Für die Frage, ob eine Beschwerdeinstanz als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden kann, kann nicht auf deren Namen abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine gerichtsähnliche Vorinstanz
handelt (Botschaft über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1324; BGE 97 I 479 f.). Als gerichtsähnlich können Rekurskommissionen betrachtet werden, wenn sie eine hinreichende Unabhängigkeit von der Verwaltung, insbesondere von der Verwaltungsspitze haben. Wohl können solche Rekurskommissionen von der Kantonsregierung bestellt werden, sie müssen aber weisungsungebunden entscheiden können. Wird eine Beschwerdeinstanz von einem Regierungsrat präsidiert, so ist diese Ungebundenheit gegenüber der Verwaltungsspitze auch dann zu verneinen, wenn der präsidierende Regierungsrat nicht dem Departement vorsteht, das Beschwerde geführt hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Zürcher Rekurskommission mit gleicher Sorgfalt arbeitet wie die von der Verwaltungsspitze unabhängigen Rekurskommissionen anderer Kantone, allein vom rechtsuchenden Bürger aus gesehen können Entscheide einer solchen Kommission doch nicht eine wesentlich höhere Autorität beanspruchen als gewöhnliche verwaltungsinterne Beschwerdeentscheide. Der Beschwerdeführerin muss daher das Recht zuerkannt werden, noch vor Bundesgericht neue Beweismittel einzureichen, und das Bundesgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen soweit notwendig abzuklären.