BGer 5A_177/2020 |
BGer 5A_177/2020 vom 05.03.2020 |
5A_177/2020 |
Urteil vom 5. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Mitteilung des Pfändungsanschlusses,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar 2020 (BEZ.2020.1).
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Sachverhalt: |
Gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Pfändung Nr. xxx bzw. Betreibung Nr. yyy erhob A.________ am 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, welches mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.
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Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Februar 2020 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer Beschwerdebegründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. |
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen dahin, dass er durch die Behörden der Schweiz kastriert und geschändet werde, dass seit Jahren wiederholt ein Einzug durch Schweizer Behörden erfolge, dass man ihn in seiner Kindheit mehrfach antisemitisch sozusagen in Konzentrationslager einberufen habe, wobei der Staat Schweiz dies stets verleugne, und dass er dem judaischen Nazistaat Schweiz nichts schuldig sei.
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Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid betreffend Pfändungsanschluss gegen Recht verstossen hätte.
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3. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. |
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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