BGer 2C_1067/2019 |
BGer 2C_1067/2019 vom 18.02.2020 |
2C_1067/2019 |
Urteil vom 18. Februar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2019 (VG.2019.14).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1976), serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. Oktober 1996 die Landsfrau B.________ (ebenfalls geb. 1976), welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. In der Folge wurden ihm zunächst Aufenthaltsbewilligungen und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Eheleute haben zwei Söhne (geb. 2002 und 2006), die ebenfalls Niederlassungsbewilligungen besitzen.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 19. Juni 2017 rechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 1'800.--.
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B. |
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 6. März 2018 die Niederlassungsbewilligung A.________s und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2019).
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C. |
A.________ beantragt vor dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 16. Oktober 2019 sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen und für die Eingabe vor Bundesgericht seien die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen.
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Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.).
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Infolge der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den Bewilligungswiderruf ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit ein Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers beantragt wird (vgl. Art. 113 BGG).
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Soweit der Beschwerdeführer den mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG [seit 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen Massgeblichkeit des AuG vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG sowie Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 3.2]) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf seine diesbezüglich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (ebenfalls) nicht einzutreten, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
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1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Soweit der Beschwerdeführer bloss wiederholt, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, und sich mit dessen Überlegungen nicht weiter auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen oder die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verkennen würde, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Es genügt vor Bundesgericht nicht, lediglich die eigenen abweichenden Einschätzungen den rechtlichen Überlegungen oder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen.
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1.3. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Ehefrau datiert auf den 18. Dezember 2019. Es ist somit nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Als echtes Novum ist das Schreiben daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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2. |
2.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gibt das kantonale Urteil die Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b sowie Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 137 II 297 E. 2-4; 135 II 377 E. 4; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 38 ff., mit weiteren Hinweisen).
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2.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat (vgl. zum Erfordernis der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 lit. b AIG vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).
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Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).
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Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen noch minderjährigen sowie ebenfalls niedergelassenen Söhnen auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen kann und mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer auch der Anspruch auf Schutz des Privatlebens grundsätzlich tangiert ist (vgl. zum Familiennachzugsanspruch BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; zum Aufenthaltsrecht aufgrund des Schutzes des Privatlebens BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
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2.3. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen hier ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen ausführlich dargelegt und gegeneinander abgewogen:
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2.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist zu einer - wenn auch bedingt ausgesprochenen - Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 19. Juni 2017 von einem mindestens mittelschweren Verschulden aus. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist das Urteil des Obergerichts nachvollziehbar sowie detailliert und wurden darin alle Argumente des Beschwerdeführers und der Geschädigten, einer ehemaligen Arbeitskollegin des Beschwerdeführers, umfassend gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat sich der Arbeitskollegin nach der Beurteilung des Obergerichts von Anfang 2007 bis Juli 2014 ein bis zwei Mal pro Woche von hinten genähert, diese am Bauch gehalten und versucht, mit seiner Hand in ihre Hose zu greifen. Dabei habe er sein Geschlecht pulsierend gegen ihr Gesäss gestemmt und bei einer Gelegenheit ihre Hand an sein erigiertes Glied geführt, um daran zu reiben. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitskollegin ferner gedroht, sie zu erschiessen oder ihr den Kopf abzuschneiden, wenn sie jemandem etwas davon erzählen würde.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf das genannte Urteil des Obergerichts, angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Verharmlosung der darin genannten Taten durch den Beschwerdeführer und aufgrund der gegenüber dem Opfer ausgesprochenen massiven Drohungen von einer erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf die Sexualdelinquenz ausging. Entgegen der Beschwerde ist in diesem Punkt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszumachen.
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Angesichts der bestehenden erheblichen Rückfallgefahr sprach die Vorinstanz sodann richtigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
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2.3.2. Bei der vorstehenden Würdigung bleibt es auch bei Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers:
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Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht kein Raum dafür, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_522/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3; 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.5.1). Weder die Migrationsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihren Erwägungen hinsichtlich des Verschuldens einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auch dem Strafurteil zugrunde liegt (Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer die vom Obergericht des Kantons Thurgau festgestellte Zahl bzw. Häufigkeit der ihm zur Last gelegten sexuellen Übergriffe auf seine frühere Arbeitskollegin (namentlich unter Hinweis auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeiten und das Verhalten der Arbeitskollegin) als unplausibel hinzustellen und damit sein Verschulden zu relativieren sucht, stösst er vor diesem Hintergrund ins Leere.
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Dass das Verschulden des Beschwerdeführers vom Obergericht des Kantons Thurgau als zumindest mittelschwer beurteilt wurde, ändert entgegen seinen Einwendungen nichts am ausländerrechtlich grossen Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer unter anderem verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen als hochwertiges Rechtsgut zu betrachten ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende (mehrfache) sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen). Doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der BV und der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.).
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Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch nicht sagen, die vorinstanzliche Annahme einer den Bewilligungswiderruf rechtfertigenden Schwere der begangenen Straftaten stehe in unauflöslichem Widerspruch zum zutreffenden Hinweis im angefochtenen Urteil, dass es weder zu einem schweren sexuellen Übergriff noch zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Das gilt schon deshalb, weil für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung - wie sich bei Berücksichtigung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB zeigt - keine Verurteilung wegen eines Deliktes erforderlich ist, das (strafrechtlich gesehen) den Schweregrad einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erreicht. Die Vorinstanz hat im Übrigen die für ein öffentliches Fernhaltungsinteresse sprechenden besonderen Umstände der vorliegenden Straftaten benannt, nämlich die wöchentlich ein- bis zweimalige Begehung der Delikte am Arbeitsplatz während mehr als sieben Jahren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt ist, die Art der Tatbegehung spreche dafür, dass der Beschwerdeführer einen intensiven sexuellen Drang hat und unkontrolliert ist. Weil der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegin jahrelang und regelmässig bedrängt hat, ist seine Darstellung, wonach das Strafurteil eine ein einziges Mal in seinem Leben gemachte Dummheit betreffe, unzutreffend.
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2.4. Den öffentlichen Interessen an einem Bewilligungswiderruf stellte die Vorinstanz die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder an einer Aufrechterhaltung seiner Bewilligung gegenüber. Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre in der Schweiz gelebt hat, hier ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber angestellt war und von diesem als guter Arbeitnehmer geschätzt wurde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu überwiegen vermögen, und zwar namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen und sein Verhalten am Arbeitsplatz (bzw. gegenüber der Arbeitskollegin) nicht tolerierbar sei.
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Was die Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil zwar knapp gehalten. Doch es ist in der vorliegenden Konstellation bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf höher gewichtet hat als die entgegenstehenden privaten Interessen.
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Zwar rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe willkürlich und unter Verstoss gegen Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 14 des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) allein gestützt auf einen Polizeirapport vom 12. Februar 2009 festgestellt, dass die eheliche Beziehung nur noch wegen der Kinder weitergeführt werde. Diese Rüge verfängt jedoch nicht. Zum einen hat die Vorinstanz (in einem obiter dictum) lediglich die Frage aufgeworfen, aber letztlich offengelassen, ob die Ehe des Beschwerdeführers noch tatsächlich gelebt wird. Zum anderen ist die Antwort auf diese Frage ohnehin nicht rechtserheblich für den Ausgang des Verfahrens. Denn auch im Falle der Annahme einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung (und selbst dann, wenn entgegen der Vorinstanz nicht von einer schlechten Integration der Ehefrau ausgegangen würde), wäre der streitbetroffene Bewilligungswiderruf verhältnismässig, zumal - wie erwähnt - von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. E. 2.3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe willkürlich und aktenwidrig festgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schlecht integriert und spreche kein Deutsch, ist im Übrigen auch deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter Weise darlegt, welche Beweise die Vorinstanz in diesem Kontext willkürlich gewürdigt oder ausser Acht gelassen haben soll [vgl. zur Substantiierungsobliegenheit bei der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.]). An diesem Ergebnis kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Ehefrau - den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und seine Kinder von Geburt an hier aufgewachsen sind.
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Besondere Umstände im Heimatland, welche dem Beschwerdeführer eine Rückkehr unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Verhältnisse im Heimatland nicht genügend festgestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Pflicht (namentlich) durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers relativiert wird (vgl. Art. 90 AuG bzw. AIG sowie anstelle vieler Urteil 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.1) und nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert Umstände geltend gemacht hätte, welche Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben hätten. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass negative Tatsachen im strikten Sinne kaum beweisbar sind (vgl. Urteile 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2; 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Gleichwohl hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht näher darlegen - wenn auch nicht zwingend beweisen - müssen, inwiefern es in seinem Heimatland (wie von ihm behauptet) an "geeigneten Strukturen" bzw. Existenzgrundlagen fehlen soll.
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Selbst wenn es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht leicht fallen sollte, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, wird er dabei auf seine in der Schweiz gemachten Berufserfahrungen als (vorgebrachterweise von seinem Arbeitgeber geschätzter) Maler zurückgreifen können. Sollten die Ehefrau und seine beiden Kindern dem Beschwerdeführer nicht in seine Heimat folgen wollen, wird er die Beziehungen zu ihnen zudem besuchsweise grenzüberschreitend und dank der neuen Medien praktisch auch täglich pflegen können (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; der schon von der Vorinstanz gemachte Hinweis auf die elektronischen Kommunikationsmittel erscheint angesichts der gefestigten Rechtsprechung entgegen dem Beschwerdeführer nicht als zynisch). Zwar werden mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme die Möglichkeiten, die familiären Beziehungen zu leben, erschwert. Doch muss dies vorliegend als Konsequenz der strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers hingenommen werden. Sollte er sich in der Heimat bewähren und weiterhin eine anspruchsbegründende Beziehung bestehen, ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine künftige Wiedererwägung und spätere Rückkehr nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.4; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., S. 133 ff.).
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2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht in E. 4 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Ergebnis seiner Interessenabwägung in Frage zu stellen und eine Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG) darzutun. Insbesondere erweist sich nicht zuletzt auch die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachte Rüge der Ungleichbehandlung von ausländischen Staatsangehörigen zum einen und Schweizern zum anderen bzw. der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet. Im Unterschied zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, welche allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, kann von Gesetzes wegen der Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen beendet werden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen, wie dargelegt, gegeben. Von einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung ausländischer Personen kann insofern keine Rede sein (vgl. auch Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.5).
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2.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.1) - nicht einzutreten.
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3. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und sie somit als aussichtslos zu gelten hat. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer Herabsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: König
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