Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Entscheid vom 29. April 1988 i.S. Belilos festgestellt, das Strafkassationsgericht des Waadtländer Kantonsgerichtes entspreche den Anforderungen der EMRK nicht, da es im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zuständig sei, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu überprüfen. Diese Unzulänglichkeit könne auch das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht heilen, da dessen Kognition sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt sei (Publications de la Cour européenne des droits de l'homme, Série A, vol. 132, Ziff. 69 ff. = EuGRZ 1989 S. 31/32). Der Gerichtshof hat zu der von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Frage in diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich klärt aufgrund von § 60 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen ab, und es überprüft auch das Recht frei (§ 50 VRG). Dagegen entspricht es modernem Verwaltungsrechtsdenken, dass Verwaltungsverfügungen durch den Richter nicht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 34, 237). Diese in zahlreichen Gesetzen (siehe bspw. auch Art. 104 OG) vorgesehene Einschränkung ergibt sich aus dem wohlverstandenen Grundsatz der Gewaltentrennung, der einerseits Regierung und Verwaltung einen Ermessensspielraum belässt und anderseits den Richter auf die Rechtskontrolle beschränkt (vgl. dazu auch ALFRED KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 29 zu § 50 VRG mit Hinweisen). Damit kommt das Gericht seiner eigentlichen Aufgabe im Verwaltungsrecht - nämlich Recht zu sprechen - vollumfänglich nach. Auch den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist Genüge getan, wenn der Richter den Sachverhalt und das Recht frei überprüfen kann. Eine Ermessenskontrolle ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht gefordert (Berichte der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Kaplan vom 17. Juli 1980 (DR 21 S. 5 ff., Ziff. 156 ff.) und i.S. Mats Jacobsson vom 16. März 1989 (EuGRZ 1989 S. 263 ff., Ziff. 84); FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N. 39 zu Art. 6; HERBERT MIEHSLER in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln/Berlin/Bonn/München
1986, N. 80 und 81 zu Art. 6; BGE 111 Ib 232 /233 E. 2e). Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass sowohl Ermessensmissbrauch wie -überschreitung Rechtsverletzungen darstellen, die vom Verwaltungsgericht überprüft werden müssen (§ 50 Abs. 2 Bst. c VRG, vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 151/152). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Unter diesen Umständen braucht auf die Bedeutung und Tragweite der mit Wirkung ab 29. April 1988 erfolgten Änderung der Auslegenden Erklärung der Schweiz zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (AS 1988 S. 1264) nicht eingegangen zu werden (siehe dazu 115 Ia 188).