Nach Art. 26 Abs. 3 KV ist der Grosse Rat ermächtigt, durch Dekret die Zahl und die Umgrenzung der Gemeinden abzuändern. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu verfügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin deutet ferner nichts darauf hin, dass solche Fusionen auf die Munizipalgemeinden beschränkt bleiben müssen und dass es dem Grossen Rat verwehrt ist, gleichzeitig auch eine Vereinigung der Burgerschaften anzuordnen. Aufgrund der Bestimmungen in den Art. 70 ff. KV könnte es als fraglich erscheinen, ob die Burgerschaften neben den Munizipalgemeinden heute noch als selbständige Gemeinden im Rechtssinne gelten können, denn sie werden nirgends ausdrücklich als solche bezeichnet. Wie es sich damit verhält, mag indessen offen bleiben. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang jedenfalls
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur historischen Entwicklung der Walliser Gemeinden, denn massgebend für die Zulässigkeit der angefochtenen Fusion ist allein die heute bestehende verfassungsrechtliche Ordnung. Insbesondere die Art. 70-83 KV über die Organisation der Gemeinden lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Burgerschaften - ähnlich wie die Munizipalgemeinden - unter der Aufsicht des Staatsrates stehen und dass ihnen - abgesehen von den in der Verfassung vorgesehenen besonderen Befugnissen zur internen Organisation und bei der Verwaltung des Burgervermögens - keine weiterreichenden Garantien eingeräumt sind als den Munizipalgemeinden. Nichts hindert deshalb den Grossen Rat, im Zusammenhang mit der Vereinigung von Munizipalgemeinden auch die Fusion der Burgerschaften anzuordnen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführerin findet in der Verfassung keine Stütze, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Vorbringen im einzelnen näher einzugehen. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob ein Zusammenschluss von Munizipalgemeinden notwendigerweise auch eine Fusion der beteiligten Burgerschaften bewirkt, denn diese wurde im angefochtenen Dekret ausdrücklich in einer besonderen Bestimmung (Art. 2) angeordnet und gibt dem Bundesgericht nach dem Gesagten keinen Anlass zu Kritik.