BGE 103 Ib 257
 
41. Urteil vom 17. Juni 1977 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kanton St. Gallen
 
Regeste
Befreiung des Bundes von direkten kantonalen Steuern.
 
Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen unterwarf die PTT-Betriebe für die Jahre 1971 und 1972 den kantonalen Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital. Erfasst wurden die im Kanton gelegenen, in der Verwaltung der PTT-Betriebe stehenden Liegenschaften und Liegenschaftsteile, die nach Ansicht der Steuerverwaltung nicht unmittelbar für Bundeszwecke beansprucht wurden, und die Erträge aus der Vermietung dieser Objekte. Auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bejahte auf Rekurs hin grundsätzlich die Steuerpflicht der PTT-Betriebe. Das darauf mit Beschwerde angerufene kantonale Verwaltungsgericht setzte das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts aus.
Die Generaldirektion der PTT-Betriebe erhebt im Namen der Eidgenossenschaft unter Berufung auf Art. 10 GarG verwaltungsrechtliche Klage gegen den Kanton St. Gallen. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Klägerin von der st. gallischen Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer befreit sei. Der Kanton St. Gallen lässt durch seine Steuerverwaltung die Abweisung der Klage beantragen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 1970 (StG) sieht in Art. 69 - 80 vor, dass die juristischen Personen eine Steuer vom Reinertrag und vom Eigenkapital entrichten. Nach Art. 70 StG werden als juristische Personen auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes besteuert. Der Beklagte betrachtet die PTT-Betriebe als öffentlich-rechtliche Anstalt im Sinne dieser Bestimmung. Die einfache Reinertragssteuer beträgt für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes drei Prozent (Art. 74 Abs. 3 StG). Die einfache Eigenkapitalsteuer ist für alle juristischen Personen auf zwei Promille festgesetzt (Art. 74 Abs. 4 StG). Als steuerbares Eigenkapital der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes gilt das Reinvermögen (Art. 73 Abs. 2 StG). Es ist nicht bestritten und unterliegt keinem Zweifel, dass die Steuern, denen die kantonale Verwaltung die PTT-Betriebe aufgrund dieser Ordnung unterwerfen will, zu den direkten Steuern im Sinne des Art. 10 GarG zählen (vgl. BGE 99 Ib 231). Sie knüpfen nicht an vereinzelte Verkehrsvorgänge an, sondern werden vom Reinertrag und vom Eigenkapital (Reinvermögen) berechnet und periodisch erhoben.
Streitig ist, in welchem Umfang die PTT-Betriebe nach Art. 10 GarG von diesen direkten Steuern befreit sind. Die Klägerin macht geltend, die Befreiung sei unbeschränkt. Dagegen nimmt der Beklagte an, die PTT-Betriebe seien hinsichtlich derjenigen Liegenschaften und Liegenschaftsteile, die nach seiner Meinung nicht unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von der Befreiung ausgenommen.
Dies gilt namentlich auch für die Bundeskasse. Dieser Begriff kann nur bewegliches Vermögen umfassen (BGE 54 I 428: "Geld und Geldeswert"). Gemeint ist dasjenige in Geld, Forderungen und Wertpapieren bestehende Vermögen der Eidgenossenschaft, das jederzeit zur Deckung der ihr infolge ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsenden finanziellen Verpflichtungen verfügbar sein muss. Die Bundeskasse ist also notwendigerweise durchweg unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt (PAUL STADLIN, Die Befreiung des Bundes von der kantonalen Steuerhoheit, Diss. Zürich 1943, S. 139 ff.). Sie darf daher nach Wortlaut und Sinn des Art. 10 GarG von den Kantonen keinesfalls mit direkten Steuern belegt werden.
Daraus folgt, dass der Bund schlechtweg und in allen Fällen von den kantonalen Steuern für Einkommen oder Ertrag befreit ist; denn solche Steuern würden die Mittel der Bundeskasse treffen (ERNST BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 91; IRENE BLUMENSTEIN, Komm. zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, S. 117 f.). Diese Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf sämtliche Einkünfte des Bundes aus Grundbesitz, seien die einzelnen Liegenschaften unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt oder nicht.
Ist der Bund demnach von kantonalen Einkommens- oder Ertragssteuern allgemein befreit, so kann er auch in keinem Fall den mit ihnen verbundenen Vermögens- oder Eigenkapitalsteuern unterworfen werden. Die Steuer für Einkommen und Vermögen bildet ein Ganzes, ebenso die Steuer für Reinertrag und Eigenkapital. Da es bezüglich der Steuer vom Einkommen oder vom Reinertrag nicht darauf ankommt, ob die einzelnen Vermögensobjekte (Liegenschaften usw.), aus denen der Bund Einkünfte zieht, unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind oder nicht, kann diese Unterscheidung auch hinsichtlich der konnexen Steuer vom Vermögen oder vom Eigenkapital keine Rolle spielen. Sie lässt sich bei Steuern, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes einerseits vom Einkommen oder Reinertrag und anderseits vom Vermögen oder Eigenkapital erhoben werden, überhaupt nicht durchführen.
Art. 10 GarG verwehrt somit den Kantonen schlechthin, den Bund mit solchen Steuern zu belegen. Die in der Vorschrift für Liegenschaften getroffene Unterscheidung nach der Zweckbestimmung kann sich lediglich auf besondere Objektsteuern (sog. Liegenschafts- oder Grundsteuern) beziehen. Dass dies der Sinn des Gesetzes ist, wird durch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des alten Garantiegesetzes bestätigt (BBl 1851 III S. 251 f.; vgl. Gutachten des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. August 1921, zitiert von BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht Bd. I, S. 584 Mitte).
4. Der Reinertrag aus Liegenschaften, die in der Verwaltung der PTT-Betriebe stehen, fliesst in die Kasse dieser eidgenössischen Anstalt. Stadlin nimmt an, diese Kasse sei nicht ein Bestandteil der Bundeskasse im Sinne des Art. 10 GarG (a.a.O. S. 141 f.). Ob seine Auffassung richtig sei, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall muss auch die Kasse der PTT-Betriebe jederzeit für die Bestreitung öffentlicher Bedürfnisse des Bundes zur Verfügung stehen. Ein allfälliger Reinertrag der PTT-Betriebe fällt in die eidgenössische Staatskasse (Art. 10 PTT-Organisationsgesetz). Mit der Reinertragssteuer, welcher der Kanton St. Gallen die PTT-Betriebe unterstellen will, würden also Mittel des Bundes getroffen, die im vollen Umfang stets unmittelbar für Bundeszwecke verfügbar sein müssen. So verhielte es sich auch hinsichtlich der Jahre, für welche die PTT-Betriebe Defizite ausweisen, wie dies in der letzten Zeit der Fall war.
Was in E. 3 hiervor ausgeführt ist, muss daher auch für die PTT-Betriebe gelten: Sie dürfen nach Art. 10 GarG überhaupt nicht mit kantonalen Steuern für Einkommen und Vermögen oder für Reinertrag und Eigenkapital belegt werden. Das Bundesrecht verwehrt somit dem Kanton St. Gallen, die PTT-Betriebe für Liegenschaften, die nach seiner Meinung nicht unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, mit der Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer zu belasten. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf BGE 100 Ib 236 (Nr. 38) und BGE 101 Ib 1; denn diese Urteile betreffen sogenannte Liegenschaftssteuern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Kanton St. Gallen von der Reinertrags- und der Eigenkapitalsteuer befreit ist.