13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Februar 1987 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft und Strafkassationsgericht des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde)
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Regeste
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Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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2. Zulässigkeit der Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Richter? Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung. Frage im vorliegenden Fall offengelassen (E. 3).
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Sachverhalt
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Der Untersuchungsrichter des Saanebezirkes im Kanton Freiburg führte gegen N. die Strafuntersuchung. Nach deren Abschluss entschied die Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, dass N. in den Anklagezustand versetzt werde und dass die Strafsache dem Kriminalgericht des Saanebezirkes zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen werde. In der Folge befand das Kriminalgericht unter dem Präsidium des Untersuchungsrichters N. verschiedener Tatbestände schuldig und verurteilte N. zu einer Freiheitsstrafe.
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Gegen dieses Strafurteil erhob N. Beschwerde beim Strafkassationshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg. Der Strafkassationshof hiess die Beschwerde am 14. April 1986 teilweise gut, bestätigte im übrigen den Schuldspruch und reduzierte die Strafe.
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Gegen diesen Entscheid des Strafkassationshofes reichte N. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein. Er rügt zum einen, dass der Untersuchungsrichter, der bereits die Untersuchung geführt hatte, dem erstinstanzlichen Gericht als Präsident angehörte, und macht zum andern geltend, einzelne Mitglieder der Anklagekammer, welche die Strafsache an das zuständige Gericht überwiesen hatte, dürften dem Strafkassationshof als Rechtsmittelinstanz nicht angehören. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Auszug aus den Erwägungen:
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Das Bundesgericht hat - soweit ersichtlich - zur Frage allein, ob die Personalunion von überweisendem Richter und erkennendem Richter (evtl. in einer Rechtsmittelinstanz) vor Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhalte, noch nie Stellung genommen und sich dazu nur in anderem Zusammenhang geäussert. Im Jahre 1965 entschied es ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV, dass Mitglieder der Justizkommission des Kantons Zug, welche in einem Beschwerdeverfahren die Überweisung an das zuständige Gericht bestätigt und über die Rechtmässigkeit der Untersuchungsführung befunden hatte, nach der anwendbaren Verfahrensordnung als Appellationsrichter über die Strafsache urteilen dürften; es hat indessen in allgemeiner Weise angefügt, aus Art. 4 BV könne keine Forderung nach Ausstand der Mitglieder der Überweisungsbehörde bei der Beurteilung der Strafsache abgeleitet werden (BGE 91 I 5 E. 2, mit Hinweisen auf die Regelung in andern Kantonen). In seinem Entscheid BGE 104 Ia 271 kam das Bundesgericht zum Schluss, es verstosse nicht gegen den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass ein und dieselbe Person die Strafuntersuchung führe, an der Überweisung an das zuständige Gericht mitwirke und schliesslich als urteilender Richter amte. Gestützt auf diese Rechtsprechung entschied es im Jahre 1979, dass Mitglieder der genferischen Anklagekammer, die eine Strafsache an das zuständige Gericht überwiesen hatte, im Hinblick auf weitere Entscheidungen der Anklagekammer von Verfassungs wegen nicht in den Ausstand zu treten hätten (Urteil i.S. D. vom 10. Oktober 1979, teilweise veröffentlicht in: Semaine Judiciaire 1980 S. 273 ff.). Ohne Erfolg wurden ferner im Jahre 1980 vor Bundesgericht Walliser Richter der Appellationsinstanz abgelehnt, welche vorgängig als Mitglieder der Strafkammer auf entsprechende Rechtsmittel hin die Führung der Strafuntersuchung durch den Untersuchungsrichter und insbesondere die Anordnung bzw. die Verlängerung der Untersuchungshaft überprüft hatten (Urteil i.S. F. vom 4. Dezember 1980, publiziert in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1981 S. 405 ff.). Auf der andern Seite hat der Strafkassationshof des Kantons Freiburg in einem Entscheid aus dem Jahre 1980 ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand allein, dass ein Richter an der Überweisung mitgewirkt hat, keine Befangenheit begründe; ein solcher Richter könne daher nur aufgrund besonderer Vorkommnisse, die seine Befangenheit belegen, im Einzelfall abgelehnt werden (Extraits des principaux arrêts du Tribunal cantonal en 1980, S. 73 f.).
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Alle diese Entscheide sind entweder unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV getroffen worden oder gründen auf den Überlegungen von BGE 104 Ia 271 zum verfassungsmässigen Richter. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die mit den Urteilen vom 4. Juni 1986 vorgenommene Änderung der Rechtsprechung auch für die vorliegende Frage der Personalunion von Überweisungsrichter und Richter in der Sache selbst massgebend ist. In dieser Hinsicht ist vorerst darauf hinzuweisen, dass in den erwähnten Entscheiden vom 4. Juni 1986 dem Umstand, dass der erkennende Richter vorher nicht nur die Strafuntersuchung führte, sondern darüber hinaus auch an der Überweisung der Strafsache mitwirkte, eine gewisse Bedeutung beigemessen worden ist. Ferner ist der zur Zeit noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängige Fall Ben Yaacoub zu erwähnen: Die Kommission erachtete einen Richter nicht als unbefangen, welcher im konkreten Fall an der mehrmaligen Verlängerung der Untersuchungshaft, zum Teil entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters, und an der Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht mitgewirkt hatte; bei dieser Sachlage bejahte die Mehrheit der Kommission unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Befürchtung, dass sich der Richter bereits vor dem Gerichtsverfahren eine Meinung über die Schuld des Angeschuldigten gebildet habe (Bericht der Kommission vom 7. Mai 1985, Ziff. 92 ff.; vgl. aber die Auffassung der Minderheit zum Bericht; vgl. ferner JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N. 96 zu Art. 6; MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 302 zu Art. 6). Schliesslich müssten im Hinblick auf die Frage der Befangenheit der Richter des Strafkassationshofes - ähnlich wie in den Urteilen vom 4. Juni 1986 - nicht nur die konkret getroffenen Massnahmen der Anklagekammer, sondern darüber hinaus auch deren Befugnisse nach der anwendbaren Verfahrensordnung im einzelnen geprüft werden.
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Wie es sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Personalunion von überweisendem und urteilendem Richter verhält, kann indessen offenbleiben, da der angefochtene Entscheid bereits aus den in Erwägung 2 dargelegten Gründen aufzuheben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Strafkassationshof in der Sache selbst entschieden und ein neues Urteil gefällt hat; denn die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wird mit der Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst nicht beseitigt und geheilt (erwähnte Urteile vom 4. Juni 1986 und vom 22. Dezember 1986).
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