BGE 108 Ib 505
 
87. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1982 i.S. Erben Rindlisbacher/Riesen gegen Kanton Bern und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch.
Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3).
 
Sachverhalt
Die Erben Rindlisbacher und Heinz Riesen sind Eigentümer der beiden benachbarten, je mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzellen Nrn 1496 und 1490 in der Gemeinde Muri (BE). Die Grundstücke liegen im Füllerich-Quartier, unmittelbar östlich der Nationalstrasse N 6, welche schon bei ihrer Erstellung in diesem Bereich mit einer 2.20 m hohen Lärmschutzmauer ausgestattet worden war.
Im Jahre 1976 erarbeitete das Autobahnamt des Kantons Bern zusammen mit den Gemeindebehörden ein neues Lärmschutz-Projekt für das gesamte Füllerich-Quartier. Nach diesem Projekt, zu dessen Finanzierung auch Gemeinde und Grundeigentümer beigezogen wurden, war auf der Westseite der Autobahn eine 2-6 m hohe und insgesamt 594 m lange Lärmschutzwand zu errichten, während auf der Ostseite die bereits bestehende Mauer lediglich verlängert werden sollte. Da dem Projekt von seiten einiger Grundeigentümer Widerstand erwuchs, leitete der Kanton Bern nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ein nachträgliches Einspracheverfahren ein, das in analoger Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) auf jene Eigentümer beschränkt wurde, die sich über den Bau der neuen Schallschutzmauer beschwert hatten. Heinz Riesen und die Erben Rindlisbacher machten von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch. Sie brachten im wesentlichen vor, infolge des Baus der = reflektierenden = Schutzwand auf der westlichen Seite der Autobahn sei der Lärm unerträglich angewachsen, und verlangten, dass nach Lärmmessungen durch einen neutralen Experten auch auf der Ostseite der Nationalstrasse zusätzliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen würden.
Nach Durchführung weiterer Messungen wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid haben Riesen und die Erben Rindlisbacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom Bundesgericht im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden ist.
 
Aus den Erwägungen:
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine Ergänzung des Ausführungsprojektes Umfahrung Muri der Nationalstrasse N 6, ein Ergänzungsprojekt, welches von den kantonalen Behörden in Anwendung des Nationalstrassengesetzes erarbeitet und - wenn auch verspätet - öffentlich aufgelegt worden ist. Die Beschwerdeführer, deren Legitimation nach Art. 48 VwVG und Art. 103 OG ausser Zweifel steht, machen geltend, das Werk mit den nun zusätzlich angebrachten Vorrichtungen sei Quelle übermässiger Immissionen, für welche ihnen, falls keine weiteren Lärmschutzmassnahmen getroffen würden, eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 5, 16 und 19 EntG zustehe. Die Einsprache richtet sich somit gegen eine mögliche Enteignung und kann daher gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 99 lit. c. OG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis vor Bundesgericht getragen werden (BGE 99 Ib 204 E. 1, BGE 98 Ib 280, 428 E. 1, BGE 97 I 579 E. 1b).
Ein solches Planänderungsgesuch ist an sich zulässig. Zwar ist bei Expropriationen für den Nationalstrassenbau das Einspracheverfahren vom eigentlichen Enteignungsverfahren abgetrennt und durch das Nationalstrassengesetz geregelt (BGE 106 Ib 21 mit Hinweisen auf weitere Entscheide; BGE 99 Ib 204), doch wollte der Gesetzgeber mit dieser aus verfahrensökonomischen Gründen getroffenen Lösung die Privaten zweifellos nicht schlechterstellen als jene, auf welche ausschliesslich die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Nationalstrassengesetz BBl 1959 II, S. 125 f.). Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 26 und 27 NSG hat daher alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (vgl. Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen.
3. Die kantonale Behörde wirft die Frage auf, ob und aufgrund welcher Bestimmung der von Immissionen Betroffene vom Werkeigentümer anstelle einer Entschädigung die Ergreifung konkreter Schutzmassnahmen verlangen könne. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechtes: Wenn auch der Anspruch des Nachbarn, übermässige Immissionen abzuwehren (Art. 684 ZGB), an sich Gegenstand der Enteignung bilden kann (Art. 5 EntG; BGE 106 Ib 244 E. 3 mit zahlreichen Verweisungen), so dürfen doch diese Abwehrrechte vom Werkeigentümer nur unterdrückt werden, wenn und soweit dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG), und ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu schaffen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit dem Bau und Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind (Art. 7 Abs. 3 EntG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 NSG; BGE 104 Ib 355 E. 3b, in ZBl 77/1976 publ. Entscheid vom 3. Dezember 1975 E. 2; HESS, N. 22 zu Art. 7 EntG, LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963, S. 241 ff., insbesondere 253 f.). Der Werkeigentümer hat daher alle zweckmässigen und ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung zu treffen, bevor er als ultima ratio zur Enteignung schreitet. Dementsprechend ist der Betroffene entgegen der Meinung der kantonalen Instanz nicht auf den Zivilrichter angewiesen, sondern befugt, im Einspracheverfahren um den Bau von Schutzvorrichtungen zu ersuchen (BGE 107 Ib 389 E. 2a; 96 II 350). Die Legitimation des Privaten zur Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren ist übrigens - daran darf hier erinnert werden - durch die Einführung von Art. 48 VwVG und die Neufassung von Art. 103 OG beträchtlich erweitert worden (vgl. BGE 108 Ib 245 ff.).
Eine nähere Abklärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen erübrigt sich allerdings im vorliegenden Fall, da sich die eingereichte Beschwerde als unbegründet erweist. Insbesondere kann offenbleiben, ob nachträgliche Einsprachen entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 EntG, aber wohl im Sinne des Gesetzes, auch nach Ausführung des Werkes noch zulässig seien.