b) Das von den Zürcher Strafbehörden bzw. dem Obergericht gewählte Vorgehen wäre fragwürdig, wenn dadurch die
ausländische Behörde, die nach Art. 4 EÜR die Teilnahme an den in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungshandlungen verlangen kann, Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen erhielte, bevor feststünde, ob das Rechtshilfeverfahren begründet ist. Gegen eine solche Gefahr bestehen indessen hinreichende Garantien. Im Entsiegelungsverfahren vor der Anklagekammer, in welchem es darum geht zu entscheiden, ob die Durchsuchung der Papiere der Untersuchungsbehörde bewilligt werden kann, ist eine Gefahr von vornherein ausgeschlossen. Denn der Entsiegelung kann nur der Einsprecher beiwohnen; ferner sind die Mitglieder der Anklagekammer, die dabei die Akten durchsehen, an das Amtsgeheimnis gebunden. Nach der Entsiegelung bleibt es Aufgabe der zuständigen Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob das Rechtshilfegesuch hinreichend ergänzt worden ist. Allenfalls können die Betroffenen eine solche Ergänzung von der Untersuchungsbehörde verlangen bzw. entsprechende Einwendungen erheben (vgl. BGE 103 Ia 214 E. 7). Im übrigen ist bei der Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde § 102 Abs. 1 StPO zu beachten. Danach ist die Durchsuchung mit möglichster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen (ZR 76/1977 Nr. 74 E. 3; RASCH, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 46 f.). Die Untersuchungsbehörde kann daher auf jeden Fall die nötigen Massnahmen vorkehren, damit allfällige ausländische Behördevertreter vom Inhalt der Unterlagen nicht in einer Weise Kenntnis erhalten, die ihnen erlauben würde, die Angaben für ihre Ermittlungen zu verwenden, auch wenn die Akten im Rechtshilfeverfahren nicht herausgegeben werden.