BGer 2G_2/2020 |
BGer 2G_2/2020 vom 16.04.2020 |
2G_2/2020 |
Urteil vom 16. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt und Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_192/2019 vom 11. März 2020.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte gegen das Urteil B-488/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte unter anderem, A.________ "sei die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren [...] zu verbieten, unter Anrechnung [...] von 298 Tagen.".
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Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 2C_192/2019 vom 11. März 2020 lautet:
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"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen".
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1.2. Mit Eingabe vom 13. April 2020 ersuchte A.________ um Berichtigung des Dispositivs, weil ihm die Tätigkeit bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten verboten werde, obwohl Art. 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) nur ein Verbot der Tätigkeit in leitender Stellung erlaube. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. |
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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3. |
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass sich das von der FINMA gegenüber dem Gesuchsteller ausgesprochene Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG als rechtmässig erweise, weshalb die Beschwerde der FINMA gutzuheissen, der erste Absatz der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben "und im Sinne des Beschwerdeantrags abzuändern" sei (vgl. Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.4.2 in fine). Die FINMA hat in ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2019 wie erwähnt beantragt, es sei dem Gesuchsteller "die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren [...] zu verbieten.". Nachdem das Bundesgericht dem Gesuchsteller in Dispositivziffer 1 nicht nur die Tätigkeit in leitender Stellung, sondern eine Tätigkeit schlechthin bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren verboten hat, besteht offensichtlich ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Urteils 2C_192/2019 vom 11. März 2020, der im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu berichtigen ist.
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4. |
Der Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsteller nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat und sich der Aufwand in vier Zeilen im Kurzbrief vom 13. April 2020 erschöpft hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 2C_192/2019 vom 11. März 2020 wird wie folgt neu gefasst:
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"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen."
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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