Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde in den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Fällen nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer
richtigerweise nicht geltend, die Strafbestimmung von Art. 204 StGB sei als solche mit der EMRK unvereinbar, er rügt vielmehr, das angefochtene Urteil verletze Art. 10 EMRK, und Art. 204 StGB müsse im Lichte dieser Konventionsbestimmung neu ausgelegt werden. Damit rügt er aber eine Verletzung von Bundesrecht, über die das Bundesgericht nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, sondern nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP).