BGer 5A_214/2020
 
BGer 5A_214/2020 vom 19.03.2020
 
5A_214/2020
 
Urteil vom 19. März 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Genehmigung des Berichts (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Februar 2020 (KES 20 65, KES 20 66).
 
Sachverhalt:
Am 8. Dezember 2010 wurde für A.________ eine Beistandschaft errichtet, die am 14. Oktober 2015 von der KESB Mittelland-Süd in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung überführt wurde; B.________ ist seither als Beiständin tätig.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin und die Rechnung für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2020 nicht ein mit der Begründung, A.________ äussere sich zur Errichtung bzw. zum Bestand der Beistandschaft und früheren Handlungen der Beiständin, nicht aber zum Streitgegenstand.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 17. März 2020 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft wegen fehlender Rechtsgrundlagen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist, konzentriert sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz mit ihren Nicheintretenserwägungen gegen Recht verstossen hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht hierzu, ja nicht einmal zum vorinstanzlichen Streitgegenstand, sondern wie bereits vor Obergericht zur damaligen Errichtung der Beistandschaft und zur Überführung ins neue Recht. Die Genehmigung des Berichtes wird nur indirekt insofern erwähnt, als in den Augen der Beschwerdeführerin keine Genehmigung erfolgen konnte, weil die Beistandschaft unrechtmässig sei.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli