BGHSt 7, 353 - Lustmord
1. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlectliche Lust an der Leiche zu befriedigen.
2. Die Vorschrift erstrebt die spätere Wiedereingliederung des Täters, soweit möglich auch in schweren Straffällen. Das Gericht hat sie nach pflichtgebundenem Ermessen anzuwenden und dabei die anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen. Stellt der Richter bei einer besonders schweren Mordtat den Sühnezweck vor den der Wiedereingliederung, so ist das kein Rechtsfehler.
StGB § 211, JGG 1953 § 106.
3. Strafsenat
 
Urteil
vom 8. Juni 1955 g. S.
-- 3 StR 163/55 --
I. Landgericht Kleve
 
Aus den Gründen:
Der Angeklagte, ein Bauhilfsarbeiter, faßte in anhaltender geschlechtlicher Erregung, hervorgerufen durch einen Film, den Plan, an einsamer Stelle eine Mädchen durch betäubende Schläge "still zu machen, um mit der Bewußtlosen den ununterbrochenen Beischlaf ausüben zu können, den ihm seine Braut, um von ihm nicht erneut schwanger zu werden, in dieser Form verwehrte. Dieses Vorhaben führte er am nächsten Abend aus; er steckte ein Beil zu sich, schlug im Dunkeln eine radfahrende Frau von seinem Rade aus nieder, schleppte die Bewußtlose beiseite, tötete sie, weil sie sich noch bewegte und er es deshalb für notwendig hielt, mit weiteren kräftigen Beilschlägen und befriedigte sich sodann an der Leiche. Bei der Tat war der Angeklagte 20 Jahre und 3 Monate alt.
Die Jugendkammer hat ihn wegen Mordes -- Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs -- mit lebenslangem Zuchthaus bestraft und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für immer aberkannt.
1. Schuldspruch
Die Verurteilung wegen Mordes, gegen die die Revision im einzelnen nichts vorbringt, weist keinen Rechtsmangel auf. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Darunter fällt vor allem die Tötung, bei der der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch eine solche, die er vornimmt, um danach das Opfer geschlechtlich zu mißbrauchen, sei es, daß er von vornherein aus diesem Grunde töten will oder daß er, wie im vorliegenden Falle, die Todesfolge jedenfalls noch während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen. Diese Auslegung der Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB hat schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten (OGHSt 2, 337, 339); das Schrifttum teilt sie durchweg (LeipzKom § 211 Anm II, Schönke-Schröder V 1b, Maurach S. 25, Welzel S. 207, Kohlrausch-Lange VIII 2); der erkennende Senat tritt ihr bei. Daß der Angeklagte sein Opfer zum Zwecke geschlechtlicher Befriedigung ausgewählt und getötet hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch im übrigen ist die innere Tatseite des Mordes mit Gewißheit festgestellt.
2. Strafausspruch
a) Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre 3 Monate alt, also Heranwachsender. Die Jugendkammer hat die Anwendung des Jugendstrafrechts auf ihn abgelehnt (§ 105 JGG), weil die Tat keine Jugendverfehlung sei und weil von einer noch unabgeschlossenen körperliche, geistigen oder seelischen Entwicklung des Angeklagten im Sinne der Reife zum Erwachsenen keine Rede sein könne. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Auch die Revision erkennt an, daß die Jugendkammer die für die Entwicklungsreife des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargestellt hat. Bei der Behandlung des § 105 JGG im Urteil sind sie zwar nicht alle nochmals angeführt; nichts spricht jedoch dafür, daß die Jugendkammer sie hierbei unberücksichtigt gelassen hat. Ob der Angeklagte zur Tatzeit das Bild eines zwar einfachen, im wesentlichen aber am Ende der jugendlichen Reifeentwicklung stehenden Menschen bot, hatte das Landgericht unter Berücksichtigung aller für die Altersentwicklung wesentlichen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Daß die abgeurteilte Tat einen erschreckenden sittlichen und sozialen Tiefstand des Angeklagten enthüllt, ist dafür nicht von wesentlicher Bedeutung, sondern war nach § 51 StGB zu beurteilen. Die Kammer hat auch die etwaigen Mängel in der Erziehung des Angeklagten erwogen. Daß sie ihnen nicht dieselbe Bedeutung wie der Verteidiger beimißt, ist Ermessenssache und kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist hiernach nicht zu bemängeln.
b) Ebenso steht es mit den Erwägungen des Landgerichts zur Kannmilderung der Erwachsenenstrafe nach § 106 JGG.
Dieser Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, daß die Entwicklung eines Heranwachsenden im allgemeinen noch nicht als so hoffnungslos angesehen werden kann, daß die Verhängung lebenslangen Zuchthauses in allen nach dem allgemeinen Strafrecht vorgesehenen Fällen gerechtfertigt wäre (so die Amtliche Begründung zum § 20 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG). Den Angehörigen dieser Altersgruppe soll daher in geeigneten Fällen durch Verhängung einer zwar noch immer schweren, aber doch zeitlich kürzeren Strafe die spätere Wiedereingliederung noch ermöglicht werden. In welchen Fällen das ohne Schaden für die Allgemeinheit und ohne Nachteil für den Sühnezweck der Strafe geschehen kann, hat das erkennende Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Dabei muß die Frage im Vordergrund stehen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann, - soweit sie sich beurteilen läßt. Der Richter ist jedoch keineswegs gehindert, sondern im Gegenteil verpflichtet, die Art und Schwere der Tat und die andern anerkannten Strafzwecke, vor allem den der Sühne, auch bei dieser Entscheidung gebührend zu berücksichtigen. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung auch und gerade von schwersten Straftätern unter Vernachlässigung der wesent lichen Strafzwecke ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und von ihm nicht angestrebt. Ein solcher würde das allgemeine Bedürfnis nach gerechter Sühne schwerster Verbrechen unangemessen beeinträchtigen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Nichtanwendung des § 106 JGG sind knapp, sie lassen jedoch die Beachtung dieser Grundgedanken der Vorschrift genügend erkennen. Ein Verstoß gegen die rechtlichen Grenzen des richterlichen Ermessens geht aus ihnen nicht hervor. Die Jugendkammer hat den Zweck des § 106 JGG ihren Erwägungen vorangestellt. Sie führt dann aus, dieser Zweck könne hier nicht in Betracht kommen. Die Beweggründe des Angeklagten zur Tötung stünden auf tiefster Stufe, sie seien besonders verwerflich und verdienten Verachtung. Die Art der Tat und ihre Ausführung stempelten den Angeklagten "zu einem Menschen, der jedes Recht, der menschlichen Gesellschaft fernerhin anzugehören, endgültig verwirkt hat. Für sich allein könnten diese Wendungen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangspunktes der Beurteilung hervorrufen. Die Jugendkammer will damit ersichtlich aber nur die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieser Mordtat hervorheben und ihre Überzeugung ausdrücken, daß sie unter diesen besonders gewichtigen Umständen an die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Angeklagten bei Verhängung einer nur zeitigen Zuchthausstrafe nicht glauben könne, sie will weiterhin auch das starke Sühnebedürfnis betonen, das gerade im vorliegenden Falle besondere Beachtung fordert. Der erkennende Senat kann keinen Rechtsverstoß darin finden, daß das Landgericht bei einer nach Art, Hergang und Beweggrund so besonders schweren Mordtat den Sühnegedanken vor den der etwaigen späteren Wiedereingliederung des heranwachsenden Mörders stellt. Durch § 106 JGG war es daran, wie dargelegt ist, nicht gehindert.