BGer 4A_90/2020 |
BGer 4A_90/2020 vom 17.04.2020 |
4A_90/2020 |
Urteil vom 17. April 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. Januar 2020 (ZV.2019.191-K3 [BO.2019.47-K3]).
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In Erwägung, |
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal mit Entscheid vom 3. Juni 2019 eine von den Beschwerdeführern gegen ihre Vermieterin erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 14. August 2018 abwies, soweit er darauf eintrat, und die Widerklage der Vermieterin auf Herausgabe der hinterlegten Mietzinse bis und mit September 2018 guthiess;
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dass die Beschwerdeführer den einzelrichterlichen Entscheid vom 3. Juni 2019 beim Kantonsgericht St. Gallen mit Berufung anfochten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2020 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren abwies und den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 5'000.-- ansetzte;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2020 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreiten;
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dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erwähnen, eine Verletzung entsprechender Bestimmungen jedoch nicht hinreichend aufzeigen;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteienschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und der Wüst Immobilien AG, Oberriet SG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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