Wer in einer Eingabe an ein Gericht eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche gerichtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist. Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 8 /9 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Der Beschwerdeführer
musste, nachdem er die Durchführung des ordentlichen Verfahrens beantragt hatte, damit rechnen, in nächster Zeit Zustellungen, welche dieses ordentliche Verfahren betrafen, zu erhalten. Er hatte somit entsprechende Vorkehren zu treffen, damit er über die von ihm angegebene Postfachadresse auch ständig erreicht werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 4. April 1974 in seinen Eingaben an die Bezirksanwaltschaft und an das Bezirksgericht stets nur die Postfachadresse Zürich angegeben hatte, war nicht nach weiteren Zustellungsmöglichkeiten zu forschen. Mit der zusätzlichen öffentlichen Vorladung hat die zustellende Gerichtsinstanz alles getan, was ihr zuzumuten war. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.