BGer 5A_179/2020
 
BGer 5A_179/2020 vom 05.03.2020
 
5A_179/2020
 
Urteil vom 5. März 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. Januar 2020 (III 2019 235).
 
Sachverhalt:
A.________ hat eine (im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellte) lange Vorgeschichte mit Gefährdungsmeldungen, erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, namentlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Wohnsituation, und fürsorgerischen Unterbringungen.
Vorliegend geht es darum, dass die KESB U.________ - aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Klinik B.________, wonach A.________ in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Wohnen eine umfassende Vertretungsbeistandschaft benötige, und einer weiteren Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Zürich - nach zusätzlichen Abklärungen mit Entscheid vom 13. November 2019 die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB umwandelte, unter Entzug der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung, und den neuen Aufgabenkreis der Beiständin bestimmte.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht. Sie schildert ihr Leben bzw. ihre Lebensumstände und hält gegen Schluss der Eingabe fest, "wegen ihrem Bescheid erhebe ich erneut Einspruch". Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie am 4. März 2020 eintraf.
 
Erwägungen:
 
1.
Aus der Eingabe geht ohne Weiteres ein Beschwerdewille hervor. Indes ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
2.
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der verfügten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, sondern schildert wie gesagt Episoden aus ihrem Leben und hält fest, es sei ihr einfach eine Beiständin bestellt worden und diese könne sogar ihre Konten sperren, was in Anbetracht der Umstände absurd sei. Ferner wird jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung in Abrede gestellt und festgehalten, die Wohnungssuche sei infolge von Widersprüchen blockiert.
 
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli