BGE 107 Ia 198
 
40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Mai 1981 i.S. Kano Trading Limited gegen The Sanko Steamship Company Limited und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 4 BV, Willkür. Vollstreckung eines ausländischen Urteils.
 
Sachverhalt
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich erklärte am 4. April 1979 ein in einem Schadenersatzprozess im sogenannten Verfahren nach Order 14 ergangenes Urteil des High Court of Justice Queen's Bench Division, London, als vollstreckbar. Die Kano Trading Limited, Beklagte in jenem Schadenersatzprozess, in dem es um einen anlässlich der Erfüllung eines Vertrags auf Schiffsmiete entstandenen Forderungsstreit ging, focht diese Vollstreckbarerklärung erfolglos beim Obergericht und beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an. Gestützt auf Art. 4 BV erhebt sie gegen das Urteil des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Vorab hält es fest, mangels eines entsprechenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Grossbritannien entscheide sich die Frage, ob ein englisches Urteil in der Schweiz zu vollziehen sei, nach den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts; das Bundesgericht habe deshalb nur zu prüfen, ob das Kassationsgericht bei der Auslegung der massgebenden Bestimmungen in Willkür verfallen sei.
 
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 302 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein ausländischer Entscheid nicht vollstreckt, "wenn er gegen wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst oder unter Verletzung solcher Grundsätze zustande gekommen ist". Dieser Vorbehalt des schweizerischen ordre public bedeutet, dass die Vollstreckung eines Urteils nicht schon mit dem Einwand abgewendet werden kann, das Urteil sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig oder sogar gesetzwidrig; die Vollstreckung darf vielmehr nur dann verweigert werden, wenn der Entscheid wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verletzt. Das Gesetz bezieht sich hier auf den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug auf die Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Staatsvertragsrecht entwickelten Begriff des ordre public (Kommentar STRÄULI/MESSMER N. 17 zu § 302 ZPO). Eine Verletzung des ordre public setzt deshalb voraus, dass der konkrete Entscheid in unerträglicher Weise gegen schweizerisches Rechtsempfinden verstösst, mit schweizerischer Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar ist (BGE 102 Ia 314 mit Hinweisen). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verdeutlicht die Vorschrift, dass der ordre public nicht nur durch den Inhalt des zu vollziehenden Entscheids verletzt werden kann, sondern auch durch das Verfahren, in dem dieser ergangen ist (Kommentar STRÄULI/MESSMER a.a.O. N. 18; vgl. BGE 105 Ib 47 E. 2b mit Hinweisen).
Wie dargelegt, ist im folgenden nur zu prüfen, ob das Kassationsgericht diese Grundsätze willkürlich angewendet hat.
Das Verfahren nach Order 14 ist ein summarisches Verfahren, das eingeführt wurde, um das kostspielige Verfahren der mündlichen Hauptverhandlung (trial) nicht in allen Fällen durchführen zu müssen (COHN in einer Anmerkung zu einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, NJW 1970 S. 1507). Das Verfahren erlaubt eine beschleunigte endgültige Entscheidung. Es setzt voraus, dass der Kläger neben der Einreichung der Klage einen besonderen Antrag stellt und ein Affidavit vorlegt, um die in der Klageschrift behaupteten Tatsachen sowie den Umstand glaubhaft zu machen, dass der Beklagte keine stichhaltigen Gründe ("no defence") gegen den Klageanspruch vorbringen könne. Anschliessend erhält der Beklagte Gelegenheit, auf dieselbe Weise Einreden oder Einwände glaubhaft zu machen und damit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit der mündlichen Hauptverhandlung zu erwirken. Dabei darf ihm die Möglichkeit, sich in öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung zu verteidigen, nur dann genommen werden, wenn seine Verteidigung offensichtlich nichts taugt oder wenn sich aus anderen Gründen aus seinen eigenen Vorbringen, einschliesslich der von ihm vorgelegten Affidavits, ergibt, dass ihm keine ernsthaften Verteidigungsargumente zur Verfügung stehen (COHN a.a.O. S. 1507). Ferner steht dem Beklagten auch im Verfahren nach Order 14 der Instanzenzug offen.
Die Beschwerdeführerin wendet vor allem ein, der ordre public werde dadurch verletzt, dass das Verfahren bloss eine Glaubhaftmachung der Parteistandpunkte verlange, dann aber gleichwohl zu einem rechtskräftigen materiellen Urteil führen könne. Bei dem ausgewogenen Verfahren, in dem beiden Parteien eine gleichwertige Stellung zukommt, und der gründlichen Überprüfungsmöglichkeit durch mehrere Instanzen schlägt indessen dieser Einwand nicht durch. Ebensowenig ist angesichts dieser Garantien der weitere Einwand stichhaltig, wonach die Beschwerdeführerin in einem ordentlichen Verfahren weitergehende Unterlagen und Zeugeneinvernahmen verlangen könnte. Es ist daher ausgeschlossen, das Verfahren an sich als gegen den ordre public verstossend anzusehen; noch viel weniger könnte darin eine willkürliche Anwendung des § 302 ZPO erblickt werden.
Die Beschwerdeführerin hält somit das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil in bezug auf die strittige Vertragsauslegung für unrichtig. Unter dem Gesichtspunkt des ordre public ist indessen, wie ausgeführt, die Vollstreckung selbst eines materiell unrichtigen Urteils nur dann ausgeschlossen, wenn es mit der schweizerischen Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar ist. Die englischen Richter - sowohl der Einzelrichter als auch der Court of Appeal - haben die strittige vertragliche Abmachung zwischen den Parteien so ausgelegt, dass ihr nach dem Wortlaut und der Systematik nicht die Bedeutung zukommen könne, das fragliche Schiff hätte auf der Werft von Osaka gebaut werden müssen. Sie nahmen an, in bezug auf die entscheidenden Punkte liege der Fall gleich wie der letztinstanzlich vom House of Lords beurteilte Fall "Diana Prosperity". Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass dieser Fall gleich liege wie der ihrige; sie vermag indessen nicht im einzelnen darzutun, inwiefern die Überlegungen des Court of Appeal, der sich mit diesem Einwand einlässlich auseinandergesetzt und ihn verworfen hat, nicht stichhaltig sein sollten. Im übrigen ist angesichts des Wortlauts und der Systematik der Vertragstexte, die den englischen Richtern vorlagen, die Bejahung der Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des ordre public auf jeden Fall nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Auswirkungen hat, wie sie hervorhebt. Diese Auswirkungen sind nicht durch die Anwendung des Verfahrens nach Order 14 bedingt; sie bilden vielmehr eine Folge der hohen Schadenersatzforderung, die den Rechtsstreit auslöste. Eine willkürliche Anwendung des § 302 ZPO liegt daher keineswegs vor.
Bei dieser Sachlage brauchte das Kassationsgericht nicht noch weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Vertragsauslegung einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, geht ihre Rüge fehl.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nach Order 14 nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, fällt ein Verstoss gegen den ordre public oder gar eine willkürliche Anwendung des § 302 ZPO offensichtlich nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt in verschiedenen Affidavits vortragen und den Instanzenzug ausschöpfen. Soweit sie beanstandet, sie hätte im ordentlichen Verfahren verlangen können, dass die Klägerin alle relevanten Dokumente vorlege und dass Zeugen einvernommen würden, richtet sich ihr Einwand gegen das Verfahren an sich und ist bereits dort widerlegt worden.