BGE 98 Ia 266
 
41. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1972 i.S. Jakob Huber & Cie AG gegen Gemeinde Würenlos und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
 
Regeste
Art. 4 BV; Willkür, Rechtsgleichheit.
 
Sachverhalt
Aus dem Sachverhalt:
A.- Jakob Huber entschloss sich 1954, in Würenlos eine Kleinapparatefirma zu erstellen. Am 28. Juni 1954 traf er mit dem Gemeinderat Würenlos eine - in der Folge auch von der Gemeindeversammlung genehmigte - Vereinbarung über die Erschliessung des für die geplante Industrieanlage erforderlichen Landes. Ziff. 3 der Vereinbarung lautete:
"Die Gemeinde liefert durch ihre Werke:
a) das Trinkwasser zum Normaltarif.
b) die Elektrizität zum Tarif des AEW für Grossverbraucher." Unter Bezugnahme auf Ziff. 3a der Vereinbarung verfügte der Gemeinderat am 19. Oktober 1956:
"... Entsprechend der bisherigen Praxis und dem Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juli 1951 kommt für Grossverbraucher folgender Wasserzins in Berechnung:
Für die ersten 500 m3: 25 Cts per m3
501 bis 2500 m3: 15 Cts per m3
2501 bis 5000 m3: 12 Cts per m3
5001 und mehr m3: 10 Cts per m3
Am 24. Juni 1966 wurden diese Ansätze, unter Beibehaltung des degressiven Verlaufes, allgemein erhöht, was von der Firma Jakob Huber & Cie AG widerspruchslos hingenommen wurde.
Am 9. Februar 1968 erliess die Gemeindeversammlung ein neues Wasserversorgungsreglement, welches ein früheres Reglement von 1945 ersetzte. Gleichzeitig legte der Gemeinderat für den Wasserbezug einen neuen Tarif fest; er wurde durch die Gemeindeversammlung genehmigt und trat am 1. April 1968 in Kraft. Der Wasserzins setzt sich nunmehr zusammen aus einer jährlichen Grundtaxe sowie einem Konsumpreis pro m 3 Wasser von jährlich:
45 Rp. für die ersten 50 m3
50 Rp. für die weiteren 50,1 bis 150 m3
55 Rp. für die weiteren 150,1 bis 300 m3
60 Rp. für die weiteren 300,1 bis 1000 m3
65 Rp. für die weiteren 1000,1 bis 2500 m3
75 Rp. für den Bezug über 2500,1 m3 hinaus.
B.- Die Firma Jakob Huber & Cie AG weigerte sich in der Folge, die aufgrund des neuen, progressiven Tarifs ausgestellte Wasserzinsrechnung zu bezahlen. Sie erhob gegen eine Verfügung des Gemeinderates, mit der sie zur Zahlung aufgefordert wurde, Beschwerde, welche jedoch vom aargauischen Regierungsrat und letztinstanzlich auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde.
C.- Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 23. November 1971 führt die Firma Jakob Huber & Cie AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, u.a. aus folgenden
 
Erwägungen:
3. Nach der Vereinbarung vom 28. Juni 1954 liefert die Gemeinde der Beschwerdeführerin durch ihre Werke das Trinkwasser "zum Normaltarif". Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie sei aufgrund dieser Vertragsbestimmung berechtigt, das Wasser stets zu dem normalen Tarifzu beziehen, wie er 1954 galt. Einer solchen Behauptung, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zumindest sinngemäss vorgebracht hatte, vor Bundesgericht aber fallen liess, wäre von vornherein der Boden dadurch entzogen, dass die Beschwerdeführerin selber die 1966 erfolgte Tariferhöhung akzeptiert und die entsprechenden Rechnungen beglichen hat. Die Gemeindekanzlei Würenlos hat zudem der Beschwerdeführerin im Januar 1967 mitgeteilt, dass der 1966 erhöhte Tarif vermutlich nur kurze Zeit gelten werde, da der Gemeindeversammlung nächstens ein neuer Tarif zur Genehmigung vorgelegt werde. Auch auf diese Mitteilung hin hat sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht auf den Standpunkt gestellt, für sie gelte ein gleichbleibender Sondertarif.
Die Beschwerdeführerin behauptet hingegen, mit der Vereinbarung, dass das Wasser zum Normaltarif geliefert werde, habe die Gemeinde sie im Verhältnis zu anderen Wasserverbrauchern begünstigen wollen. Sie macht geltend, wenn mit dem in der Vereinbarung enthaltenen Hinweis auf den Normaltarif bloss hätte gesagt sein wollen, es sei der jeweilige Tarif des Wasserreglements massgebend, so hätte diese Vertragsbestimmung keinen Sinn gehabt, da es überflüssig gewesen wäre, eine solche Regelung in die Vereinbarung aufzunehmen. Das mag zunächst einigermassen einleuchten. Nach dem Wasserversorgungsreglement von 1945 wurde der Wasserzins für den gewöhnlichen Hausgebrauch, für Landwirtschaft und Gartenbau pauschal festgelegt, für gewerbliche Anlagen dagegen unter Verwendung eines Wassermessers. Unter besonderen Umständen stand es dem Gemeinderat nach § 12 frei, zu entscheiden, ob Pauschal- oder Zählertarif anzuwenden sei. "Unter besonderen Umständen" konnte also der Gemeinderat einen anderen Tarif als anwendbar erklären, als er für einen bestimmten Wasserverbraucher normalerweise nach dem Reglement galt. Es ist sehr wohl denkbar, dass mit der Vertragsbestimmung Ziff. 3 zum Ausdruck gebracht werden wollte, im Falle der Beschwerdeführerin werde nicht vom Tarif abgewichen, wie er nach dem Reglement normalerweise für sie galt. Verhielt es sich so, was durchaus möglich ist, so war es nicht überflüssig, sondern sinnvoll, im Vertrag auf den Normaltarif hinzuweisen in der Meinung, es solle für die Beschwerdeführerin der Wassertarif massgebend sein, wie er allgemein im Reglement für gewerbliche Betriebe vorgesehen war (Zählertarif). Wenn die Vertragsparteien eine Begünstigung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den anderen Wasserverbrauchern beabsichtigt hätten, so müsste das vernünftigerweise im Vertragstext irgendwie zum Ausdruck kommen. Das Verwaltungsgericht verfiel nicht in Willkür, wenn es die zwischen Gemeinde und Beschwerdeführerin geschlossene Vereinbarung nach dem gleichen Prinzip auslegte, das für die Anwendung privater Verträge gilt, nämlich nach demVertrauensprinzip. Nach Treu und Glauben im Verkehr kann die Klausel, das Trinkwasser werde zum Normaltarif geliefert, mit haltbaren Gründen dahin ausgelegt werden, die Beschwerdeführerin könne das Wasser nach dem jeweiligen Tarif des Wasserreglements beziehen. Ein "Normaltarif", auf den in der Vereinbarung verwiesen wird, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade das Gegenteil eines von der Beschwerdeführerin beanspruchten Spezialtarifs, und sie hat denn auch nicht geltend gemacht, dass sie je eine bessere Stellung gegenüber Abonnenten mit vergleichbarem Wasserverbrauch gehabt hätte. Wie das Verwaltungsgericht ausführte, wäre es zudem nicht vorstellbar, dass sich die Gemeinde auf unbestimmte Zeit hätte verpflichten wollen, das Wasser zu einem günstigen Sondertarif zu liefern. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Gemeinde habe mit der Anwendung des neuen Wassertarifs von 1968 auf die Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glaubenverletzt. Dass ihr 1954 von einer Behörde, die zu einer solchen Erklärung zuständig gewesen wäre, die Zusicherung der Aufrechterhaltung eines bestimmten Tarifs oder einer bestimmten Tarifgestaltung gegeben worden wäre, durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür ausschliessen.
Im Vergleich zu den früheren Tarifen, die degressiv waren, sieht der Tarif von 1968 eine Progression vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der neue Progressivtarif wirke sich in erster Linie zu ihren Ungunsten aus, sie werde schlechter als die übrigen Wasserbezüger und somit nicht "normal" behandelt. Wenn sie damit behaupten will, es sei eine Ordnung getroffen worden, die praktisch als Sonderregelung rein zu ihrem Nachteil aufgestellt sei, so geht ihre Argumentation fehl. Nach dem vom Bundesgericht eingeholten Amtsbericht beziehen 6 Abonnenten - worunter die Beschwerdeführerin - über 2500 m3 Wasser pro Jahr, wobei sie von 2501 m3 an 75 Rp. pro m3 bezahlen. 20 Abonnenten beziehen über 2000 m3 pro Jahr und bezahlen von 1001 bis 2500 m3 65 Rp. pro m3. Ferner zeigt sich, dass die Wasserzinseinnahmen in den niedrigen Preisklassen ähnliche Beträge erreichen wie in den höheren. Es ist demnach nicht dargetan, dass mit dem neuen Tarif allein die Beschwerdeführerin stärker belastet werden sollte. Sie lässt denn auch die Frage offen, ob die Gemeinde gegenüber einer neu zuziehenden Industrie den Progressivtarif anwenden könnte, womit sie offenbar doch sinngemäss anerkennt, dass dies nicht unhaltbar wäre. Sie ist indessen der Meinung, ihr gegenüber dürfe der neue Tarif der angeblich vertraglich zugesicherten Begünstigung wegen nicht angewendet werden. Sie nimmt damit in anderem Zusammenhang ein Argument wieder auf, das sich bereits als nicht durchschlagend erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin kann nicht verlangen, dass sie günstiger behandelt wird als die anderen Wasserbezüger, die wie sie Grossbezüger sind; sie wird anderseits nicht schlechter behandelt als die anderen Grossbezüger der Gemeinde, so dass unter diesem Gesichtspunkt von Willkür oder einer Verletzung der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ein auf dem Prinzip der Progression beruhender Wassertarif grundsätzlich Art. 4 BV widerspräche, so dass diese Frage nicht geprüft werden muss. Es mag immerhin beigefügt werden, dass die Gemeinde für den Übergang vom System der Degression zu jenem der Progression sachliche Gründe anführen kann. Das Verwaltungsgericht stellte fest, in der Gemeinde Würenlos herrsche Wasserknappheit. Die Beschwerdeführerin bestreitet das beiläufig, ohne irgendwie darzutun, dass und weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichtes unrichtig oder gar unhaltbar wäre. Es ist demnach von der Feststellung des Verwaltungsgerichts auszugehen; auch die Gemeinde Würenlos führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Erlass des früheren Reglementes von 1945 sei noch genügend Trinkwasser vorhanden gewesen, während es inzwischen - vor allem wegen des Bezugs durch Grossverbraucher - knapp geworden sei. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich eine stärkere Belastung der Grossverbraucher rechtfertigen. Im Gegensatz zu den Kleinbezügern sind sie in der Regel viel eher in der Lage, ihren Wasserverbrauch durch geeignete technische Massnahmen erheblich zu senken (z.B. Verwendung des Kühlwassers im Umlaufverfahren), und die Einführung eines progressiven Tarifs ist an sich ein zulässiges und taugliches Mittel, sie zu solchen Einsparungen zu veranlassen. An welche Schranken die Gemeinde dabei gebunden ist, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht rügt, dass der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Tarif schon an sich gegen Art. 4 BV verstosse.