 6a, in: ZBl 92/1991 S. 212; BEATRICE WAGNER PFEIFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 47 ff. zu Art. 54 GSchG; STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 65 zu Art. 59 USG).
Nach der Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438 mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 250 mit Hinweisen).
Die Adäquanztheorie führt in vielen Fällen zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (vgl. Urteile 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4, in: ASA 87 S. 58; 1A.277/2005 vom 3. Juli 2006 E. 5.5; je mit Hinweisen).
2.5. Ob eine (natürliche) Kausalität gegeben ist, ist eine Tatfrage (Urteil 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 5.3 mit Hinweisen, in: RDAF 2007 I 307). Die Bewertung der Unmittelbarkeit ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.3.2 S. 125).
 
3.
3.1. Unbestritten ist, dass der Chauffeur des Lieferunternehmens den Tankfüllstand falsch ablas (1'200 l statt 1'700 l) und deshalb zu viel Öl in den Tank einfüllte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz war ausserdem ein Messstab in den Tank eingesetzt, der ein maximales Nutzvolumen von 4'090 l anzeigte. Dieses Volumen war gemäss Vorinstanz höher, als es bei korrekter Ausmessung nach den Regeln der Technik der Fall gewesen wäre. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz wäre es dem Tankfachmann der Beschwerdeführerin oblegen, den falschen Messstab zu bemängeln. Da er dies nicht getan habe, habe er den Schadenseintritt der Tanküberfüllung mitverursacht.
Von der Beschwerdeführerin wird vor Bundesgericht nicht substanziiert in Abrede gestellt, dass die betroffene Tankanlage der Kontrollpflicht unterliegt und dabei auch der Messstab beim Tank zu kontrollieren ist. Im Streit liegt, ob die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Angabe zum Nutzvolumen des Tanks die Gefahrenschwelle überschritten hat.
3.2. Betroffen ist ein prismatischer Sikkentank, bei dem die Sikken als senkrecht verlaufende Einbuchtungen in den Seitenwänden den Tankinhalt reduzieren. Der Branchenverband CITEC Suisse hat eine Formel zur Berechnung des Inhalts von prismatischen Sikkentanks aufgestellt, die für alle Sikkengrössen gilt. Die Formel ist im Merkblatt Nr. 2c des Handbuchs der Spezialisten für Tanksicherheit - Fachrichtung Tankkontrolle der CITEC Suisse (Ausgabe 2016) aufgeführt. Dort wird erläutert, dass die Formel eine Genauigkeit von +/- 3 % ergibt. Sie lautet:
100 % = [Länge - 40 mm] x [Breite - 40 mm] x Höhe (Innenmasse)
Gemäss dem Merkblatt Nr. 2 des genannten Handbuchs darf ein mittelgrosser Tank - wie im vorliegenden Fall - nur bis 95 % des Nennvolumens gefüllt werden. Diese Teilmenge wird als Nutzvolumen bezeichnet. Der in diesem Handbuch weiter enthaltene Arbeitsablauf der CITEC Suisse für Kontrollarbeiten bei mittelgrossen Tankanlagen sieht vor, dass letztere nach dem CITEC Suisse Merkblatt Nr. 2 auszumessen sind (Ziff. 4.1.17). Zudem ist jeweils am Messstab u.a. die 95 %-Marke zu kontrollieren (Ziff. 3.3).
3.3. Bei der Tankrevision vom 12. Juli 2016 hatte der Fachmann der Beschwerdeführerin die Innenmasse des Heizöltanks mit 2710 x 920 x 1800 mm angegeben. Werden diese Innenmasse in die CITEC-Formel gemäss Merkblatt Nr. 2c eingesetzt, so betragen das Nennvolumen (100 %) 4'230 l und das Nutzvolumen (95 %) 4'020 l. Das AfU hat der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Toleranzbereich von +/- 2 % zugebilligt, woraus bei einem Nutzvolumen von 4'020 l ein Rahmen von 3'939 l bis 4'100 l folgt. Mit der 95 %-Marke von 4'090 l war diese 2 %-Toleranz eingehalten.
3.4. Gemäss dem Untersuchungsbericht des AfU ist der Tank innen bei korrekter Ausmessung nur 2683 mm lang und 890 mm breit. Bei der Höhe hat das AfU überdies berücksichtigt, dass in der Decke des Tanks zwei T-Verstrebungen entlang der Breite eingeschweisst sind, die je 35 mm in den Innenraum herunterragen. Sie verlaufen in einem Abstand von 1010 mm und weisen keine Verbindungsöffnungen auf. Bei einer Auffüllung des Tanks würden sich gemäss AfU in den Bereichen an der Decke hinter den T-Streben Luftpolster bilden, die nicht über die im Mittelbereich vorhandene Druckausgleichsleitung entweichen könnten. Deshalb rechnet das AfU eine nutzbare Tankhöhe von bloss 1765 mm an. Mithilfe der CITEC-Formel (oben E. 3.2) beziffert das AfU bei den nach ihm relevanten Innenmassen das Nennvolumen mit 3'965 l und das Nutzvolumen (95 %) mit 3'767 l. Der Toleranzbereich 2 % reiche von 3'691 l bis 3'842 l. Gemäss AfU weist der Messstab damit ein viel zu grosses Nutzvolumen aus. Zudem hätte gemäss AfU die mechanische Überfüllsicherung auf einer tieferen Höhe angebracht werden müssen.
3.5. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, im Ergebnis sei ihre Angabe zum Nutzvolumen anlässlich der Tankkontrolle korrekt gewesen. Die CITEC-Formel sei nicht zwingend zur Berechnung des Tankinhalts. Bei Tanks mit kleinen Sikken wie im vorliegenden Fall sei es in der Praxis üblich und zulässig, das Gesamtvolumen effektiv zu berechnen. Zwar würden die vom Fachmann der Beschwerdeführerin eingesetzte Länge und Breite von der Messung des AfU abweichen, doch ein Abzug für T-Streben sei weder vorgesehen noch entspreche er der Praxis. Die T-Streben würden sich im Gasraum oberhalb des Nutzvolumens befinden, so dass keine Verbindungsöffnungen bei diesen Streben eingebaut werden müssten. Die Beschwerdeführerin behauptete vor der Vorinstanz gestützt auf einen von ihr eingereichten Plan des Tanks mit Massangaben, ihre nachträgliche genaue Volumenberechnung mit den massgeblichen Innenmassen ergebe ein Nennvolumen von 4'264 l und ein Nutzvolumen (95 %) von 4'051 l. Im Verhältnis zu einem Nutzvolumen von 4'051 l liege die 95 %-Marke des Messstabs von 4'090 l innerhalb einer Toleranz von 1 %. Es sei ein Sachverständiger der CITEC zur Volumenberechnung zu befragen.
Die Vorinstanz hat dem Beweisbegehren nicht entsprochen. Sie erachtet einzig die Volumenberechnung des AfU als den Regeln der Technik entsprechend. Die Begrenzung des Nutzvolumens auf 95 % des Nennvolumens rechtfertigt die Vorinstanz damit, dass sich Öl bei Wärme ausdehne. Es möge durchaus sein, dass ein Auslitern des Tanks ein höheres Volumen ergebe, und dass der Tankinhalt auch mit einer genauen Ausmessung der Sikken berechnet werden könne. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgebrachte Berechnungsmethode entspreche jedoch nicht den Regeln der Technik, weshalb der damit errechnete Tankinhalt nicht als richtig gelten könne.
3.6. In der Beschwerde an das Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin ein Mitverschulden und damit eine Kostenpflicht für den Schaden aus der Tanküberfüllung. Sie beanstandet, dass ihr Beweisantrag zur Einholung eines Gutachtens zur Volumenberechnung abgelehnt worden ist. Dadurch sei ihr der Beweis vereitelt worden, dass die Ausliterung der Praxis entspreche und auch die T-Streben im konkreten Fall bei der Berechnung der Höhe nicht in Abzug zu bringen seien. Der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt sei willkürlich. Auch das Argument, wonach der Öltank nur zu 95 % befüllt werden dürfe, weil sich Öl bei Wärme ausdehne, sei nicht stichhaltig. Öltanks würden sich in Kellerräumen bzw. im Untergeschoss befinden, wo die für eine Volumenausdehnung - in dem von der Vorinstanz beschriebenen Ausmass - erforderlichen Temperaturunterschiede nicht vorkämen.
 
4.
4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 GSchG müssen die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GSchG enthält Vorschriften zur Kontrollpflicht von Lageranlagen. Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Art. 22 Abs. 2 GSchG). Art. 22 Abs. 3 GSchG bestimmt, dass Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden dürfen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
4.2. Art. 22 Abs. 2 und 3 GSchG wurden in der Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes vom 24. März 2006 - in Kraft seit 1. Januar 2007 - eingeführt. Bei dieser Gesetzesrevision wurde das Regelwerk über Tankanlagen vereinfacht (vgl. Urteil 1A.92/2005 vom 22. November 2005 E. 6.6, in: URP 2006 S. 127). In diesem Rahmen wurde Art. 22 GSchG neu gefasst. Weiter wurde insbesondere Art. 26 GSchG aufgehoben, wonach der Bundesrat verpflichtet gewesen war, Ausführungsvorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu erlassen (vgl. AS 2006 4287). Die entsprechende Verordnung des Bundesrats vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (aVWF; AS 1998 2019) wurde ebenfalls auf den 1. Januar 2007 aufgehoben (vgl. AS 2006 4291).
Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 22. Dezember 2004 zu dieser GSchG-Revision (BBl 2005 937 ff., 941 Ziff. 1.3) aus, dass die in den Spezialvorschriften der aVWF geregelten Prinzipien ins Gesetz aufgenommen werden sollten. So sei das Prinzip des Verhinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten im Gesetz zu verankern (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 GSchG). Ebenso gehöre die Anforderung, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden müssten, ins Gesetz (vgl. dazu Art. 22 Abs. 3 GSchG). Weiter wird in der Botschaft dargelegt, dass der Stand der Technik letztlich durch die Branche in eigenen Normen normiert werde. Allerdings habe sich der Stand der Technik von Tankanlagen in den vorangegangenen zwei Jahrzehnten nicht wesentlich entwickelt. Wenn sich also Kantone und Inhaber an das bestehende umfangreiche Normenwerk hielten, hätten sie genügend Gewähr für fachgerechte Arbeit (vgl. BBl 2005 943 f. Ziff. 2).
4.3. Der Verband CITEC Suisse legt die Regeln der Technik betreffend Arbeiten an wassergefährdenden Anlagen fest; dabei sind die Richtlinien der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) zu beachten (vgl. GRANDJEAN/BRIGUET, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 21 und 24 zu Art. 22 GSchG). Die oben bei E. 3.2 erwähnten Merkblätter und Vorgaben zum Arbeitsablauf bei Kontrollarbeiten des Handbuchs der CITEC Suisse gehen von einem Nutzvolumen von 95 % des Fassungsvermögens bzw. Nennvolumens bei einem mittelgrossen Tank aus. Die Einhaltung dieser Mengenbegrenzung ist bei der Tankkontrolle - insbesondere am Messstab - zu überprüfen.
Die Beschränkung des Nutzvolumens auf 95 % des Fassungsvermögens entspricht den Vorschriften der früheren Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 aVWF durften Lagerbehälter höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergab. Art. 2 Abs. 3 aVWF sah vor, dass bei einem mittelgrossen Tank (über 2'000 l bis 250'000 l, vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 lit. c aVWF) 95 % der Flüssigkeitsmenge, die der Behälter aufgrund einer statischen Berechnung und der technischen Ausrüstung höchstens aufnehmen kann, als Nutzvolumen gilt.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die in Art. 22 Abs. 1 bis 3 GSchG verankerten Sicherheitsanforderungen ein Nutzvolumen von höchstens 95 % des Nennvolumens beim betroffenen Tank zulassen. Mit dieser Vorgabe wird insbesondere das in Art. 22 Abs. 2 GSchG verankerte Prinzip des Verhinderns von Flüssigkeitsverlusten konkretisiert. Zur Verwirklichung dieses Prinzips ist gemäss dem Stand der Technik eine Mehrheit von Sicherheitsmassnahmen vorgesehen, um die Gefahr eines Flüssigkeitsverlusts beim Versagen einer Massnahme abzuwenden. Wer dafür verantwortlich ist, dass eine dieser Sicherheitsmassnahmen unwirksam bleibt oder wird, setzt eine unmittelbare Gefahr für das Eintreten eines Flüssigkeitsverlusts bzw. einer Umweltverunreinigung und hat dafür grundsätzlich als Verhaltensverursacher einzustehen.
4.4. Wenn bei einem mittelgrossen Tank eine sicherheitsrelevante Einrichtung wie der Messstab ein Nutzvolumen anzeigt, das mehr als 95 % des Nennvolumens ausmacht, beeinträchtigt dieser Umstand eine zuverlässige Abschätzung der Einfüllmenge; die fragliche Sicherheitsmassnahme vermag die gebotene Schutzwirkung nicht auszuüben. Eine Tankkontrolle, bei der die Mangelhaftigkeit eines solchen Messstabs nicht erkannt bzw. nicht beanstandet wird, entspricht nicht den Anforderungen von Art. 22 Abs. 3 GSchG und schafft ebenfalls die Gefahr einer unmittelbaren Umweltverunreinigung. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Verantwortlichen für eine in dieser Hinsicht unzulängliche Tankkontrolle als Verhaltensverursacher betrachtet.
4.5. Die Vorinstanz hat die Beschränkung des Nutzvolumens auf 95 % des Nennvolumens damit gerechtfertigt, dass sich Heizöl bei Wärme ausdehnt. Die Wärmeausdehnung ist eine Erfahrungstatsache. Indessen gilt die Anforderung, dass das Nutzvolumen bei einem mittelgrossen Tank höchstens 95 % des Nennvolumens umfassen darf, in allgemeiner Weise bzw. ohne Bezug auf eine spezifische Umgebungstemperatur. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie eine allfällige Überschreitung der 95 %-Grenze bei der Angabe des Nutzvolumens damit zu relativieren versucht, dass die Wärmeausdehnung von Heizöl bei den Temperaturunterschieden, die in einem Untergeschoss zu erwarten sind, geringfügig sei. Die Vorinstanz war im vorliegenden Zusammenhang auch nicht gehalten, tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Wärmeausdehnung von Heizöl zu treffen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl.
 
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das von ihr beantragte Gutachten zur genauen Berechnung des Tankvolumens von der Vorinstanz nicht eingeholt worden ist. Kommt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung ohne Willkür zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; je mit Hinweisen).
5.2. Gemäss der Vernehmlassung des BAFU an das Bundesgericht entspricht der Stand der Technik für die Berechnung des Inhalts eines - wie vorliegend - prismatischen Sikkentanks den Vorgaben in Merkblatt Nr. 2c des Handbuchs der Spezialisten für Tanksicherheit der CITEC Suisse. Ein Abzug für T-Streben werde im Merkblatt nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe das Tankvolumen anlässlich der Tankrevision gemäss den Vorgaben dieses Merkblatts berechnet, jedoch ohne die T-Streben bei der Höhe in Abzug zu bringen. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin das Tankvolumen nicht nach dem Stand der Technik berechnet habe. Die Berechnungsmethode sei richtig gewesen, aber die Berechnungen des Tankrevisors hätten auf falsch gemessenen Innenmassen basiert. Die nachträglich eingereichte Berechnung des Tankinhalts durch die Beschwerdeführerin gestützt auf den Plan des Tanks mit Massangabe erscheint dem BAFU als plausibel.
5.3. Vor Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht konkret, dass ihr Fachmann bei der Tankkontrolle die Länge und die Breite des Tankinnenraums zu gross ausgemessen hat. Das von ihr geforderte Gutachten dient dem Nachweis, dass die von ihrem Fachmann nicht beanstandete 95 %-Marke des Messstabs von 4'090 l bei einer Ausliterung bzw. einer genauen Volumenberechnung - anstatt einer solchen mithilfe der CITEC-Formel - dennoch in der Toleranz liegen soll. Die CITEC-Formel ist eine Anleitung für eine schematische Volumenberechnung gemäss dem Stand der Technik, doch ihre Verwendung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, eine rechtmässige Volumenberechnung auch mit einer anderen Methode durchzuführen. Eine genaue Volumenberechnung (Ausliterung) und die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise können der Beschwerdeführerin allerdings nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn im konkreten Fall das bescheinigte Nutzvolumen von 4'090 l den Umfang von 95 % des Nennvolumens des Tanks nicht übersteigt.
5.4. Die Beschwerdeführerin beziffert anhand ihrer nachträglichen genauen Berechnung das Nennvolumen mit 4'264 l und das Nutzvolumen (95 %) mit 4'051 l (vgl. oben E. 3.5). Es ist davon auszugehen, dass sie dabei den für sie günstigsten Sachverhalt behauptet. Unabhängig davon, ob die fragliche Berechnung zutrifft, ist festzustellen, dass der fragliche Wert für das Nutzvolumen von 4'051 l tiefer als die 95 %-Marke von 4'090 l auf dem Messstab ist. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit eine Toleranz von 1 % in Anspruch. Zwar hat das AfU bei der Verwendung der CITEC-Formel eine Toleranz von 2 % beim Nutzvolumen zugebilligt (vgl. oben E. 3.3 und 3.4). Mit der CITEC-Formel wird das Tankvolumen aber auf schematische Weise berechnet, wobei die vorgesehenen Abzüge bei Länge und Breite - gerade bei kleinen Sikken, wie im vorliegenden Fall - grosszügig bemessen sind. Mit dieser Formel wird vorliegend im Ergebnis ein erheblich kleineres Nutzvolumen ausgewiesen als mit einer genauen Berechnung, so dass allenfalls auch ein Spielraum für Toleranzen im Sinne von Mengenzuschlägen für das relevante Nutzvolumen gegeben ist. Demgegenüber ist es nicht sachgerecht, eine solche Toleranz auf den mit einer genauen Volumenberechnung ermittelten Mengenanteil von 95 % zu gewähren. Ansonsten würde die Sicherheitsmassnahme, dass das Nutzvolumen höchstens 95 % des Nennvolumens betragen darf (vgl. oben E. 4), unterlaufen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der von ihr angestrebten genauen Volumenberechnung die Einhaltung der 95 %-Grenze beim Nutzvolumen durch den betroffenen Messstab nachzuweisen vermag. Im Ergebnis ist es weder willkürlich noch verletzt es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, wenn das diesbezügliche Gutachten nicht eingeholt worden ist.
Unter diesen Umständen kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob in der CITEC-Formel ein zusätzlicher Abzug für T-Streben, bei denen Verbindungsöffnungen fehlen, aufzunehmen ist.
5.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass die bei der Tankkontrolle nicht beanstandete Angabe von 4'090 l auf dem Messstab des Tanks den maximal zulässigen Umfang von 95 % des Nennvolumens übersteigt. Ein solcher Messstab hätte bei der Tankkontrolle beanstandet werden müssen. Die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Tankkontrolle genügte diesen Anforderungen nicht. Demzufolge durfte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Verhaltensverursacherin qualifizieren (vgl. oben E. 4.4).
 
6.
6.1. Die Vorinstanz ist der Frage nachgegangen, weshalb die beim Tank vorhandene mechanische Überfüllsicherung den Ölaustritt nicht verhindert hat. Nach ihren Angaben war diese Überfüllsicherung bei der Schadensuntersuchung durch das AfU funktionstüchtig und es habe nicht geklärt werden können, weshalb diese beim Ablad nicht funktioniert hatte. Unabhängig davon ist diese Überfüllsicherung nach der Vorinstanz zu hoch im Tank eingebaut, was ebenfalls bei der Tankkontrolle hätte bemängelt werden müssen.
6.2. Das BAFU sieht in der Vernehmlassung an das Bundesgericht die Hauptursache für die Tanküberfüllung nicht bei den falsch gemessenen Innenmassen anlässlich der Kontrolle, sondern darin, dass der Lieferant bei der Befüllung den gegebenen Füllstand nicht korrekt abgelesen hatte. Da der Lieferant fälschlicherweise von einem Füllstand von 1'200 l statt von tatsächlich 1'700 l ausgegangen sei, habe er die Befüllung um 500 l zu hoch an der Pumpe beim Tankfahrzeug eingestellt. Bei einem korrekten Ablesen des Füllstands wäre es nach Ansicht des BAFU gar nicht oder höchstens zu einer leichten Überfüllung gekommen. Weiter ist nach Erachtens des BAFU davon auszugehen, dass bei korrekter Einstellung des Füllstands die Abladegeschwindigkeit gegen Ende des Betankungsvorgangs automatisch reduziert worden wäre und die mechanische Überfüllsicherung aufgrund des reduzierten Drucks funktioniert hätte.
6.3. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Ablesefehler bezüglich Füllstand beim Ablad (vgl. oben E. 3.1) als auch die vorangegangene mangelhafte Tankkontrolle (vgl. oben E. 5.5) die unmittelbare Gefahr einer Tanküberfüllung bzw. Umweltverunreinigung gesetzt. Die vorhandene Überfüllsicherung hat den Ölaustritt nicht verhindert. Ob diese Vorrichtung auf einer tieferen Höhe im Tank hätte eingebaut werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Der Beurteilung des BAFU (oben E. 6.2) ist zu entnehmen, dass eine leichte Überfüllung des Tanks bei einem korrekten Ablesen des Füllstands - im Zusammenspiel mit dem zu gross angezeigten Nutzvolumen am Messstab - nicht ausgeschlossen war. Der Ablesefehler des Lieferanten führt deshalb nicht dazu, dass die Unmittelbarkeit des Schadensbeitrags der Beschwerdeführerin nachträglich entfallen wäre. Auch unter dem Blickwinkel der Adäquanztheorie ist der Schadensbeitrag der Beschwerdeführerin als rechtlich beachtlich einzustufen; dieser wird nicht durch den Beitrag des Lieferunternehmens unterbrochen. Die Beschwerde dringt nicht durch, soweit sie sich gegen jegliche Kostenpflicht richtet.
 
7.
7.1. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (vgl. BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380; Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.6, in: ASA 87 S. 58). Darüber hinaus kann der wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung getragen werden und haben auch Billigkeitsüberlegungen ihren Platz (vgl. Urteile 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 6.1, in: RDAF 2007 I 307; 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6, in: ZBl 106/2005 S. 48). Die Festlegung der Kostenanteile betrifft eine Rechtsfrage, auch wenn den kantonalen Gerichten ein gewisser Spielraum bei der prozentualen Bezifferung zusteht (vgl. Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 7).
7.2. Die Vorinstanz hat die je hälftige Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und das Lieferunternehmen, welche das erstinstanzliche Departement verfügt hatte, bestätigt. Unter Zugrundelegung des vom AfU ermittelten Nutzvolumens des Tanks von 3'767 l (vgl. oben E. 3.4) hat die Vorinstanz erwogen, dass der Chauffeur bei einem korrekten Messstab nur bis auf 3'800 l statt 4'100 l - und damit 300 l weniger - Öl eingefüllt hätte. Entsprechend wäre der Schadenseintritt gemäss Vorinstanz weniger schlimm ausgefallen.
7.3. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht die tatsächliche Höhe der Kosten von Fr. 42'957.60, die dem Kanton Solothurn wegen des Schadenfalls entstanden sind, nicht in Frage. Ebenso wenig bringt sie in der Beschwerdeschrift substanziierte Rügen zur Kostenverteilung vor. Erst in der Eingabe vom 12. November 2019 äussert sie sich zum Argument der Vorinstanz, wonach der Schadenseintritt bei einer um 300 l niedrigeren Füllmenge kleiner ausgefallen wäre. Diese Ausführungen sind verspätet. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt von hier nicht erfüllten Ausnahmen sind im Rahmen der Replik Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, ausgeschlossen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286 mit Hinweis).
7.4. Im Übrigen ist bei der Festlegung der Kostenanteile zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin und das Lieferunternehmen Verhaltensverursacher sind. Die Pflichtwidrigkeiten, die sie zu vertreten haben, sind weitestgehend voneinander unabhängig. Deren Zusammenwirken hat das Schadensausmass verstärkt. Zwar spricht aufgrund der Darlegungen des BAFU (vgl. oben E. 6.2) einiges dafür, dass der Beschwerdeführerin nur eine geringfügige Überfüllung des Tanks anzulasten ist, während die Hauptursache insoweit beim Lieferunternehmen liegen dürfte. Die Kostenverteilung richtet sich aber nicht allein nach den objektiven Anteilen an der Schadensverursachung. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, den Mengenanteilen an der Überfüllung, für welche die Beschwerdeführerin und das Lieferunternehmen verantwortlich sind, näher nachzugehen. Wegen des Fehlers bei der Tankausmessung hat die Beschwerdeführerin für ein grobes Verschulden bei der mangelhaften Tankkontrolle einzustehen. Dieses wiegt umso schwerer, als Art. 22 Abs. 3 GSchG bei Spezialisten für Tanksicherheit hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse und die Sorgfalt stellt (vgl. GRANDJEAN/BRIGUET, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 22 GSchG). Auch von der wirtschaftlichen Interessenlage her und unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten ist es vertretbar, dass der Kostenanteil der Beschwerdeführerin sich in einem vergleichbaren Umfang wie jener des Lieferunternehmens bewegt. Insgesamt hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt, wenn sie die Überbindung der Hälfte der Ölwehrkosten an die Beschwerdeführerin geschützt hat. Das angefochtene Urteil erweist sich auch in dieser Hinsicht als bundesrechtskonform.
8. Der hälftige Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschwerdeführerin gestützt auf kantonales Recht auferlegt worden. Sie erhebt vor Bundesgericht keine substanziierten Rügen zu dieser kantonalen Rechtsanwendung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet