BGE 105 Ia 205 |
41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. M. gegen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern |
Regeste |
Hafterstreckung; rechtliches Gehör. Art. 4 BV, Art. 5 EMRK. |
Sachverhalt |
Gegen M. wird im Kanton Bern wegen einer Reihe von Delikten Strafuntersuchung geführt. Da das Verfahren nicht in der in Art. 123 Abs. 4 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, verlängerte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern am 24. Juli 1979 die Frist zur Aburteilung von M. bis zum Oktober 1979; sie verfügte gleichzeitig, dass M., der seine Strafe vorzeitig angetreten hatte, im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen sei. M. beklagt sich mit staatsrechtlicher Beschwerde darüber, dass er im Verfahren vor der Anklagekammer nicht angehört worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
Art. 123 Abs. 4 StrV gibt dem Angeschuldigten ausdrücklich das Recht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. In diesem vom Angeschuldigten selbst einzuleitenden Haftprüfungsverfahren hat er Gelegenheit, sämtliche Argumente, die für eine Haftentlassung sprechen, schriftlich vorzubringen. Das rechtliche Gehör wird somit gewahrt. Daran ändert nichts, wenn die Anklagekammer, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung der Aburteilungsfrist bzw. die Haftverlängerung bereits beschlossen hat. Die Anklagekammer ist verpflichtet, auf ein Haftentlassungsgesuch hin neu zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der vom Angeschuldigten vorgetragenen Argumente.
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3. Das geschilderte Verfahren entspricht nicht nur den Anforderungen von Art. 4 BV, sondern auch denjenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Rechte des verhafteten Angeschuldigten sind in Art. 5 EMRK speziell geregelt, so dass sich der Verhaftete nicht auf die Anrufung des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit zu beschränken braucht. Der Grundsatz der Waffengleichheit will übrigens einzig sicherstellen, dass der Angeschuldigte in jedem Verfahrensstadium in angemessener Weise Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt vorzutragen, sagt aber nichts darüber aus, in welcher Form und welchem Zeitpunkt dies geschehen soll; über diese Fragen entscheidet vielmehr allein das massgebende Prozessrecht. In Betracht zu ziehen ist im vorliegenden Fall dagegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK, wonach jeder Angeschuldigte berechtigt ist, die Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Festnahme durch ein Gericht zu verlangen. Das Bundesgericht hat unlängst in diesem Zusammenhang entschieden, dass dem Verhafteten, der bei seiner Festnahme vorschriftsgemäss dem Richter vorgeführt worden ist, zwar auch bei Haftverlängerungen eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, dass ihm aber auf Grund der EMRK kein Anspruch auf eine erneute Vorführung zusteht, um seine Beschwerdegründe mündlich vortragen zu können (BGE 105 Ia 41 ff.). Ist den Anforderungen der EMRK aber damit Genüge getan, dass der Verhaftete die gegen die Fortdauer des Freiheitsentzuges sprechenden Gründe einem Gericht in geeigneter Form zur Kenntnis bringen kann, so ist nicht ersichtlich, weshalb das im Strafprozessrecht des Kantons Bern vorgesehene Verfahren, das die Einreichung eines ausdrücklichen Haftentlassungsgesuches voraussetzt, rechtswidrig wäre.
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