BGE 104 Ia 191 |
33. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1978 i.S. A. gegen Kanton M. und Steuerrekurskommission des Kantons M. |
Regeste |
Art. 4 BV. Steuerrechtlich zulässige Abzüge vom Einkommen. |
Sachverhalt |
Beim Verkauf der Grundstücke von A. in Z. wurden 80% des Kaufpreises, d.h. Fr. 648'000.-, in der Form von zwei zu 4% verzinslichen Schuldbriefen entrichtet. Es wurde vereinbart, dass die Verzinsung eingestellt werden könne, wenn die Parzellen nach Ablauf von zwei Jahren nicht erschlossen und überbaubar seien. Auf ein Kündigungsrecht verzichtete A. Zwei Jahre nach dem Verkauf stellte der Käufer die Verzinsung der Schuldbriefe ein, da eine Überbauung der fraglichen Grundstücke noch nicht möglich war. A. focht hierauf den Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit an, drang aber mit seiner Klage nicht durch. Immerhin wies die zweite Instanz darauf hin, dass einer erneuten Klage auf Änderung oder Aufhebung des Kaufvertrages nach Ablauf einer angemessenen Frist nichts im Wege stünde. In der Folge verständigte sich A. mit dem Käufer in dem Sinne, dass A. das Land zurückkaufte.
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In seiner Steuererklärung für die Jahre 1975/6 zog A. den in den Jahren 1973 und 1974 bezahlten Teil seiner im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundstückgeschäft aufgelaufenen, sehr erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten vom steuerbaren Einkommen ab. Darüber entstand ein Streit, der bis vor die Steuerrekurskommission getragen wurde. Diese verwehrt A. den Abzug und zwar nicht nur in der geltend gemachten Höhe, sondern als solcher überhaupt. Sie vertrat die Ansicht, die betreffenden Kosten hätten weder der Vermögensverwaltung noch der Erzielung von Einkommen gedient. Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission führt A. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht weist sie ab aus folgenden
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Erwägungen: |
2. Die Steuerrekurskommission hat einleitend untersucht, wie hoch die Kosten seien, die dem Beschwerdeführer in den hier massgebenden Bemessungsjahren 1973/74 im Zusammenhang mit der Prozessführung über den Grundstückverkauf in Z. erwachsen sind. Sie gelangte zum Schlusse, es handle sich dabei um einen Betrag von Fr. 3300.-. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in den fraglichen beiden Jahren Fr. 13'300.- an Anwaltskosten bezahlt. Indessen unterlässt er es, darzulegen, weshalb die Feststellung der Steuerrekurskommission geradezu willkürlich sei, so dass auf diesen Punkt nicht eingetreten werden kann. Er ist im übrigen bedeutungslos, falls sich ergeben sollte, dass der Abzug von Prozesskosten überhaupt ohne Willkür verweigert werden durfte.
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b) In Literatur und Rechtsprechung finden sich nur wenige Anhaltspunkte für die steuerliche Behandlung von Prozesskosten. So erwähnt KÄNZIG in seinen Kommentar zur Eidg. Wehrsteuer, zu den ausserordentlichen Gewinnungskosten seien die Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Zinsen und Gewinnanteilen in Zusammenhang stünden; auch die Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von Guthaben und Beteiligungen und damit mittelbar der Einkommenserzielung dienten, würden im Bundesrecht regelmässig zum Abzug zugelassen (N. 52 zu Art. 22 WStB). Im zürcherischen Steuerrecht gehören Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich zu den nicht abzugsberechtigten Kosten der Lebenshaltung. Nur ausnahmsweise werden sie zu den Kosten der Vermögensverwaltung gerechnet, z.B. dann, wenn sie für einen Hauseigentümer notwendig sind, um die Einnahmen aus Mietzinsen zu sichern (so Kommentar REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Bd. II, N. 27, 53, 60 und 73 zu § 25 des zürcherischen Steuergesetzes). GRÜNINGER/STUDER führen in ihrem Kommentar zum Basler Steuergesetz aus, Anwaltskosten, um einen Kaufpreis erhältlich zu machen, seien nicht Gewinnungs-, sondern Veräusserungskosten (S. 253). GYGAX (Die Gewinnungskosten im schweizerischen Steuerrecht Diss. Bern, S. 163) unterscheidet zwischen Prozesskosten, die der Sicherung und Erhaltung einer Einkommensquelle dienten, und anderen Prozesskosten; denselben Standpunkt vertritt PETER MEYER (Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselbständig Erwerbender, Diss. Zürich, S. 188). Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 21. März 1951 entschieden, es sei nicht willkürlich, die Kosten des Rechtsstreites eines entlassenen Beamten um seine Pensionsansprüche nicht als abzugsberechtigte Gewinnungskosten zu betrachten. Schliesslich hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Wandelung eines Grundstück-Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises entstanden waren, nicht zum Abzug zugelassen (ZBl 66/1965, S. 307 f.).
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c) Geht man von der dargestellten Lehre und Rechtsprechung aus, so kann der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission nicht als unhaltbar betrachtet werden. Mit dem Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer im wesentlichen als Bankangestellter erzielt, stehen die fraglichen Gerichts- und Anwaltskosten in keinem Zusammenhang. Auch ging es nicht um die Sicherung des - übrigens ganz geringfügigen - Nebeneinkommens aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, stand doch das veräusserte Land auf Grund einer besonderen Klausel des Kaufvertrages dem Beschwerdeführer auch nach dem Verkauf bis zu einer allfälligen Überbauung zur Nutzung zur Verfügung. Schliesslich dienten der mit dem Ziel der Aufhebung des Kaufvertrages angehobene Prozess und die anschliessenden Verhandlungen auch nicht der Sicherung eines Zinseinkommens; denn der Kapitalertrag auf dem gestundeten Teil des Kaufpreises war seit dem 1. Januar 1973 gleich Null, und auch nach der Rückgängigmachung des Vertrages erzielt der Beschwerdeführer aus den vorläufig unüberbauten Grundstücken keine wesentliche Rendite. Dass das vom Beschwerdeführer ohne Beizug eines Anwaltes erst vor Obergericht gestellte und von diesem Gericht als verspätet nicht mehr behandelte Eventualbegehren auf Verpflichtung der Käufer zur weiteren Verzinsung der Schuldbriefe im Steuer-Beschwerdeverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, macht der Beschwerdeführer mit Recht selbst nicht geltend.
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Auch die Anerkennung der Prozess- und Anwaltskosten als Kosten der Vermögensverwaltung durfte die Steuerrekurskommission mit Grund verweigern. Wohl mag es zutreffen, dass der Prozess und die anschliessenden Vergleichsverhandlungen der Erhaltung der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers dienten; doch wird der Begriff der Vermögensverwaltung, wie dargelegt, allgemein nicht derart weit ausgelegt, dass derartige Aufwendungen darunter fielen. Wollte man sich der Argumentation des Beschwerdeführers anschliessen, so müsste praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung betrachtet werden und wären die damit verbundenen Aufwendungen als abzugsberechtigt anzuerkennen. Wenn die Steuerrekurskommission es ablehnt, diesen Weg zu beschreiten, so hält sie sich im Rahmen bewährter Lehre und Praxis. Ihr Entscheid entgeht damit der Willkürrüge.
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