BVerfGE 18, 385 - Teilung einer Kirchengemeinde
Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 17. Februar 1965
- 1 BvR 732/64 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirchengemeinde ..., vertreten durch den Kirchenvorstand, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -- gegen 1. den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 4. März 1963, 2. das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt vom 26. November 1964 -- II 2/63.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehörende Kirchengemeinde. Am 4. März 1963 beschloß die Kirchenleitung dieser Kirche, die Kirchengemeinde zu teilen und aus den nördlich der Bahnlinie Frankfurt/ Main-Frankfurt/Main-Höchst wohnenden Mitgliedern eine neue Kirchengemeinde zu bilden. Durch Urteil vom 26. November 1964 - II 2/63 - hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
In der gegen den Teilungsbeschluß und das Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG. Art. 2 GG sei verletzt, weil die Kirchengemeinde gegen ihren Willen geteilt werden solle; dies sei im Hinblick auf das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche unzulässig. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin, daß die Kirchenleitung die Teilung aus sachfremden und vorgeschützten Gründen angeordnet habe. Da die Teilung notwendigerweise in den Vermögensbestand der Beschwerdeführerin eingreife, sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt.
Die Beschwerdeführerin hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt; durch den für 1. Januar 1965 vorgesehenen Vollzug der Teilung werde ihre Existenz gefährdet, auch seien schwere Nachteile zu befürchten.
II.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nur wegen Grundrechtsverletzungen durch die "öffentliche Gewalt" erhoben werden. Öffentliche Gewalt im Sinne dieser Vorschrift umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.
1. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes besteht keine Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, daß der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf.
Diese Eigenständigkeit der Kirchen wird nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft (vgl. Scheuner, ZevKR 7, 258; Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV 1 S. 163 ff.). Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, daß ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt. In diesem Zusammenhang kann die Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Grundrechte die Selbstbestimmung der Kirchen im Verhältnis zu dem einzelnen Gläubigen beeinflussen können.
2. Die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich - soweit nicht eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat erfolgt ist - danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an "das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden.
3. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts, das den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung zum Gegenstand hat, entscheidet nur einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten. Die Errichtung und Umgrenzung von kirchlichen Unterverbänden, wie sie § 14 der hessen-nassauischen Kirchengemeindeordnung vom 25. März 1954 (ABlEKD 1954 S. 204) vorsieht, gehören zu diesem Bereich, weil sie Fragen der Verfassung und der Organisation der Kirchen betreffen. Ob diese Regelung gegen das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche verstößt, ist eine kirchenverfassungsrechtliche Frage, die der Selbstbestimmung der Kirche unterliegt, mithin der Prüfung am Maßstab staatlichen Rechts und damit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Art. 4 des Hessischen Kirchenvertrages vom 18. Februar 1960 (Hess. GVBl. S. 54) sieht zwar vor, daß Beschlüsse über die Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden dem Kultusminister mitzuteilen sind und daß ihm eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorzulegen ist. Diese Beteiligung des Staates begründet aber keinerlei Einfluß der staatlichen Behörden; vor allem ist kein Einspruchsrecht des Kultusministers oder der Landesregierung vorgesehen. Abgesehen davon beruht diese Pflicht zur Mitteilung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Deshalb wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht eingeengt.
4. Da es sich aus diesen Gründen bei dem angefochtenen Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts nicht um die Ausübung von öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG handelt, ist die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil unzulässig. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.