BGE 103 Ia 248
 
43. Auszug aus dem Urteil vom 6. September 1977 i.S. Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG gegen Flurgenossenschaft Grossmatt-Rengg, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
 
Regeste
Art. 4 BV; Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt einer Strasse.
 
Sachverhalt
Die Genossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg Alpnach, ist eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 114 EGzZGB des Kantons Obwalden. Mitglieder sind diejenigen Grundeigentümer, deren Beteiligung am geplanten Weg von der Schatzungskommission festgestellt wurde. Auch die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG wurde in den Perimeter einbezogen, weil ihre Hochspannungsfreileitung in einiger Entfernung dem neuen Weg entlang führt. Ihre Verpflichtung zur Beitragsleistung wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt wurde, ab.
 
Aus den Erwägungen:
Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Wohl ist in den Art. 114 und 121 EGzZGB nur von den beteiligten Grundeigentümern die Rede. Zu diesen gehört aber gerade die Beschwerdeführerin. Das Eigentum an Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, wird in Art. 676 ZGB wie folgt geregelt: wo es nicht anders geordnet ist, gelten diese Leitungen als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentümers. Als Eigentümerin des Elektrizitätswerkes, von dem die Hochspannungsfreileitung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin. Und weil die Leitung über das Gebiet führt, das von der Flurgenossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg erfasst wird, hat sie auch im Sinne von Art. 121 Abs. 2 EGzZGB als beteiligte Grundeigentümerin zu gelten. Auf diese Rechtslage stützt sich die Rechtsprechung, wonach neben Eigentümern von Grundstücken auch solche von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt werden können, falls ihr Interesse daran bejaht wird (BGE 48 I 450 f.). Von einer willkürlichen Auslegung von Art. 121 EGzZGB durch das Verwaltungsgericht kann daher nicht die Rede sein.