BVerfGE 4, 193 - Vorkonstitutioneller Instanzenzug
1. Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist auch jeder Instanzenzug, der in einem vorkonstitutionellen, formell nicht aufgehobenen Gesetz als Rechtsweg gestaltet ist.
2. Sachlich nunmehr zuständige Stelle im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht schlechthin der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früher zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz sachlich zuständig wäre. Die Zustimmung des Bundesrats ist das einzige Zustimmungserfordernis, das beim Übergang vorkonstitutioneller Ermächtigungen nach Art. 129 Abs. 1 GG in den Fällen des Art. 80 Abs. 2 GG verlangt werden kann.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 7. Juli 1955
– 1 BvR 108/52 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Arbeitsgerichtsrats Bernhard W. gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts Schleswig vom 18. Dezember 1951 – B 83/1951 –.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A. – I.
Als erste und vorläufige Maßnahme zur Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Preis- und Lohngefüge und zu ihrer finanziellen Sicherstellung hat der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets das Sozialversicherungsanpassungsgesetz (SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erlassen. Für die Angestelltenversicherung brachten die §§ 7, 8 SVAG die neuen Beitragsklassen I - XII; diese traten an Stelle der Gehaltsklassen A - G und der Beitragsklassen H - K der §§ 169 bis 171 AVG. Das Gesetz ist gemäß seinem § 21 Abs. 1 am 1. Juni 1949 in Kraft getreten. Es ermächtigte den Direktor für Arbeit, zu seiner Durchführung Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Arbeit des Wirtschaftsrats und des Länderrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zu erlassen (§ 20 SVAG).
Bei Anwendung des Gesetzes ergaben sich Zweifel, ob die am Tag seines Inkrafttretens, dem 1. Juni 1949, noch nicht bezahlten Beiträge, soweit sie für Zeiten vor diesem Stichtag bestimmt waren, noch zu den niedrigeren Sätzen des Angestelltenversicherungsgesetzes oder bereits zu den höheren Beträgen des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes zu erbringen seien. Während die Versicherungsträger diese rückwirkenden Zahlungen für die Zeit vor dem 1. Juni 1949 von den Pflichtversicherten stets nur in der vom Angestelltenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Höhe forderten, nahmen sie überwiegend, wenn auch nicht durchweg Nachzahlungen der freiwillig Versicherten nur zu den höheren Sätzen des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes an. Die freiwillig Versicherten leiteten aus §§ 190 AVG, 1442 Abs. 1 RVO ein Recht ab, zu den alten Sätzen nachzuzahlen. Nach diesen Vorschriften sind Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. In der zweiten Verordnung zur Durchführung des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 5. Oktober 1951 (BGBl. I S. 872) schrieb der Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrats vor, daß freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juni 1949 nur mehr nach den Beitragssätzen des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes entrichtet werden dürften, es aber dabei bewende, soweit bisher anders verfahren worden sei.
II.
Der Beschwerdeführer ist freiwillig in der Angestelltenversicherung rentenversichert. Er will für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1948 sechs Monatsbeiträge der alten Gruppe G in Höhe von je 25.- RM = 150. RM, abgewertet auf 15.- DM, und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1948 sechs weitere Monatsbeiträge dieser Gruppe in Höhe von je 25. DM = 150. DM einzahlen. Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein hat die Annahme verweigert, weil sie bei einem Zahlungsangebot nach dem 1. Juni 1949 Beiträge der neuen Gruppe X mit je 55. DM für erforderlich hält. Der Beschwerdeführer hat hierauf die Versicherungsbehörden angerufen. Über ihre örtliche Zuständigkeit waren Beschwerdeführer und Versicherungsbehörden verschiedener Ansicht.
Gemäß §§ 132, 147 AVG hatte der Reichsarbeitsminister die in der Angestelltenversicherung zuständigen Versicherungsämter und Oberversicherungsämter zu bestimmen. Er hat in der Verordnung über die Errichtung von Ausschüssen und Kammern für Angestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922 (RGBl. I S. 963) für die Provinz Schleswig-Holstein das Versicherungsamt Kiel (Stadt) und das Oberversicherungsamt Hannover für zuständig erklärt.
Durch Erlaß an das Oberversicherungsamt Schleswig vom 25. Mai 1946 hat der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein mit Genehmigung der britischen Militärregierung angeordnet, daß die Spruchbehörden der Invalidenversicherung in Zukunft auch für die Angestelltenversicherung zuständig sein sollten. Danach wäre für den Beschwerdeführer das Versicherungsamt Heide statt des Versicherungsamts Kiel und das Oberversicherungsamt Schleswig statt des Oberversicherungsamts Hannover zuständig geworden. Gleichlaufend erging am 31. Mai 1946 an den Oberpräsidenten der Provinz Hannover eine Verfügung der dortigen Militärregierung. Nach Bezugnahme auf die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 21. Dezember 1922 verfügte sie hinsichtlich der Versicherten aus Schleswig-Holstein: "Solche Berufungen sollen künftig von dem Oberversicherungsamt Schleswig bearbeitet werden". Die Militärregierung bemerkte weiter, sie halte es nicht für notwendig, eine Abänderung der Verordnung zu veröffentlichen, vielmehr könne ihr Erlaß als ausreichende Vollmacht für die dadurch entstehenden administrativen Änderungen betrachtet werden.
Das vom Beschwerdeführer angerufene Versicherungsamt Kiel erklärte sich auf Grund des genannten Erlasses des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein für unzuständig. Der Beschwerdeführer hält diesen Erlaß für unwirksam. Er hat deshalb beim Oberversicherungsamt Hannover Beschwerde eingelegt. Von dort gelangten die Akten ohne Entscheidung oder Anschreiben an das Oberversicherungsamt Schleswig. Bei diesem wandte der Beschwerdeführer Unzuständigkeit ein. Er bat aber um eine sachliche "Entscheidung des Oberversicherungsamts, falls eine Abgabe der Sache zur Zeit nicht möglich" sei. Auf Zurückverweisung an das Versicherungsamt verzichtete er. Das Oberversicherungsamt Schleswig hat seine Zuständigkeit bejaht und die Beschwerde durch Beschluß vom 18. Dezember 1951 unter Berufung auf die Zweite Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom 5. Oktober 1951 als in der Sache unbegründet zurückgewiesen.
III.
Gegen diese am 12. Februar 1952 an den Beschwerdeführer zur Post gegebene Entscheidung wendet sich die Verfassungsbeschwerde; sie ist am 18. Februar 1952 eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt: Die Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig an Stelle des Oberversicherungsamts Hannover entziehe ihn seinem gesetzlichen Richter. In der Sache verletze sie durch Anwendung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungsanpassungsgesetz den Gleichheitsgrundsatz. Die Verordnung behandle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte willkürlich verschieden, indem sie von diesen stets die höheren neuen Sätze verlange, während sie jenen erlaube, für die Zeit vor dem 1. Juni 1949 zu den niedrigen alten Sätzen nachzuzahlen. Unter den freiwillig Versicherten begünstige sie willkürlich diejenigen, deren Zahlung zu den alten Sätzen bereits angenommen sei. Die inhaltlich rückwirkende Durchführungsverordnung und demzufolge auch die Entscheidung des Oberversicherungsamts enteigneten sein Recht, zu den alten Beitragssätzen nachzuzahlen. Die Zweite Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungsanpassungsgesetz, auf der die Entscheidung des Oberversicherungsamts beruhe, sei auch deshalb nichtig, weil es an einer zureichenden gesetzlichen Ermächtigung fehle und sie ohne die erforderliche Zustimmung des Bundestags zustande gekommen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß des Oberversicherungsamts Schleswig vom 18. Dezember 1951 aufzuheben, die Zweite Verordnung zur Durchführung des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 5. Oktober 1951 (BGBl. I S. 872) für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die Verordnung über die Errichtung von Ausschüssen und Kammern für Angestelltenversichung vom 21. Dezember 1922 in der Fassung der Verordnung vom 28. März 1924 – RGBl. 1922 I S. 963; 1924 I S. 410 – als nunmehriges Bundesrecht weiterhin in Schleswig-Holstein in Kraft sei.
 
B. – I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft, denn der Beschwerdeführer hat die ihm vom Angestelltenversicherungsgesetz gebotene Möglichkeit ausgenützt, das Versicherungsamt und das Oberversicherungsamt anzurufen (S 194 Abs. 1 AVG).
Wohl sind nach Inkrafttreten der Verordnung der britischen Militärregierung Nr. 165 und des Grundgesetzes Bedenken laut geworden, ob die Versicherungsbehörden besondere Verwaltungsgerichte geblieben seien. Diese Eigenschaft wurde deshalb bestritten, weil die Versicherungsbehörden nicht als Gerichte bezeichnet seien, ihren Spruchbeamten die persönliche Unabhängigkeit fehle (§ 1 Abs. 1 MilRegVO 165; Art. 97 GG) und die Versicherungsbehörden Teil der Verwaltung seien (§ 1 Abs. 1 MilRegVO 165; Art. 92 GG). Gelegentlich ist nur den Oberversicherungsämtern wegen ihrer institutionellen Selbständigkeit (§ 62 RVO), nicht aber den Versicherungsämtern (§ 36 RVO) die Eigenschaft eines besonderen Verwaltungsgerichts zugestanden und daraus gefolgert worden, daß gegen die Entscheidungen der Oberversicherungsämter, weil sie immer erstinstanzliche Gerichte seien, stets das in § 27 c MilRegVO vorgesehene Rechtsmittel an das Oberverwaltungsgericht gegeben sei.
Ob diese Zweifel gegenüber den früheren Versicherungsbehörden durchgreifen, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig waren die Spruchausschüsse, Spruchkammern und Spruchsenate der Versicherungsbehörden ursprünglich besondere Verwaltungsgerichte. Dies ist zwar nicht in der Gesamtbezeichnung der Behörde, wohl aber in der Benennung ihrer rechtsprechenden Abteilung zum Ausdruck gekommen. Die Eigenschaft besonderer Verwaltungsgerichte ist ihnen niemals ausdrücklich genommen worden; auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung und des Grundgesetzes hielten Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend an der Gerichtseigenschaft dieser Spruchbehörden fest.
Die Streitfrage über den Rechtscharakter der Spruchbehörden kann nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausgetragen werden. Die Voraussetzung, daß der Rechtsweg zu erschöpfen ist, darf nicht zu Lasten des Rechtsuchenden mit schwierigen Fragen des organisatorischen Verfassungsrechts belastet werden. Zweck des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist lediglich, die ordnungsmäßige Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen. Diesem Zweck entsprechend ist der Begriff des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG selbständig dahin auszulegen, daß als Rechtsweg auch jeder Instanzenzug gilt, der in einem vorkonstitutionellen, formell nicht aufgehobenen Gesetz als Rechtsweg gestaltet ist. Auf die verfassungsrechtliche Frage, ob die Versicherungsbehörden Gerichte im Sinn des Grundgesetzes waren, kommt es dabei nicht an (vgl. Bay. VerfGHE NF 5, 275).
II.
Die Verfassungsbeschwerde kann nur die aus § 95 BVerfGG ersichtlichen Ziele verfolgen. Die erstgenannten beiden Anträge entsprechen dem § 95 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BVerfGG. Unzulässig ist dagegen das Begehren, festzustellen, daß die Verordnung über die Errichtung von Ausschüssen und Kammern für Angestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922 als nunmehriges Bundesrecht weiterhin in Schleswig-Holstein gelte.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Durch die Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig ist der Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Rüge setzt voraus, daß die Spruchkammern der Oberversicherungsämter damals Gerichte waren. Dies kann unterstellt werden, denn jedenfalls war das Oberversicherungsamt Schleswig zuständig.
Allerdings hatte die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 21. Dezember 1922 (RGBl. I S. 963) für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung aus der Provinz Schleswig-Holstein gemäß § 147 AVG die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Hannover begründet. Daran hat der nur mit Genehmigung, nicht aber auf Anordnung der Militärregierung ergangene nicht veröffentlichte Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1946 nichts ändern können. Die Änderung der Zuständigkeit beruht jedoch auf anderen Gründen: Am 31. Mai 1946 verfügte nämlich die Militärregierung in Hannover in einem Erlaß an den dortigen Oberpräsidenten, daß die in Sachen der Angestelltenversicherung aus Schleswig-Holstein einkommenden Rechtsmittel künftig vom Oberversicherungsamt Schleswig bearbeitet werden sollten.
Damit war die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Hannover für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung aus der Provinz Schleswig-Holstein kraft Anordnung der Militärregierung weggefallen. Der Wirksamkeit dieser Anordnung steht nicht entgegen, daß sie nicht veröffentlicht worden ist (vgl. BVerfGE 2, 207). Eine Verkündung hat die Militärregierung ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt, da sie die Anordnung als bloßen Organisationserlaß ansah. Als solcher brauchte er nach Besatzungsrecht nicht veröffentlicht zu werden.
Ob dieser Erlaß über den Wegfall der Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Hannover für die Versicherten aus Schleswig-Holstein die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Schleswig begründen konnte, kann dahinstehen. War die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Hannover weggefallen, so ergab sich die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Schleswig bereits nach deutschem Recht: Bei Streit über die Beitragsleistung zur Angestelltenversicherung entschied gemäß § 194 Abs. 1 AVG das für den Beschäftigungsort zuständige Versicherungsamt und auf Beschwerde das Oberversicherungsamt. Versicherungsamt und Oberversicherungsamt im Sinn des Angestelltenversicherungsgesetzes waren die Versicherungsbehörden der Reichsversicherungsordnung, die in den §§ 131 ff. AVG bereits als vorhanden vorausgesetzt sind. Innerhalb dieser Behördenorganisation hatte der Reichsarbeitsminister einzelne Versicherungsämter (§ 132 Abs. 1 AVG) und Oberversicherungsämter (§ 147 Abs. 1 AVG) auszuwählen, bei denen gemäß §§ 132 ff. AVG besondere Spruchkörper für die Angestelltenversicherung zu bilden waren. Von der Unterstellung aus, daß die Oberversicherungsämter besondere Verwaltungsgerichte waren, handelte es sich also nicht um verschiedene Gerichtsbehörden – einerseits der Angestelltenversicherung, andererseits der Invalidenversicherung –, sondern um verschiedenartige Spruchabteilungen desselben Gerichts, wenngleich mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit. Daher ist die in § 194 Abs. 1 AVG gegebene Beschwerdemöglichkeit nicht dadurch entfallen, daß die Spruchkammer für die Angestelltenversicherung des Oberversicherungsamts Hannover, also eine besondere, in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung auch im allgemeinen Bezirk des Oberversicherungsamts Schleswig entscheidende Spruchabteilung, nicht mehr angerufen werden konnte. Vielmehr ist, nachdem die besondere örtliche Zuständigkeit des Oberversicherungsamts Hannover weggefallen war, nur die Beschränkung des für Schleswig-Holstein eingerichteten Oberversicherungsamts Schleswig beseitigt und dieses auch für die Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig geworden, von denen es bisher gemäß § 147 Abs. 1 AVG ausgeschlossen war. Die Spruchkammern des Oberversicherungsamts Schleswig haben in der Folge Angelegenheiten der Invalidenversicherung und der Angestelltenversicherung in gleicher Besetzung verhandelt und entschieden. Dabei wurden die Angestellten in entsprechender Anwendung des § 48 RVO an der Gesamtzahl der Arbeitnehmerbeisitzer beteiligt. Dieses Verfahren wird gedeckt durch Ziffer 9 der Sozialversicherungsdirektive Nr. 5 der britischen Militärregierung vom 19. Oktober 1945 (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 13), wonach bei der Auswahl der Beisitzer keine Bindung an harte und feste Regeln bezüglich ihrer Eigenschaften besteht. Die Beisitzer waren gemäß § 1 der siebenten Verordnung des Reichsarbeitsministers zum Aufbau der Sozialversicherung vom 25. Mai 1935 (RGBl. I S. 694) von dem Direktor des Oberversicherungsamts zu berufen, nachdem die Militärregierung ihre Befugnis aus Ziffer 9 Sozialversicherungsdirektive Nr. 5 aufgegeben hatte. An dieser Rechtslage hat die Sozialversicherungsdirektive Nr. 18 vom 18. Juli 1946 (ArbBl. BrZ 1947 S. 18) nichts geändert. Wenn sie sich auch in ihrer Ziffer 1 allgemein das Ziel setzte, "den Versicherten die Rechte wiederherzustellen, die ihnen im Spruchverfahren vor dem Nazi-Regime zustanden", so hat sie sich doch in ihren Einzelausführungen (Ziff. 2 - 5) darauf beschränkt, das Gesetz über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung vom 18. Mai 1933 (RGBl. I S. 277) aufzuheben und die damit zusammenhängenden Anordnungen zu treffen, insbesondere § 1663 RVO in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) wiederherzustellen. Offenbar ist die Militärregierung davon ausgegangen, daß andere Änderungen des ursprünglichen Sozialversicherungsrechts die Rechte der Versicherten nicht oder nicht in gleichem Maß beeinträchtigen. Dies trifft zumindest im vorliegenden Fall zu; durch die Maßnahmen des Oberversicherungsamts Schleswig hat sich die Möglichkeit des Beschwerdeführers, Rechtsschutz zu finden, nicht verschlechtert.
Ob im ersten Rechtszug das Versicherungsamt Kiel oder das Versicherungsamt Heide zuständig gewesen wäre, braucht nicht untersucht zu werden. Vor dem Oberversicherungsamt Schleswig hat der Beschwerdeführer auf Zurückverweisung an das Versicherungsamt Kiel verzichtet. Er hat auch insoweit keine Rüge erhoben.
II.
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungsanpassungsgesetz ist zulässig ergangen. Die Verordnung und ihre Anwendung durch das Oberversicherungsamt verletzen nicht den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Eigentum des Beschwerdeführers (Art. 14 GG).
1. Die zweite Verordnung des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 5. Oktober 1951 (BGBl. I S. 872) beruht auf der Ermächtigung des § 20 SVAG. Der Wirtschaftsrat war befugt, den Erlaß von Durchführungsverordnungen des Direktors der Verwaltung für Arbeit an die Zustimmung von Ausschüssen des Wirtschaftsrats und des Länderrats zu knüpfen (vgl. BVerfGE 2, 255), da dem weder eine ausdrückliche Vorschrift noch der Gesamtinhalt des Statuts der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets widersprach. Die geringe Zahl der Abgeordneten des Wirtschaftsrats und die dadurch unvermeidliche höhere Belastung des einzelnen Abgeordneten zwangen dazu, weitgehend Aufgaben an die Ausschüsse nicht nur zur bloßen Vorbereitung, sondern zur selbstverantwortlichen Entscheidung zu überweisen. Die Stellung der Ausschüsse der beiden Häuser des auf eine vorläufige Verwaltungsordnung ausgerichteten Vereinigten Wirtschaftsgebiets läßt sich nicht ohne weiteres mit den Ausschüssen des Bundestags und des Bundesrats vergleichen.
Die Ermächtigung an den Direktor für Arbeit betraf nur Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes und ist daher nicht gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen. Sie ist vielmehr gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen übergegangen. An Stelle des Direktors der Verwaltung für Arbeit ist demzufolge der Bundesminister für Arbeit, an Stelle der Ausschüsse für Arbeit des Wirtschaftsrats und des Länderrats der Bundesrat getreten. Die sachlich nunmehr zuständige Stelle im Sinn des Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG ist nämlich nicht schlechthin der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früher zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz sachlich zuständig wäre. Die Zustimmung des Bundesrats ist aber das einzige Zustimmungserfordernis, das beim Übergang vorkonstitutioneller Ermächtigung nach Art. 129 Abs. 1 GG in den Fällen des Art. 80 Abs. 2 GG verlangt werden kann. Eine Zustimmung des Bundestags kommt also nicht in Betracht. Die Ausschüsse der gesetzgebenden Körperschaften haben nach der Ordnung des Grundgesetzes keine Befugnis mehr, selbständig an der Rechtsetzung mitzuwirken.
2. Art. 3 GG ist nicht verletzt. Soweit die Zweite Verordnung zur Durchführung des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes die neuen Sätze nur auf die Nachzahlungen der freiwillig Versicherten, nicht aber auf die der Pflichtversicherten anwendet, hat sie die Ungleichheit beider Gruppen nicht neu begründet, sondern nur eine schon bestehende Rechtslage klargestellt. Sie hat nicht Gleiches verschieden behandelt, sondern nur die Folgen bestehender Ungleichheit anerkannt. Werden die Beitragssätze der Angestelltenversicherung ohne ausdrückliche Übergangsregelung erhöht, so haben die Pflichtversicherten auf Grund ihrer bereits zuvor dem Betrag nach festgelegten Zahlungspflicht die Beiträge nach den Sätzen des Zeitraums zu erbringen, auf welchen die Zahlung anzurechnen ist, während die freiwillig Versicherten nach der besonderen Gestaltung ihres Versicherungsverhältnisses die Beiträge nur in der Höhe entrichten können, welche für die Zahlungszeit maßgebend ist. §§ 190 AVG, 1442 RVO geben weder den freiwillig Versicherten noch den Pflichtversicherten ein Recht, Beiträge nachzuzahlen. Sie bedeuten vielmehr für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleichermaßen eine Schranke: Grundsätzlich dürfen ihnen nur Zahlungen angerechnet werden, die sie innerhalb von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres entrichten, für das sie gelten sollen. In welcher Höhe diese Zahlungen zu erbringen sind, sagen aber §§ 190 AVG, 1442 RVO nicht.
Der maßgebliche Unterschied zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten besteht darin: Die Beitragsschuld der Pflichtversicherten ist bereits vor dem Stichtag (1. Juni 1949) in bestimmter Höhe erwachsen (§§ 182 - 184 AVG); die Nachzahlung für die Zeit vor dem Stichtag tilgt die bereits zuvor der Höhe nach festgelegte Schuld. Die freiwillig Versicherten dagegen sind unbeschadet der Vorschriften über die Anwartschaft zur Zahlung nicht verpflichtet. Sie können zwar auch freiwillig "Nachzahlungen" leisten, aber nur unter der Voraussetzung eines wirksamen Beitragsangebots. Dieses kann nur zu den am Zahltag geltenden Sätzen erfolgen, denn vor dem Angebot und der damit verbundenen Bestimmung, welche Zeit der Beitrag decken soll, hat er keinen Bezug zur Vergangenheit: er ist weder früher geschuldet noch angeboten noch erbracht. Die von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung des bayrischen Landesversicherungsamts (Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen aus dem Gebiet der Sozialversicherung, 1950 S. 720) übersieht, daß der Beitrag des freiwillig Versicherten mangels einer Zahlungspflicht nie fällig und daß die bloße Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten erst mit der Zahlung selbst wirksam werden kann.
Diese grundsätzliche Verschiedenheit beider Gruppen und ihre zwangsläufigen Folgen mußten sowohl der Bundesminister für Arbeit als auch das Oberversicherungsamt Schleswig als gegeben hinnehmen.
3. Die Zweite Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungsanpassungsgesetz verletzt auch nicht dadurch die Pflicht zur Gleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte, daß sie es bei den Zahlungen bewenden läßt, welche bereits vor ihrem Inkrafttreten zu den alten Sätzen erbracht waren. Diese Bevorzugung war mindestens bei den Versicherten unvermeidbar, welche die Anrechnung ihrer Beiträge im Rechtsweg erkämpft hatten (BVerfGE 2, 403). Aber auch die Versicherten, deren Zahlungen vorbehaltlos angenommen waren, hatten bereits eine Stellung erlangt, die ihnen ohne Verletzung des Gleichheitssatzes belassen werden durfte. Denn es ist ein sachlicher Unterschied, ob lediglich für die Zukunft ein unrichtiges Verhalten der Versicherungsträger verhindert wird oder ob die Folgen eines solchen Verhaltens rückwirkend beseitigt werden.
4. Hatte der Beschwerdeführer, wie oben C II 2 näher dargelegt, keinen Anspruch, zu den alten Sätzen nachzuzahlen, so kann ihm dieser auch nicht enteignet worden sein.