Die aus Art. 4 BV ableitbare Pflicht, Strafurteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass ein Appellationsgericht, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweist. § 255 Abs. 3 StPO-BS lässt eine solche Verweisung ausdrücklich zu. Denn in diesem Fall weiss der Appellant, aus welchen Gründen das Appellationsgericht seinem Antrag nicht gefolgt ist; er kann die Gründe im ersten Urteil nachlesen (BGE 98 Ia 464 E. 5a). Anders ist es nur, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass sie vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder dass diese Gründe vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Urteilsbegründung nicht Stellung bezogen hat. Der Beschwerdeführer legt nun nicht dar, inwiefern er vor Appellationsgericht beachtliche Gründe geltend gemacht hat, auf welche im 278 Seiten umfassenden Urteil des Strafgerichtes keine Antwort zu finden ist. Das Appellationsverfahren erlaubt es dem Appellanten, alle Argumente, die er vor erster
Instanz vorgetragen hat, zu wiederholen. Es kann nicht Aufgabe des Kassationshofes als Staatsgerichtshof sein, auf Willkürbeschwerde hin im einzelnen zu untersuchen, ob alle beachtlichen Argumente, welche der Beschwerdeführer vor der Appellationsinstanz vorgebracht hat, bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich oder sinngemäss erörtert wurden. Beruft sich der Beschwerdeführer auf mangelnde Begründung, ist es vielmehr seine Aufgabe, darzutun, welche erheblichen Argumente des Beschwerdeführers ohne die erforderliche Begründung abgetan wurden. Nur dann legt er gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dar, inwiefern das angefochtene Urteil den Anspruch auf Begründung verletzt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus dem Umstand aber, dass das Appellationsgericht von der ihm in § 255 Abs. 3 StPO-BS gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, kann nicht darauf geschlossen werden, das Appellationsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache nicht gewürdigt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.