BGer 9F_2/2020
 
BGer 9F_2/2020 vom 21.02.2020
 
9F_2/2020
 
Urteil vom 21. Februar 2020
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Regionaldirektion Bern,
Monbijoustrasse 16, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 13. Januar 2020 (9C_655/2019).
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch der A.________ vom 19. Januar 2020 (Poststempel) gegen das bundesgerichtliche Urteil 9C_655/2019 vom 13. Januar 2020,
in die nachträgliche Eingabe der A.________ vom 30. Januar 2020 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2020 auf die von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2019 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a. Urteile 9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019),
dass der Revisionsgrund - der ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; bereits erwähntes Urteil 9F_7/2019 mit Hinweis),
dass die Gesuchstellerin unter anderem die am 16. Januar 2020 erteilte Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt sowie ein von der Gesuchstellerin am gleichen Tag verfasstes Schreiben an die B.________ AG auflegt,
dass A.________ mit diesen Dokumenten sinngemäss erneut (d.h. wie in ihrer damaligen Beschwerde an das Bundesgericht) einen Existenzentzug sowie Zahlungsausstände der Gesuchsgegnerin aus einer Zusatzversicherung geltend macht, was unter anderem Gegenstand des kantonalen Entscheids vom 6. August 2019 gebildet hat,
dass die Gesuchstellerin mit nachträglicher Eingabe vom 30. Januar 2020 ausserdem ein von ihr verfasstes Schreiben an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2020 sowie eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2020 einreicht,
dass alle diese Beweismittel, die im Übrigen nicht das vorliegende Verfahren betreffen, erst nach dem Bundesgerichtsurteil vom 13. Januar 2020 entstanden sind, weshalb sie von vornherein unberücksichtigt bleiben (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Vorbringen der Gesuchstellerin ins Leere zielen, da diese - auch mit Blick auf sämtliche weitere mit Revisionsgesuch vom 19. Januar 2020 sowie mit nachträglicher Eingabe vom 30. Januar 2020 eingereichten Akten - keine neuen Tatsachen im Hinblick auf die massgeblichen Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 13. Januar 2020 enthalten,
dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG damit nicht rechtsgenüglich dargelegt wird,
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Huber