70. Urteil vom 31. Oktober 1973 i.S. Jenny gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Glarus
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Regeste
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Art. 4 BV; kantonales Steuerrecht.
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Sachverhalt
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A.- Der in Schwanden (Kanton Glarus) wohnhafte, ledige Rudolf Jenny gab in seiner Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1971/1972 an, dass er einen eigenen Haushalt führe, und machte hiefür vom steuerbaren Einkommen einen Sozialabzug von Fr. 2000.-- geltend. Nachdem dieser Abzug von der Veranlagungsbehörde abgelehnt und eine Einsprache hiegegen abgewiesen worden war, wandte sich Jenny an die Steuer-Rekurskommission des Kantons Glarus. Diese stellte indessen fest, dass der in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 des glarnerischen Steuergesetzes vom 10. Mai 1970 vorgesehene Haushaltungsabzug von Alleinstehenden mit eigener Wohnung nicht beansprucht werden könne, und wies den Rekurs am 27. Februar 1973 ab.
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B.- Rudolf Jenny führt hiegegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid der Steuer-Rekurskommission aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der verlangte Haushaltungsabzug von Fr. 2000.-- zu gewähren.
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C.- Die Steuer-Rekurskommission und die kantonale Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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"Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
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1. Für den Steuerpflichtigen Fr. 3000.--
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2. Für den Haushalt des Steuerpflichtigen Fr. 2000.--
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3. Für jedes nicht selbständig besteuerte Kind und für jedes volljährige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist Fr. 1000.--
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4. Für jede andere unterstützungsbedürftige Person, mit Ausnahme der Ehefrau, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache oder in erheblichem Masse aufkommt bis Fr. 700.--"
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Gestützt auf den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer, dass von seinem Reineinkommen für die Steuerberechnung ein Abzug von Fr. 2000.-- zuzulassen sei. Die kantonalen Steuerbehörden lehnen dies ab und vertreten die Auffassung, dass der streitige Abzug den Charakter eines Familienabzuges habe, der nur gewährt werden könne, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Einkommen für den gemeinsamen Haushalt von zwei oder mehreren Personen aufkommen müsse; ledigen Steuerpflichtigen stehe der Haushaltungsabzug nicht zu.
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a) Die Steuer-Rekurskommission begründet diesen Standpunkt im wesentlichen wie folgt: Das moderne Steuerrecht sei vom Grundgedanken einer steuerlichen Berücksichtigung der Familienlasten beherrscht. Der Pflichtige könne für bestimmte Personen, deren Lebensunterhalt er bestreite, vom steuerbaren Einkommen einen gewissen Abzug machen. In den einzelnen Gesetzgebungen sei der Kreis der Personen, für deren Unterhalt ein Abzug gewährt werde, nicht gleich weit gezogen. Immer gehörten dazu die Kinder unter 18 Jahren; was die Ehefrau anbelange, so werde für sie entweder der gleiche Abzug wie für die Kinder oder aber ein besonderer Haushaltungsabzug zugelassen. Die Gewährung eines solchen Abzuges auch an alleinstehende Personen mit eigenem Haushalt habe nie zur Diskussion gestanden, da dies der Natur dieses Sozialabzuges widerspräche.
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Die Steuer-Rekurskommission beruft sich sodann auf die Entstehungsgeschichte des glarnerischen Steuergesetzes. Das frühere Gesetz vom 6. Mai 1934, das letztmals 1962 revidiert wurde und bis zum 31. Dezember 1970 in Kraft war, sah in § 34 drei verschiedene Sozialabzüge vor, welche unmittelbar von der nach dem gesetzlichen Tarif geschuldeten Erwerbssteuer in Abzug gebracht werden konnten; zugelassen war zunächst ein Abzug für "Einzelpersonen ", sodann ein solcher für " Haushaltungen " und schliesslich ein Abzug für "jedes unmündige Kind und für jede andere erwerbsunfähige Person, für welche der Steuerpflichtige in vollem Umfange sorgt". - Zuhanden der Landsgemeinde 1970 legte der Landrat den Entwurf für ein neues Steuergesetz vor, welches dasjenige von 1934 ersetzen sollte. Art. 28 Abs. 1 des Entwurfes unterschied sich von dem in der Folge in Kraft getretenen Gesetzestext insoweit, als er in Ziff. 2 einen Abzug von Fr. 1000.-- (statt Fr. 2000.--) "für den Haushalt des in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen" vorsah und, was hier nicht weiter von Bedeutung ist, in Ziff. 1 den Abzug für den Steuerpflichtigen auf Fr. 2000.-- (statt Fr. 3000.--) festsetzte; Ziff. 3 und 4 des Entwurfes lauteten wie der nunmehr geltende Gesetzestext. Im Erläuternden Bericht zuhanden der Landsgemeinde 1970, der im wesentlichen dem entsprechenden Bericht des Regierungsrates an den Landrat entsprach, legte der Landrat zunächst dar, dass die Berechnung der Sozialabzüge im Gesetzesentwurf neu geregelt worden sei; nach Erörterung des in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehenen Abzuges führte er aus:
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"Abs. 1 Ziff. 2 übernimmt ebenfalls den bisherigen Haushaltabzug, so dass für Verheiratete (Ehepaare) wie bisher eine Freigrenze von Fr. 3000.-- besteht" (S. 56 des Erläuternden Berichtes).
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An der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurden zu diesem Punkte zwei Abänderungsanträge gestellt. Das Protokoll der Landsgemeinde gibt den ersten dieser beiden Anträge wie folgt wieder:
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"Kaspar Schwitter-Glaus, Oberurnen, stellt zu Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 folgenden Abänderungsantrag: für den Haushalt des Steuerpflichtigen Fr. 1000.--. Die Worte in ungetrennter Ehe lebenden sollen, weil ungerecht, gestrichen werden."
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Ein weiterer Votant, Ernst Schuler-Züger, schlug ebenfalls diese gekürzte Fassung vor und beantragte ausserdem, die Abzüge gemäss Ziff. 1 und 2 auf Fr. 3000.-- bzw. Fr. 2000.--zu erhöhen. Regierungsrat Dr. Fridolin Hauser erklärte sich mit der von Kaspar Schwitter beantragten Änderung einverstanden, lehnte hingegen die von Ernst Schuler zusätzlich verlangte Erhöhung der Sozialabzüge ab. Beide Anträge wurden in der Folge von der Landsgemeinde angenommen, womit Art. 28 Abs. 1 den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut erhielt.
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Die Steuer-Rekurskommission weist darauf hin, dass Kaspar Schwitter seinen Abänderungsantrag an der Landsgemeinde damit begründet habe, dass der Haushaltungsabzug auch Verwitweten mit Kindern sowie katholischen Pfarrherren, die für eine Hausangestellte aufkommen müssten, zustehen sollte, da auch diese Steuerpflichtigen mit ihrem Einkommen den Unterhalt von mehr als einer Person zu bestreiten hätten. Durch den zustimmenden Beschluss der Landsgemeinde sei Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 bloss insoweit abgeändert worden, als der Haushaltungsabzug, in Erweiterung der bisherigen Praxis nach altem StG, welche den Abzug nur Verheirateten gewährt habe, nunmehr zusätzlich auch in den genannten beiden Sonderfällen beansprucht werden könne; hingegen sei es nicht Wille der Landsgemeinde gewesen, allgemein allen Ledigen, die allein einen Haushalt führten, den Haushaltungsabzug zu gewähren.
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b) Der Beschwerdeführer hält diese Argumentation für willkürlich. Er macht u.a. geltend, dass die im Erläuternden Bericht des Landrates enthaltenen Ausführungen über den Haushaltungsabzug unerheblich seien, nachdem die Landsgemeinde den vom Landrat vorgeschlagenen Gesetzestext eindeutig abgelehnt habe; es gehe aus diesem Grunde auch nicht an, sich bei der Auslegung des neuen Steuergesetzes auf die unter dem alten StG geübte Praxis zu berufen, welche der Landrat erfolglos ins neue Gesetz überzuführen versucht habe. Anderseits sei es unzulässig, aus der vom Antragsteller Schwitter vorgetragenen mündlichen Begründung abzuleiten, dass die Landsgemeinde die Möglichkeit eines Haushaltungsabzuges nur auf Verwitwete mit Kindern und Pfarrherren mit Hausangestellten habe ausdehnen wollen. Der fragliche Abzug sei vielmehr einzig und allein davon abhängig gemacht worden, ob der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt führe oder nicht. Die Auffassung der Steuerbehörde sei übrigens auch deshalb willkürlich, weil kein Unterschied bestehe, ob ein katholischer Pfarrer seine Haushälterin entschädige oder ein Junggeselle für seine Putzfrau aufkomme.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die rechtsanwendende Behörde ohne Verletzung von Art. 4 BV vom klaren Gesetzeswortlaut nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Grund und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 99 Ia 169; BGE 95 I 326 E. 3, 509).
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a) Die Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 1 StG bietet keine Stütze für ein Abweichen vom Wortlaut. Auf Text und Auslegung des alten Steuergesetzes von 1934 kann nicht zurückgegriffen werden. Einmal regelt das neue Steuergesetz von 1970, welches dasjenige von 1934 ersetzte, die Sozialabzüge auf einer völlig neuen Grundlage (S. 56 des Erläuternden Berichtes). Sodann war die einschlägige Vorschrift des Steuergesetzes von 1934 auch wesentlich anders formuliert; sie sah Abzüge vor für "Einzelpersonen" einerseits und "Haushaltungen" anderseits, und nach dieser Formulierung konnte kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass die beiden Abzüge nur alternativ zulässig waren und der Abzug für "Haushaltungen" alleinstehenden Steuerpflichtigen nicht gewährt werden konnte. Der Gesetzesentwurf von 1970 regelte die Sozialabzüge nach einem anderen System: Er gewährte zunächst jedem Steuerpflichtigen einen allgemeinen Abzug und sah zusätzlich einen weiteren Abzug vor für den "Haushalt des in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen". Durch die Annahme der Abänderungsanträge Schwitter und Schuler wurde der Gesetzestext gekürzt und allgemein ein Abzug "für den Haushalt des Steuerpflichtigen" zugelassen. Welche Bedeutung die Antragsteller selber dieser Änderung beimassen, ist nicht entscheidend. Die vom Votanten Schwitter gemachten mündlichen Ausführungen, auf die sich die Steuer-Rekurskommission beruft, sind übrigens im amtlichen Protokoll der Landsgemeinde gar nicht enthalten. Der Regierungsrat führt in einem Bericht vom 26. Februar 1973, in dem er zu einem auf die Landsgemeinde 1973 hin gestellten Abänderungsbegehren betreffend Art. 28 StG Stellung nahm, hiezu aus, dass der Antrag Schwitter an der Landsgemeinde 1970 "im wesentlichen" unter Hinweis auf die besondere Lage katholischer Priester und Verwitweter mit Kindern begründet worden sei; er räumt damit offenbar ein, dass der Antragsteller nicht ausschliesslich diese beiden Fälle vor Augen gehabt hatte. Jedenfalls bilden die mündlichen Äusserungen an der Landsgemeinde 1970 keine ausreichende Grundlage, um das Gesetz abweichend vom Wortlaut auszulegen. Was wiederum die an der Gesetzesvorbereitung beteiligten Beamten und Behörden dachten und sagten, ist für die Gesetzesauslegung nicht massgeblich, wenn es nicht im Gesetzestext selber Ausdruck gefunden hat (BGE 98 Ia 184, 593; BGE 95 I 511 mit Hinweisen). Dem Wortlaut kommt um so mehr Gewicht zu, wenn das Gesetz an einer Landsgemeinde beschlossen worden ist, in der die einzelnen Voten nur kurz zusammengefasst protokolliert werden und die Diskussion weniger geordnet verläuft als in einem Parlament.
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Ohne wesentliche Bedeutung ist schliesslich der von der Steuer-Rekurskommission angerufene Umstand, dass an der Landsgemeinde vom 6. Mai 1973 der Antrag eines Bürgers, wonach in Ergänzung von Art. 28 Abs. 1 StG den über 70 Jahre alten Alleinstehenden mit eigenem Haushalt und einem Reineinkommen unter Fr. 15 000.-- ein Haushaltungsabzug von Fr. 1000.-- gewährt werden sollte, verworfen worden ist. Wohl haben die glarnerischen Stimmbürger an dieser Landsgemeinde, die übrigens erst nach Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde stattfand, die beantragte Privilegierung älterer Leute abgelehnt, doch lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten, dass sie damit die in der Stellungnahme von Regierungsrat und Landrat vertretene einschränkende Auslegung von Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 StG bekräftigen wollten. Der fragliche Antrag von 1973 hätte logischerweise auch dann abgelehnt werden müssen, wenn die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspräche, da er in diesem Falle überflüssig gewesen wäre. Von einer verbindlichen authentischen Interpretation der streitigen Vorschrift kann jedenfalls nicht die Rede sein, und aus der Ablehnung des späteren Antrages ergibt sich auch nicht indirekt ein schlüssiger Hinweis auf den wirklichen Willen des Gesetzgebers, der es erlauben würde, das an der Landsgemeinde 1970 beschlossene Gesetz entgegen seinem Wortlaut auszulegen.
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b) Zu prüfen bleibt der Einwand der Steuer-Rekurskommission, wonach der Haushaltungsabzug nach Sinn und Zweck alleinstehenden Personen nicht zustehen könne, sondern vielmehr bestimmt sei, diejenigen Steuerpflichtigen zu privilegieren, die für den Unterhalt anderer Personen aufzukommen hätten. Die Steuer-Rekurskommission beruft sich hiebei auf die in den modernen Steuergesetzen geltenden Regelungen, in denen der Haushaltungsabzug allgemein als Familienabzug ausgestaltet sei. Dieser Einwand hält einer Überprüfung nicht stand. Eine Durchsicht der kantonalen Steuergesetze ergibt, dass in einer beträchtlichen Anzahl von Kantonen ein Haushaltungsabzug auch von solchen Pflichtigen beansprucht werden kann, die für keine weiteren Personen aufkommen müssen, so in den Kantonen Bern (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 StG), Luzern (§ 25 Ziff. 3 StG), Uri (Art. 26 Abs. 1 lit. b StG), Schwyz (§ 24 Abs. 1 lit. b StG), Nidwalden (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 StG), Zug (§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 StG), Solothurn (§ 43 Abs. 1 lit. b StG), Basel-Landschaft (§ 27 Abs. 1 StG), Appenzell A. Rh. (Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 StG), Aargau (§ 31 Abs. 1 lit. a StG), Thurgau (§ 33 Abs. 1 lit. d StG). In diesen Kantonen wird ein Haushaltungsabzug auch Alleinstehenden gewährt, sei es allgemein oder in bestimmten Fällen (namentlich bei Fortführung des früheren ehelichen Haushaltes durch Verwitwete oder Geschiedene ohne Kinder). Das Vorhandensein von Familienlasten ist somit entgegen der Auffassung der Steuer-Rekurskommission keineswegs in allen Steuergesetzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Haushaltungsabzuges. Rund die Hälfte der kantonalen Steuergesetze gewährt schon für das blosse Führen eines Haushaltes, sei es allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, einen besonderen Abzug.
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Das Problem, ob und wieweit den mit der Führung eines Haushaltes verbundenen Mehrauslagen Rechnung getragen werden soll, stellt sich übrigens in gleicher Weise auch bei der Festsetzung von Beamtengehältern und gewissen Sozialleistungen. Was das Bundesrecht anbelangt, so sieht zum Beispiel die Beamtenordnung 1 in Art. 41 Abs. 3 vor, dass der Ortszuschlag für Verheiratete auch Verwitweten und Geschiedenen zusteht, wenn sie einen eigenen Haushalt führen; die Voraussetzung des eigenen Haushaltes gilt dabei als erfüllt, "wenn der Beamte eigenen Herd und eigenes Licht führt". Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in den Beamtenordnungen 2 und 3 (Art. 36 Abs. 3 bzw. 53 Abs. 3) sowie in der Angestelltenordnung (Art. 49 Abs. 4). Im Bereiche der Sozialversicherung bestimmt z.B. Art. 4 Abs. 1 der Erwerbsersatzordnung, dass eine Haushaltungsentschädigung auch solchen ledigen, verwitweten und geschiedenen Militärdienstpflichtigen zusteht, die "wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen"; wie das eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, liegt dieser Vorschrift nicht der Gedanke des Familienschutzes zugrunde, weshalb der Anspruch auf diese Haushaltungsentschädigung keine Familienlasten voraussetzt (EVGE 1953 S. 259; vgl. auch EVGE 1961 S. 371 ff. und 1965 S. 299 ff.). Die gleiche Regelung gilt für die Taggelder in der Invalidenversicherung (Art. 23 IVG). Schliesslich gewährt auch Art. 3 Abs. 3 FLG verwitweten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ohne Kinder, welche den bisherigen Haushalt weiterführen, während einer bestimmten Zeit Anspruch auf eine Haushaltungszulage. In all diesen Fällen wird durch die gewährten Zulagen lediglich den mit einem Haushalt verbundenen Kosten Rechnung getragen, ohne dass der Bezüger noch für den Unterhalt weiterer Personen aufzukommen hätte. - Eine gleichartige Regelung enthielt übrigens das Gesetz über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus vom 5. Mai 1946, letztmals revidiert am 4. Mai 1969, welches in Art. 39 Abs. 3 eine "Familienzulage" auch für "Alleinstehende mit eigenem Haushalt" vorsah, und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Gesetzes als Lediger mit eigenem Haushalt bis Ende März 1972 die erwähnte Zulage bezogen hatte. Dass diese Regelung inzwischen aufgehoben worden ist und Familienzulagen nunmehr bloss noch an Verheiratete sowie an Alleinstehende mit Unterstützungspflichten ausgerichtet werden, ändert nichts daran, dass die Berücksichtigung der Haushaltskosten Alleinstehender auch dem glarnerischen Recht nicht völlig fremd war.
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Es versteht sich somit keineswegs von selbst, dass ein Steuerabzug für die Haushaltung nur von Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, die Familienlasten zu tragen haben oder für den Unterhalt von Drittpersonen aufkommen. Von einer solchen Voraussetzung darf dieser Sozialabzug nur abhängig gemacht werden, wenn das Gesetz dies vorsieht, und ebenso, wie eine Steuer nicht ohne positive Gesetzesvorschrift erhoben werden kann, bedürfen auch die Bedingungen, an welche die Steuerbehörde die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift knüpft, einer klaren Grundlage (BGE 95 I 326 E. 2).
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c) Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Gewährung des Haushaltungsabzuges an Ledige mit eigenem Haushalt zu Ungerechtigkeiten führen würde. So wäre zum Beispiel eine ledige Angestellte, die sich eine 11/2-Zimmerwohnung halte und die Mahlzeiten dort selber zubereite, durch die Gewährung des Haushaltungsabzuges besser gestellt als ein lediger Mann, der Verpflegung und Unterkunft in einer Pension oder in einem Restaurant beziehe und trotz seiner weit grösseren Auslagen für den Lebensunterhalt mangels eines eigenen Haushaltes keinen Abzug beanspruchen könnte.
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Sofern die Steuerverwaltung damit geltend machen will, dass Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 StG bei wörtlicher Auslegung gegen das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit verstosse und eine uneingeschränkte Gewährung des Haushaltungsabzuges an jeden Alleinstehenden mit eigenem Haushalt auch aus diesem Grunde nicht möglich sei, ist ihr nicht beizupflichten. Der kantonale Gesetzgeber besitzt bei der Gestaltung der steuerlichen Sozialabzüge einen weiten Spielraum; das Bundesgericht greift wegen Verletzung von Art. 4 BV erst dann ein, wenn eine gesetzliche Regelung sinn- und zwecklos ist, wenn sie Unterscheidungen trifft, für die sich kein vernünftiger Grund anführen lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich zwingend aufdrängen (BGE 99 Ia 119; BGE 97 I 782, 801; BGE 94 I 654 E. 5). Auch wenn der erwähnte Einwand der Steuerverwaltung einer gewissen Berechtigung nicht entbehrt, lässt sich doch nicht sagen, dass die Gewährung eines Sozialabzuges an jeden Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt sinn- und zwecklos sei und zu geradezu unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Die von der Steuerbehörde befürwortete Auslegung, wonach ein Haushaltsabzug - ausser den Verheirateten - nur Verwitweten mit Kindern und katholischen Priestern mit Hausangestellten, nicht aber andern Alleinstehenden zukommen soll, hätte wohl ebenfalls störende Ungleichheiten zur Folge. Im Normalfall, auf den der Gesetzgeber abstellen durfte, hat der Steuerpflichtige, der einen eigenen Haushalt führt, dadurch wesentlich höhere Lebenshaltungskosten als jener Pflichtige, der Kost und Logis zum Beispiel bei seinen Eltern erhält oder statt einer Wohnung nur ein Zimmer gemietet hat. Eine gesetzliche Regelung, die dem durch Gewährung eines steuerlichen Sozialabzuges Rechnung trägt, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Zwar trifft zu, dass die erwähnten eidgenössischen und kantonalen Erlasse Vergünstigungen für die Führung eines Haushaltes mehrheitlich nur Verheirateten sowie Geschiedenen und Verwitweten gewähren, welche allein den früheren ehelichen Haushalt weiterführen, und dass nur verhältnismässig wenige Gesetze diese Vergünstigungen uneingeschränkt jedem Haushaltführenden, d.h. auch Ledigen mit eigener Wohnung, einräumen. Auf welchen Gründen diese unterschiedliche Behandlung von Geschiedenen und Verwitweten einerseits und Ledigen anderseits beruht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls drängt sich eine solche Unterscheidung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht zwingend auf. An der vorliegenden Regelung mag vielleicht stören, dass (kinderlose) Verheiratete keinen höheren Sozialabzug beanspruchen können als Alleinstehende mit eigenem Haushalt, obwohl eine solche Unterscheidung dort, wo der Haushaltungsabzug nicht nur Verheirateten gewährt wird, vielfach üblich ist. Dies ist die Folge der an der Landsgemeinde 1970 vorgenommenen Korrektur des Gesetzesentwurfes, welcher in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 den Haushaltungsabzug in Wirklichkeit als Verheiratetenabzug ausgestaltet hatte, durch die Streichung der Worte "in ungetrennter Ehe lebenden" bekam Ziff. 2 einen wesentlich anderen Inhalt, der jedoch sachlich nicht unhaltbar ist und auch nicht nachgewiesenermassen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Auch wenn eine differenziertere Regelung vielleicht zweckmässiger wäre, besteht kein hinreichender Grund, um vom klaren Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 StG abzuweichen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Steuer-Rekurskommission vom 27. Februar 1973 aufgehoben.
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