BGE 108 Ia 151
 
29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Oktober 1982 i.S. Bosshard gegen Regierungsrat des Kantons Uri (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 31 und Art. 32quater Abs. 1 BV; Verweigerung des Wirtschaftspatentes für eine Diskothek.
2. Ist von der Eröffnung eines Nachtlokals eine erhebliche Störung der Nachtruhe zu erwarten, so darf hiefür ein Wirtschaftspatent verweigert oder die Bewilligung einer verlängerten Öffnungszeit (über die Polizeistunde hinaus) abgelehnt werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete Abklärung der zu erwartenden Immissionen (E. 4e).
 
Sachverhalt
Georges Bosshard ersuchte um die Zusicherung des Patentes zum Betrieb einer Diskothek mit Alkoholausschank im Dorfkern von Altdorf. Zur Begründung machte er geltend, ein solches Lokal entspreche einem Bedürfnis und würde Altdorf für den Fremdenverkehr aufwerten.
Der Regierungsrat verweigerte die Patentzusicherung. Er erwog im wesentlichen, die Erstellung einer publikumswirksamen Diskothek wirke nicht an sich schon bedürfnisbegründend, da sonst der Kampf gegen den Alkoholmissbrauch als einzige verfassungsmässige Rechtfertigung der Bedürfnisklausel gemäss Art. 32quater der Bundesverfassung blosses Lippenbekenntnis bleibe. Die touristische Bedeutung der geplanten Diskothek dürfe nicht überschätzt werden; die Interessen des Fremdenverkehrs seien daher nicht so überragend, dass sie die Bedürfnisfrage für sich allein zu entscheiden vermöchten. Die Störungen, welche der geplante alkoholführende Diskothekbetrieb für die Umgebung mit sich bringen würde, seien deshalb als Nachteil ebenfalls zu berücksichtigen. Der Regierungsrat gelangt daher zum Schluss, die Gründe, die zur Verneinung eines Bedürfnisses führten, seien gegenüber den Argumenten für die Patentzusicherung gewichtiger.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 1982 beantragt Georges Bosshard, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Er rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 31 (in Verbindung mit Art. 32quater) und Art. 4 der Bundesverfassung. Zur Begründung bringt er u.a. vor, das bestehende Dancing sei sogar an gewöhnlichen Wochentagen überfüllt, was das Bedürfnis für die geplante Diskothek beweise. Der vorgesehene Betrieb beeinträchtige im übrigen die Wohnlichkeit im Dorfkern nicht, und die Befürchtung von Lärmimmissionen sei unbegründet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut,
 
aus folgenden Erwägungen:
4. c) Hätte der Beschwerdeführer um ein Patent für einen gewöhnlichen alkoholführenden Gastgewerbebetrieb mit einem angegliederten Dancing nachgesucht, wie er dies in einem erfolglosen früheren Gesuch getan hatte, so wäre der angefochtene Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Indessen geht es vorliegend nicht um ein Patent für einen derartigen Betrieb, sondern um eine Diskothek, welche nur abends ab 18.00 Uhr geöffnet sein soll und in welcher neben alkoholischen und alkoholfreien Getränken nur leichte Speisen, d.h. sog. Snacks, nicht jedoch eigentliche Mahlzeiten angeboten werden sollen. Aus dieser Umschreibung des Charakters des geplanten Betriebs ergibt sich, dass vorliegend ein von anderen alkoholführenden Wirtschaften deutlich verschiedener Betrieb geplant ist. Wie nun das Bundesgericht in BGE 82 I 154 bezüglich der wirtschaftspolitisch motivierten Bedürfnisklausel ausgeführt hat, ist bei der Abklärung der Bedürfnisfrage nicht nur zwischen alkoholführenden und alkoholfreien Gastgewerbebetrieben, sondern auch zwischen Untergruppen innerhalb dieser beiden Hauptkategorien zu unterscheiden. Dies muss auch für die Beurteilung des Bedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs gelten. Der Regierungsrat konnte sich daher nicht mit einer globalen Prüfung des Bedürfnisses nach einer weiteren Alkoholwirtschaft im allgemeinen begnügen, sondern war unter den vorliegenden Umständen verpflichtet zu prüfen, ob für einen weiteren Betrieb der hier geplanten Art, also eine Diskothek, ein Bedürfnis ausgewiesen ist.
Hiezu wird im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt, dass die Eröffnung einer Diskothek neben dem bereits bestehenden Dancing Altdorf als Fremdenort und Tagungszentrum kaum wesentlich zu fördern vermöchte, während die an sich näher liegende Frage, ob für die Bevölkerung Altdorfs und der näheren Umgebung ein solches Bedürfnis bestehe, mehr oder weniger offen gelassen wird. Zu Unrecht nahm der Regierungsrat in diesem Zusammenhang an, er habe im vorliegenden Verfahren das Bedürfnis nach einer Diskothek nicht zu prüfen, sondern allein das Bedürfnis nach einer weiteren Alkoholwirtschaft. Damit hat er der erforderlichen Unterscheidung nach Untergruppen innerhalb der alkoholführenden und alkoholfreien Gastgewerbebetriebe bei der Prüfung des Bedürfnisses nicht Rechnung getragen. Die Folge davon ist, dass sich im angefochtenen Entscheid zur Frage des Bedürfnisses nach einer Diskothek im Raum Altdorf keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen finden, die es erlauben würden, denselben auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung hin zu überprüfen. Deshalb muss die Beschwerde im Sinne dieser und der nachstehenden Erwägungen gutgeheissen werden.
d) Nicht massgeblich ist im weiteren, ob in der urnerischen Gesetzgebung, d.h. insbesondere in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit geistigen Getränken vom 5. Mai 1918 (WG), für einen derart eingeschränkten Gastgewerbebetrieb, wie ihn der Beschwerdeführer in Aussicht nimmt, eine besondere Patentart vorgesehen ist oder nicht, da unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit ein generelles Verbot bestimmter Untergruppen kaum zulässig erscheint. Der Regierungsrat hat denn auch zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers nicht mit dieser Begründung abgelehnt. Im weiteren sieht Art. 4 Abs. 2 WG die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen andere Arten von Wirtschaftspatenten als die in Art. 4 Abs. 1 WG aufgezählten zu erteilen.
e) Dem Regierungsrat ist darin beizupflichten, dass die Eröffnung eines Dancings unter Umständen geeignet ist, die Nachbarschaft durch verschiedene Immissionen und namentlich durch Störung der Nachtruhe in ihrer Wohnqualität zu beeinträchtigen, was die Verweigerung eines derartigen Wirtschaftspatentes in bestimmten Fällen zu rechtfertigen vermag. Hiezu ist es jedoch erforderlich, die Frage der Immissionen durch eine projektierte Diskothek konkret zu prüfen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen; es finden sich im angefochtenen Entscheid nur generelle Ausführungen über die mit solchen Betrieben üblicherweise verbundenen Lärmbelästigungen und über die Bemühungen der Behörden, den Dorfkern von Altdorf wieder wohnlicher zu gestalten. Dem Bundesgericht ist es daher wegen ungenügender Abklärung des massgeblichen Sachverhalts unmöglich, zu prüfen, ob die Anliegen des Immissionsschutzes (und namentlich des Schutzes der Nachtruhe) die Verweigerung der Patentzusicherung für eine Diskothek am vorgesehenen Standort zu rechtfertigen vermöchten. Im weiteren sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der Verlängerung der Öffnungszeit der vorgesehenen Diskothek über die allgemeine Polizeistunde hinaus eine gesonderte Prüfung der zu erwartenden Lärmauswirkungen rechtfertigt und daher von der Frage der Patenterteilung für die übliche Öffnungszeit getrennt werden darf. Immerhin sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen einer verlängerten Öffnungszeit konkret, d.h. in bezug auf den vorgesehenen Standort und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Haltung der Anwohner, zu prüfen (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 17. Dezember 1981 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. Kiser, E. 2 und 3).