8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. April 1981 i.S. Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug gegen Bortis und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regeste
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Vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises (Art. 17 Abs. 3 SVG).
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Sachverhalt
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Emil Bortis wurde im Sommer 1978 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Anfangs Januar 1979 wies die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug sein Gesuch um vorzeitige Wiedererteilung des Ausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG ab. Bortis wandte sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 15. März 1979 ordnete dieses an, dem Beschwerdeführer sei der Ausweis ab 2. April bedingt wiederzuerteilen, sofern er sich bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Justiz- und Polizeidirektion schriftlich verpflichte, sich während des Rests der verfügten Entzugsdauer jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.
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Gegen dieses Urteil reichte die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie verlangte, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Führerausweisentzug gegenüber Emil Bortis wiederherzustellen. Zur Begründung führte sie aus, die vorzeitige Wiederaushändigung des Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG sei bei Entzügen, die wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall verfügt wurden, vor Ablauf der gesetzlichen Minimaldauer von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) nicht zulässig. Überdies seien die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt.
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Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf, da die Voraussetzungen für die vorzeitige Wiedererteilung des Ausweises im konkreten Fall nicht erfüllt waren. Von der Vollstreckung des Führerausweisentzuges für die noch ausstehende Zeit wurde aus anderen Gründen abgesehen.
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Aus den Erwägungen:
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Entgegen diesen Darlegungen kann aus BGE 104 Ib 57 für das vorliegende Problem kein Argument gewonnen werden. In jenem Fall ist entschieden worden, dass ein Fahrer, der innerhalb der Rückfallfrist das zweite Mal angetrunken einen Personenwagen führt, auch hinsichtlich seines Lastwagen-Führerausweises als rückfälliger angetrunkener Fahrzeuglenker zu gelten hat und auch diesen Ausweis für die minimale Entzugsfrist von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) abgeben muss. Ob innerhalb dieser Jahresfrist eine bedingte vorzeitige Rückgabe des Lastwagen- oder des Personenwagen-Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG in Frage käme, stand nicht zur Diskussion. Aus dem erwähnten Urteil kann auch nicht gefolgert werden, die in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vorgesehene Minimaldauer, die auch beim differenzierten Entzug nach Art. 34 Abs. 2 VZV zu beachten ist, sei streng zu handhaben, d.h. könne nicht durch Art. 17 Abs. 3 SVG entschärft werden. Im Unterschied zu Art. 34 Abs. 2 VZV, der ausdrücklich auf die gesetzliche Mindestdauer verweist ("unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien"), bestimmt nämlich Art. 17 Abs. 3 SVG nur, dass ein für längere Zeit entzogener Ausweis "nach Ablauf von mindestens sechs Monaten" unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegeben werden kann.
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Die Entstehungsgeschichte von Art. 17 Abs. 3 SVG spricht, wie das Bundesamt für Polizeiwesen in seiner Vernehmlassung darlegt, recht deutlich dafür, dass die bedingte Wiedererteilung nach sechs Monaten grundsätzlich auch bei den Entzügen möglich ist, für die das Gesetz eine Minimaldauer von einem Jahr vorsieht. Die Bestimmung ist von der ständerätlichen Kommission angeregt worden; von Anfang an dachte man an eine bedingte Wiedererteilung gegen "Abgabe einer Abstinenzverpflichtung" (Sten.Bull. 1958 S. 94). Dass die bedingte Wiedererteilung frühestens nach sechs Monaten Entzug (und nicht wie zuerst vorgesehen - nach einem Jahr oder nach Ablauf von einem Drittel der Entzugsdauer) erfolgen kann, hat die nationalrätliche Kommission im Frühjahr 1958 vorgeschlagen (Sten.Bull. 1958 N 465 f.); ein Kommissionsmitglied hatte erklärt, es seien mit dieser Massnahme schon bei einer Entzugsdauer von weniger als einem Jahr gute Erfahrungen gemacht worden. Der Gesetzgeber dachte also mit Sicherheit auch an Warnungsentzüge und hat die "Wartefrist" vor der bedingten Wiedererteilung für Fälle aller Art auf sechs Monate gesenkt. Das EJPD hat - wie das Bundesamt für Polizeiwesen ausführt - in seiner Rekurspraxis seit Inkrafttreten des Gesetzes die Auffassung vertreten, das Gesetz habe die vorzeitige bedingte Wiedererteilung auch für Entzüge mit einer gesetzlichen Mindestdauer von einem Jahr vorsehen wollen.
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Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen können nicht unbesehen auf den Führerausweisentzug angewendet werden, handelt es sich dabei doch um eine Verwaltungsmassnahme. Allerdings liegt auch dem Art. 17 Abs. 3 SVG der Gedanke der Besserung (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB) zugrunde. Art. 17 Abs. 3 SVG erlaubt, dass die Sanktion unter bestimmten Voraussetzungen abgebrochen werden kann, wenn genügend Anlass zur Annahme besteht, sie habe ihren Zweck erreicht. Der Umstand, dass der Abbruch nur bedingt erfolgt - werden die erteilten Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen - bildet für den Betroffenen überdies ein starkes Bewährungsmotiv für die Zukunft. So betrachtet kann die bedingte Suspendierung einer Massnahme nicht weniger zweckmässig sein als der ungebrochene Vollzug. In dieser Optik scheint die Befürchtung unbegründet, die Wirksamkeit der Massnahmen für rückfällige angetrunkene Motorfahrzeugführer werde durch die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe beeinträchtigt und die zwingend vorgeschriebene Minimalfrist von einem Jahr illusorisch gemacht.
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Wurde der Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall verfügt, so kann der betroffene Fahrzeugführer seine Einsichtigkeit und den ernsten Willen, einer weiteren Wiederholung vorzubeugen, wohl kaum anders als durch den Schritt beweisen, an den schon der Gesetzgeber dachte, nämlich durch ein Abstinenzversprechen, das er nachweislich während einiger Zeit eingehalten hat. Ein erst anlässlich des Gesuchs um vorzeitige Rückgabe des Ausweises abgegebenes Versprechen kann nicht genügen, weil fast jeder um des momentanen Zwecks willen eine solche Verpflichtung auf sich nehmen würde. Ein erst in diesem Moment abgegebenes Abstinenzversprechen bietet auch keinerlei Gewähr dafür, dass sich der Lenker in Zukunft entsprechend den Verkehrsvorschriften verhalten wird. Es muss daher verlangt werden, dass sich der Lenker einige Zeit vor der Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises zu Abstinenz verpflichtet hat. Ob diese Verpflichtung sofort beim Entzug des Ausweises, bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder - bei längerer Entzugsdauer - erst in einem späteren Zeitpunkt eingegangen wurde, spielt dabei keine Rolle; wesentlich ist, dass das Abstinenzversprechen unter Kontrolle des sozialmedizinischen Dienstes, des Blauen Kreuzes oder einer ähnlichen Organisation während eines bestimmten Zeitraumes - angemessen scheint eine Dauer von fünf bis sechs Monaten - eingehalten worden ist. Unter diesen Umständen darf vermutet werden, die Massnahme habe ihren Zweck bereits erreicht und die vorzeitige Rückgabe des Ausweises sei daher gerechtfertigt. Ein Anspruch auf vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises besteht aber auch dann nicht. Zweifelt die Behörde daran, dass aufgrund dieser Vorleistung eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Gesuchstellers im Strassenverkehr zu stellen ist, so wird sie die vorzeitige Rückgabe verweigern. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann und soll sie die vorzeitige Rückgabe mit der Auflage verbinden, dass die Abstinenz während eines beistimmten Zeitraumes weiterhin unter Kontrolle einzuhalten sei. Wird diese Auflage missachtet, so muss der Führerausweis für so lange wieder entzogen werden, bis die gesamte verfügte Entzugsdauer erreicht ist.
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