BGer 4A_168/2020 |
BGer 4A_168/2020 vom 15.04.2020 |
4A_168/2020 |
Verfügung vom 15. April 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Einzelunternehmen A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mutzner, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 10. März 2020 (ZK2 20 12).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. März 2020 erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2020 erklärte, er ziehe die Beschwerde zurück und ersuche um Abschreibung des Verfahrens, wenn immer möglich ohne Kostenfolgen;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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