Anhand der aufgezeigten Grundsätze ist im folgenden zu untersuchen, wie es sich mit der Bezeichnung "SANO-VITAL" verhält, die vom Amt als Wortmarke nicht zugelassen worden ist. Für das Verständnis und die sprachliche Einordnung des Elementes "sano" ist der Bindevokal "o" ohne wesentliche Bedeutung. Abzustellen ist auf den Wortstamm "san-", von dem aus unter anderem die lateinischen Wörter sanus (gesund, heil), sanare (gesund machen, heilen), sanitas (Gesundheit) gebildet werden. Auf denselben Wortstamm gehen im Deutschen die Fremdwörter sanieren (gesund machen, wieder leistungsfähig machen), sanitarisch (den Gesundheitsdienst betreffend), Sanität (Gesundheitsdienst), im Französischen die Wörter sain (gesund), santé (Gesundheit) und schliesslich im Italienischen die Wörter sano (gesund) und sanità (Gesundheit) zurück. Ausgehend von den schweizerischen Landessprachen ist somit offensichtlich, dass das Element "sano" in der vom Beschwerdeführer
zur Eintragung angemeldeten Marke ohne weiteres mit Begriffen wie Gesundheit, gesund usw. in Zusammenhang gebracht wird. Auch das Element "vital" ist lateinischen Ursprungs. Es bedeutet lebensvoll, lebenswichtig, lebenskräftig, für das Leben kennzeichnend, das Leben betreffend, unternehmungslustig. Als Fremdwort hat es in das Deutsche, aber auch in die andern Landessprachen Eingang gefunden und ist im dargelegten Sinne ohne weiteres verständlich und durchaus gebräuchlich (vgl. BGE 99 II 403 E. 1 b). Eine besondere Bedeutung ergibt sich aus der Verbindung der Elemente "sano" und "vital" nicht. Vielmehr lässt sich ohne besondere Gedankenarbeit schliessen, dass die mit einer Marke "SANO-VITAL" gekennzeichneten Futtermittel und Vitaminpräparate die zu fütternden Tiere gesund und lebenskräftig machen sollen. Die zu beurteilende zusammengesetzte Wortmarke beschreibt somit zwei Eigenschaften, die jeder Käufer von Erzeugnissen, wie sie in Frage stehen, voraussetzt. Die vom Beschwerdeführer zur Eintragung angemeldete Marke enthält zum Gemeingut gehörende, in ihrer Aussage verschiedene, dennoch sich ergänzende Hinweise auf die Eigenschaft der Erzeugnisse, für die sie bestimmt ist, weshalb ihre Schutzfähigkeit entfällt (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Diese Hinweise sind überdies derart deutlich, dass der Umstand, dass das Amt früher für "SANO-VITAL" einen besonderen Schriftzug mit Farbenanspruch zur Eintragung entgegennahm, von vornherein keine Rolle spielen kann; davon abgesehen, geht es in diesem Verfahren ohnehin nur darum, ob "SANO-VITAL" als Wortmarke die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.