BGer 8C_166/2020 |
BGer 8C_166/2020 vom 15.04.2020 |
8C_166/2020 |
Urteil vom 15. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 11. Dezember 2019 (VG.2019.76/E).
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Sachverhalt: |
A. Der 1995 geborene A.________, Staatsangehöriger von Deutschland und der Schweiz, ist in Deutschland wohnhaft. Er leidet seit Geburt an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen in Form eines sogenannten Dandy-Walker-Malformations-Syndroms bzw. einer schweren Intelligenzminderung mit autistischem Verhalten. Die Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes planten seine Unterbringung im Erwachsenenwohnheim B.________ in X.________. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wurden daher unter anderem die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde X.________ (nachfolgend: PG X.________) darum ersucht, ein Sozialhilfebudget für A.________ ab 1. Juni 2018 zu erstellen und mitzuteilen, welche Unterlagen mit der Beurteilung der ihm nach Wohnsitznahme in der Schweiz zustehenden Sozialhilfe beizubringen seien. Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Sozialhilfekommission der PG X.________ den Anspruch auf Erstellung eines Sozialhilfebudgets. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (nachfolgend: DFS) mit Entscheid vom 25. April 2019 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sozialhilfebehörde der PG X.________ zur Abgabe der beantragten Finanzierungszusage für den Aufenthalt im Erwachsenenwohnheim B.________ zu verpflichten, eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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2. Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der Abweisung des Gesuchs um Erstellung eines Sozialhilfebudgets durch die PG X.________ bestätigte.
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2.1. Das kantonale Gericht erwog unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere §§ 4 und 8 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 [Sozialhilfegesetz, SHG, RB 850.1] in Verbindung mit Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1]) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe aktuell unbestrittenermassen weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der verfahrensbeteiligten Gemeinde, weshalb die Zuständigkeit für die Leistung von Sozialhilfe in Form einer Kostengutsprache bzw. Übernahme der Kosten für eine Unterbringung im Erwachsenenwohnheim B.________ nicht bei dieser Gemeinde liege. Ob dem Beschwerdeführer ein Unterstützungsanspruch aufgrund des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1), des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ, SR 0.211.232.1) oder des deutschen Rechts zustehe, sei aufgrund der geltenden Zuständigkeitsregelung im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, was zu Recht nicht bestritten wird.
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2.2. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Verpflichtung der PG X.________ zur Abgabe einer Finanzierungszusage erhobenen Einwendungen, die sich weitgehend auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken, vermögen daran nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum aktuellen Wohnsitz/Aufenthalt des Beschwerdeführers (und seiner Eltern) in Deutschland bzw. zum fehlenden Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz sind nicht bestritten. Dass das kantonale Gericht gestützt darauf die Zuständigkeit der verfahrensbeteiligten Gemeinde für die beantragte Leistung von Sozialhilfe verneinte, verletzt kein Bundesrecht, knüpft doch die Unterstützungszuständigkeit an Wohnsitz oder Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde an. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 137 III 593 kann er nichts anderes ableiten. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine in Y.________, Kanton St. Gallen, wohnhafte Person in ein Alters- und Pflegeheim in Z.________, Kanton Thurgau, eintrat. Im Hinblick auf die Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde stellte sich die Frage, ob am Ort der Anstalt Wohnsitz begründet wurde. Im Unterschied dazu hat der Beschwerdeführer, wie erwähnt, aktuell weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz bzw. in der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Die Weigerung der Gemeinde, im Voraus ein Sozialhilfebudget zu erstellen, verletzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann weder die Niederlassungsfreiheit noch das Diskriminierungsverbot, wird ihm doch dadurch weder verunmöglicht noch verboten, in die Schweiz einzureisen oder umzuziehen. Insofern ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie nicht näher auf diese Rügen eingegangen ist.
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2.3. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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