16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung von 25. Februar 1981 i.S. Keller AG gegen Kanton Zürich und Kantonsrat des Standes Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
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Regeste
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Art. 88 OG; Anfechtung eines kantonalen Richtplanes (Zürcher Gesamtplan).
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Sachverhalt
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Zu den weiteren Festlegungen, die der kantonale Gesamtplan gemäss § 28 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG) enthält, zählt die Bezeichnung der Gebiete für Materialgewinnung und -ablagerung. Grössere solche Anlagen sind örtlich und zeitlich nur nach den Festlegungen im Landschaftsplan zulässig (§ 308 Abs. 1 PBG).
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Die in Pfungen eine Ziegelei betreibende Firma Keller AG besitzt im Gebiet der Stadt Winterthur westlich der Strasse Dättnau-Neuburg Land, auf dem sie in einer bestehenden Grube Lehm ausbeutet. Dieser Grundbesitz liegt nach dem Landschaftsplan nur zum kleineren Teil im Gebiet, in welchem eine Materialgewinnung und -ablagerung zulässig ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Firma Keller AG den Beschluss des Kantonsrates Zürich vom 10. Juli 1978 über die Festsetzung des Gesamtplanes u.a. an, soweit ihr Grundbesitz in Winterthur "mit einem Verbot für Materialgewinnung belegt wurde". Sie rügt, die Bezeichnung der Flächen für Materialgewinnung und -ablagerung im Landschaftsplan verstosse gegen Art. 31 BV; zudem sei die Grenzziehung im Bereich der bestehenden Grube willkürlich.
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Aus den Erwägungen:
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(Im Anschluss an die E. 3a aa) und bb) des vorstehenden Urteils H. Bereuter AG vom 25. Februar 1981.)
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3. a) cc) Entsprechendes gilt für die über ein Gesuch um Bewilligung einer Materialgewinnung oder -ablagerung ergehende Verfügung. Bei deren Anfechtung könnte der Gesuchsteller auch geltend machen, der aus dem Landschaftsplan für sein Grundstück hervorgehende Ausschluss der Materialgewinnung bzw. -ablagerung sei verfassungswidrig. Der Regierungsrat bejaht in seiner Vernehmlassung nicht nur die Anfechtbarkeit dieser Verfügung mit den kantonalen Rechtsmitteln, sondern ausdrücklich auch die Zulässigkeit einer akzessorischen Überprüfung der Richtplanung dann, wenn sie nicht selbständig anfechtbar war. Obschon diese Auffassung für die Verwaltungsrekursinstanzen wegen deren Bindung an das Gesetz in Frage gestellt werden kann, vermöchte jedenfalls das Verwaltungsgericht zufolge des Vorranges des Bundesverfassungsrechtes die Richtplananordnung, auf die sich gegebenenfalls die Abweisung des Gesuchs stützt, zu überprüfen (ALFRED KÖLZ, Komm. zum zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, N. 121 zu § 50, S. 348). Übrigens hätte die Beschwerdeführerin die Frage, ob die fragliche Gebietsbezeichnung im Landschaftsplan eine den Kantonen untersagte gewerbepolitische Massnahme darstelle, zuvor in einem abstrakten Normenkontrollverfahren aufwerfen können.
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Auch einer Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Festlegungen im Landschaftsplan für die Materialgewinnung und -ablagerung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren stünde nichts entgegen. Dies belegt die angeführte Praxis, wonach der Betroffene bei der Anfechtung eines Anwendungsaktes befugt ist, geltend zu machen, eine Planfestsetzung, aufgrund derer sein Begehren abgewiesen wurde, sei verfassungswidrig, sofern er keine Möglichkeit hatte, die Planfestsetzung selbst durch ein Rechtsmittel anzufechten (BGE 90 I 345; Urteil Amacher vom 7. Juli 1965, ZBl 66/1965 S. 432). Überdies entspricht die vorfrageweise Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Gebietsbezeichnung für Materialgewinnung und -ablagerung im Landschaftsplan dem gleichen Zweck, der für die Zulassung der vorfrageweisen Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer generell-abstrakten Norm gilt. Dieser Zweck "beruht vor allem auf der Überlegung, dass der Einzelne beim Erlass einer solchen Norm im allgemeinen noch nicht weiss, ob und wie sie ihn eines Tages treffen wird und für ihn insofern kein Anlass besteht, die generell-abstrakte Vorschrift sofort im Anschluss an ihren Erlass anzufechten" (BGE 104 Ia 175 E. 2a mit Verweisungen).
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Die gleiche Überlegung gilt nicht nur gegenüber der generell-abstrakten Norm des § 308 PBG selbst, sondern auch gegenüber der für die Anwendung dieser Vorschrift nötigen Gebietsbezeichnung im Landschaftsplan. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann sowohl zufolge der fehlenden Planschärfe als auch im Hinblick auf die bei der nachgeordneten Planung zu treffenden Abklärungen und Anordnungen noch nicht mit der nötigen Bestimmtheit erkannt werden, wie sich die Gebietsbezeichnung wirklich auswirkt. Die für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit nötige Klarheit ergibt sich vielmehr erst aus der Verfügung über ein Gesuch für Materialgewinnung oder -ablagerung. Die Einreichung eines derartigen Gesuches ist keineswegs unzumutbar, kann doch die Beschwerdeführerin einen anfechtbaren Vorentscheid über die für die spätere Bewilligung grundlegende Frage der Zulässigkeit des Vorhabens gemäss dem Landschaftsplan einholen (§§ 323 f. PGB). Hiefür hat sie lediglich die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind (§ 323 Abs. 2 PBG).
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