a) Ergeben sich aus der Art der Nutzung eines Grundstückes übermässige Einwirkungen auf die benachbarten Liegenschaften, so können sich deren Eigentümer gestützt auf Art. 684 ZGB mit den nachbarrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 679 ZGB zur Wehr setzen. Gehen allerdings die Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem
Werkeigentümer das eidgenössische Enteignungsrecht zusteht, und lassen sich die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche des Nachbarn zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt und stehen den Betroffenen nur noch die Rechte zu, die ihnen das Enteignungsgesetz verleiht (BGE 106 Ib 244 E. 3, 383; BGE 102 Ib 351, BGE 100 Ib 195 E. 7a, BGE 96 II 348 f. E. 6, BGE 94 I 297 E. 6, BGE 93 I 300 ff., BGE 79 I 203, BGE 66 I 140 ff., BGE 62 I 269, BGE 49 I 387, BGE 40 II 290 f., BGE 36 I 627, 34 I 694 f.; vgl. auch LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963 S. 241 ff. insbes. S. 253 f.). In diesem Falle kann der Grundeigentümer den Zivilrichter einzig dann anrufen, wenn er geltend macht, die Immissionen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge der Werkerstellung oder des -betriebes; dagegen kann er nicht verlangen, dass der plan- und bestimmungsgemässe Betrieb der im öffentlichen Interesse liegenden Anlage ganz oder teilweise eingestellt werde. Dies heisst im übrigen nicht, dass sich die Rechte des Betroffenen in jedem Fall darauf beschränkten, für erlittene Nachteile Entschädigung zu fordern. Sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erfüllt, so kann der Enteignete im Rahmen eines Planänderungsbegehrens auch um den Bau von Schutzvorrichtungen ersuchen (Art. 7 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit b und Art. 39 EntG; HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 35 zu Art. 7 EntG).