Im Kanton Zürich unterscheidet sich der ausserordentliche Bezirksanwalt vom ordentlichen dadurch, dass er nicht vom Volk gewählt, sondern vom Regierungsrat ernannt wird (§§ 80 und 81 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Er hat jedoch die nämlichen Aufgaben zu erfüllen wie die ordentlichen Bezirksanwälte. Der Beschwerdeführer legt nicht im einzelnen dar, weshalb dem a.o. Bezirksanwalt die von den Organen der EMRK auf Grund von Art. 5 Ziff. 3 der Konvention geforderte Unabhängigkeit abgehen sollte. Es scheint, dass er geltend machen will, die a.o. Bezirksanwälte hätten mehr als die ordentlichen um ihre wirtschaftliche Existenz zu bangen, d.h. sie hätten zu befürchten, dass ihr Anstellungsverhältnis nicht erneuert werde, wenn sie ihr Amt nicht im Sinne der Regierung ausübten. Dieses Argument geht fehl. Richterliche Unabhängigkeit kommt einem Organ der Rechtspflege nicht deswegen zu, weil es vom Volke bestellt ist, sondern deshalb, weil ihm für die Behandlung konkreter Einzelfälle keine Weisungen erteilt werden. Dies trifft für die ausserordentlichen
Bezirksanwälte in gleichem Masse zu wie für die ordentlichen (vgl. dazu die angeführten Urteile des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Schiesser). Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im erwähnten Fall auch auf die Volkswahl der zürcherischen Bezirksanwälte hingewiesen hat (BGE 102 Ia 184), doch kann diesem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. In einer Reihe von schweizerischen Kantonen werden die Untersuchungsrichter von der Regierung gewählt, und in verschiedenen europäischen Staaten ist die Volkswahl der Richter überhaupt nicht bekannt. Gleichwohl wird niemand ernstlich behaupten wollen, etwa in Grossbritannien, in Frankreich oder in der Bundesrepublik Deutschland fehle den Richtern deshalb die Unabhängigkeit im Sinne der EMRK, weil sie nicht vom Volke gewählt seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat denn auch im Falle Schiesser der Art der Ernennung der Bezirksanwälte keine entscheidende Bedeutung beigemessen (a.a.O., S. 15, E. 35). Es kann somit keine Rede davon sein, die Beschwerde Schiesser sei mit Rücksicht auf den Umstand, dass der betreffende Bezirksanwalt vom Volk gewählt wurde, "nicht entgegengenommen" (richtig: abgewiesen) worden, wie der Beschwerdeführer ausführt. Den ausserordentlichen Bezirksanwälten des Kantons Zürich steht demnach hinsichtlich der Verhaftung von Angeschuldigten die nämliche Kompetenz zu wie den ordentlichen.