BGE 100 Ib 480 |
79. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1974 i.S. X |
Regeste |
Wehrsteuer. Hinterziehungsversuch (Art. 131 Abs. 2 WStB). |
2. Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 23 WStB) (Erw. 3a). |
Aus den Erwägungen: |
2. Gemäss Art. 131 Abs. 2 WStB wird ein Steuerpflichtiger gebüsst, wenn sich im Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren ergibt, dass er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die Behörde über die für Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d.h. mit Wissen und Willen die dort bezeichneten täuschenden Vorkehren trifft. Der Nachweis des Vorsatzes darf als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt, eine zu niedrige Veranlagung bezweckt hat. Die Verhältnisse des Einzelfalles müssen so liegen, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann (KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 14 zu Art. 131 WStB). Die Hinterziehungsabsicht ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden konnte; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE 85 I 259 E. 2; Urteil vom 3. Juli 1970, in ASA 40 S. 157 ff.).
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a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden vom rohen Einkommen "die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten" abgezogen. Darunter werden Aufwendungen verstanden, die nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können (KÄNZIG, Wehrsteuer, Ergänzungsband 2. A., N. 4 zu Art. 22 WStB). Als Gewinnungskosten können indessen nur solche Ausgaben gelten, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden. Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie können vom rohen Einkommen nicht abgezogen werden, wie Art. 23 WStB ausdrücklich bestimmt (BGE 78 I 148und 366; BGE 81 I 71). Die Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten der Lebenshaltung kann mitunter Schwierigkeiten bereiten, namentlich bei Ausgaben, die teils geschäftlichen Zwecken, teils privaten Bedürfnissen dienen. Kosten gemischten Charakters sind in dem Masse abziehbar, in dem sie als Gewinnungskosten im erwähnten Sinne anerkannt werden können. Zu den nicht abzugsfähigen Unterhaltskosten im Sinne des Art. 23 WStB gehören auch Mehrauslagen, die durch eine gehobene, besonders aufwendige Lebensführung des Steuerpflichtigen entstehen; sie können auch dann nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet werden, wenn der Pflichtige glaubt, sie wegen seiner beruflichen Stellung auf sich nehmen zu müssen (BGE 78 I 149ff.).
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