BGer 8C_43/2020 |
BGer 8C_43/2020 vom 28.02.2020 |
8C_43/2020 |
Urteil vom 28. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte |
Erben des A.________ sel., bestehend aus:
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 (UV.2017.00263).
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Sachverhalt: |
A. Der 1957 geborene A.________ sel. war seit dem 12. Juni 2014 als Kranführer bei der H.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 26. Juni 2014 war er auf einer Baustelle im Einsatz, als er auf einer Leiter ausrutschte und sich beim Auffangen an der rechten Schulter verletzte (transmurale Supraspinatusruptur mit instabiler Bizepslongussehne). Am 8. November 2014 riss er sich beim Aussteigen aus dem Bus die Achillessehne rechts. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Beide Verletzungen wurden in der Folge operativ saniert. Im Januar 2016 wurde beim Versicherten eine Motoneuronerkrankung (Amyotrophe Lateralsklerose, nachfolgend ALS) diagnostiziert. Im Hinblick auf den Fallabschluss untersuchte ihn die Kreisärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirurgie, am 20. Mai 2016. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 informierte die Suva den Versicherten, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2016 einstelle. Unter Berücksichtigung der rein unfallkausalen Folgen sei ihm eine leidensadaptierte Tätigkeit wieder zumutbar. Gesamthaft sei jedoch aufgrund der unfallfremden ALS die Arbeitsfähigkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Nach weiteren Abklärungen der erwerblichen Verhältnisse sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu (Verfügung vom 29. August 2016). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2017 fest.
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B. Am 21. November 2017 liess der Versicherte dagegen Beschwerde erheben. Am xxx verstarb er. Seine Ehefrau, B.________ (geb. 1956), sowie die Kinder C.________ (geb. 1987), D.________ (geb. 1989), E.________ (geb. 1991), F.________ (geb. 1995) und G.________ (geb. 1997) traten als Erben in den Prozess ein. Mit Entscheid vom 27. November 2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C. Die Erben des A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Höhe des Invaliditätsgrades neu festsetze. Eventuell sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 35 % zuzusprechen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Bestätigung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 10 % gemäss Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2017 Bundesrecht verletzt hat.
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3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; 135 V 297 E. 5.2 S. 301), namentlich unter Berücksichtigung der DAP-Löhne (BGE 139 V 592; 129 V 472) sowie die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
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4. Nach Zusammenfassung der medizinischen Berichte mass das kantonale Gericht der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Mai 2016 volle Beweiskraft zu. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil seien überzeugend. Danach bestehe hinsichtlich der rechten Schulter keine Einschränkung. Bezüglich des rechten Fusses mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbeschwerden sei in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben.
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5. Soweit die Beschwerdeführer das von der Kreisärztin definierte Zumutbarkeitsprofil deshalb bemängeln, weil es die Wechselwirkung zwischen den unfallbedingten Folgen und der Krankheit (ALS) nicht berücksichtige, verfängt ihre Argumentation nicht. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, stehen die im Januar 2016 diagnostizierte ALS und ihre Auswirkungen klarerweise in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2014 bzw. 8. November 2014. Diese Frage wurde von der Beschwerdegegnerin medizinisch abgeklärt und gestützt auf eine Stellungnahme der Dr. med. I.________ vom 18. März 2016 verneint. Gegenteilige ärztliche Meinungen, insbesondere mit Hinweisen auf die unterstellten Wechselwirkungen sind nicht aktenkundig und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend wurden auch die aufgrund der ALS-Krankheit bestehenden (beträchtlichen) funktionellen Leistungseinschränkungen bei der unfallbedingten Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils richtigerweise ausgeklammert, ohne dass es weiterer Abklärungen bedurft hätte. Fehl geht ferner der Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 47 UVV, welcher das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen bei Zusammentreffen verschiedener Schadenursachen (vgl. dazu auch Art. 36 Abs. 2 UVG) normiert. Angesichts der Tatsache, dass die von der Suva zugesprochene Invalidenrente von 10 % nicht gekürzt wurde, insbesondere auch nicht krankheitsbedingt, besteht kein Raum für eine Anwendung des Art. 36 Abs. 2 UVG bzw. Art. 47 UVV.
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6. Den Invaliditätsgrad von 10 % ermittelte das kantonale Gericht, indem es das Valideneinkommen von Fr. 72'618.- dem gestützt auf die DAP-Zahlen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 65'148.- gegenüberstellte. Zusätzlich führte es aus, dass selbst unter Verwendung der Lohnangaben gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) kein höherer Invaliditätsgrad (8 %) resultieren würde. Sodann schloss das kantonale Gericht, dass zu Gunsten des Versicherten der Berechnung des Invalideneinkommens mittels DAP-Zahlen der Vorzug zu geben sei.
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7. Die Beschwerdeführer bestreiten die in E. 6 dargelegte Invaliditätsberechnung nicht. Sie machen lediglich geltend, dass der Versicherte als Folge des ärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils vermehrt Pausen benötigt und nur noch über eine eingeschränkte Arbeitseffizienz verfügt hätte, was einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige.
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8. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 fest, dass die Suva nicht frei wählen könne, in welchen Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode und in welchen sie es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst; vielmehr habe sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten könne (bestätigt in Urteil 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.5). Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach LSE-Methode darf nicht nach Belieben erfolgen. Ein Wechsel ist insbesondere dann möglich, wenn sich ein von der Suva ursprünglich verwendetes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als unbrauchbar herausstellt. Diesfalls liegt es im Ermessen des kantonalen Gerichts, entweder die Suva aufzufordern, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteile 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4; 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.3; Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3) oder selber gestützt auf die Tabellenlöhne einen Lohnvergleich vorzunehmen (Urteile 8C_401/2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.4; 8C_199/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2). Das kantonale Gericht führte in nicht zu beanstandender Weise aus, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Zahlen stellt. Zur vergleichsweisen Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Tabellenlöhne bestand somit kein Raum, insbesondere wenn es lediglich darum geht zu prüfen, welche Bemessungsmethode für den Versicherten günstiger wäre. Soweit die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einen Abzug der Tabellenlöhne fordern, ohne die Verwendung der DAP-Zahlen als bundesrechtswidrig darzutun, ist nicht weiter darauf einzugehen.
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9. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % geschützt wurde, nicht zu beanstanden.
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10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Heine
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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