BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gefreiten Georg S... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Moos, Wallstraße 20, Freiburg i.Br. - gegen den vom Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 292 am 29. November 1976 verhängten Disziplinararrest und den Beschluß des Truppendienstgericht Süd, 1. Kammer, vom 7. Dezember 1976 - S. 1 - Blb 40/76.
Entscheidungsformel:
 
Gründe
 
A. - I.
Der Beschwerdeführer dient seit dem 1. Januar 1976 als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr.
Am 13. November 1976 erschien in der "K. Zeitung" folgende "Solidaritätsadresse von Soldaten der I.er Kaserne an die K.er Bevölkerung":
    Wir Soldaten aus I. sind solidarisch mit eurem zähen Widerstand gegen den Bau des Atomkraftwerks in W. . Viele von uns kommen selbst aus Gegenden, wo geplante oder bereits gebaute Atomkraftwerke die Lebensbedingungen bedrohen. In B. konnten wir sehen, daß der Staat mit allen Mitteln polizeilicher und militärischer Gewalt versucht, die Profitinteressen der Atomkonzerne gegen den Willen des Volkes durchzusetzen. Polizei und Werkschutz gingen mit Knüppeln, Wasserwerfer, Giftgas und Pferden gegen die Demonstranten vor. Der Bauplatz wurde mit Bandstacheldraht, Mauern und Schäferhundstreifen wie im KZ gesichert. Auch in W. mehren sich die Anzeichen dafür, daß der Staat mit militärischen Mitteln den Widerstand der Bevölkerung beenden will, sogar Bundeswehr und Bundesgrenzschutz sind schon beim Bauplatz gesichtet worden. Wir Soldaten erklären, daß wir uns zu diesem schmutzigen Werk nicht einsetzen lassen. Euch fordern wir auf, dem Vorhaben der Landesregierung zuvorzukommen und selbst den Bauplatz zu besetzen. Kein KKW in W. und auch nicht anderswo!
    Innerhalb von zwei Tagen haben 30 Soldaten, die Mehrheit der Stammsoldaten, der Kompanie 4./292 I. unterschrieben.
Am 29. November 1976 verhängte der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 292 in I., dem der Beschwerdeführer mit dem Dienstgrad eines Gefreiten angehört, gegen ihn nach richterlicher Zustimmung einen Disziplinararrest von 14 Tagen. Die Begründung der Disziplinarmaßnahme lautete wie folgt:
    "Er hat Anfang November 1976 in I., O.-Kaserne, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tage in der militärischen Unterkunft versucht, einen anderen Soldaten für eine politische Richtung dadurch zu beeinflussen, indem er den Soldaten animierte, sich gegen den Bau des Atomkraftwerks in W. auszusprechen und dies auf einer von ihm mitgeführten Liste für die "Solidaritätsadresse von Soldaten der I.er Kaserne an die K.er Bevölkerung" durch Unterschrift zu bekräftigen. Er hat darüber hinaus dafür gesorgt, daß diese Liste im Kameradenkreis der Kompanie weiter umlief".
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Truppendienstgericht Süd, 1. Kammer, mit Beschluß vom 7. Dezember 1976 zurück. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Aufgrund der Aussagen des als Zeuge vernommenen Hauptgefreiten H. sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer in der Mittagspause zu ihm mit der Solidaritätsadresse auf die Stube gekommen sei und gesagt habe, er solle das mal durchlesen und unten sei noch Platz zum Unterschreiben. H. habe die Unterschrift verweigert, jedoch festgestellt, daß sich auf der DIN A-4-Seite bereits viele Unterschriften von Soldaten befanden. Der Beschwerdeführer habe die Unterschriftenliste wieder mitgenommen. Die Solidaritätsadresse sei am 13. November 1976 in der "K. Zeitung" mit dem Hinweis abgedruckt worden, daß innerhalb von 2 Tagen 30 Soldaten unterschrieben hätten. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen das Verbot politischer Betätigung innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273) - SG - verstoßen. Er habe versucht, einen Kameraden insoweit zu beeinflussen, daß dieser sich durch Unterzeichnung der Solidaritätsadresse gegen den Bau eines Kernkraftwerks ausspreche und dadurch erreicht werden solle, den Bau des Kraftwerks zu verhindern. Diese Handlungsweise stelle eine politische Betätigung dar.
II.
1. Gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt Verletzung von Art. 5, 17a und 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf seine Beschwerdeschrift an das Truppendienstgericht, mit der er auch mehrere Verfahrensverstöße beanstandet hatte, im wesentlichen geltend: Er habe sich gegen den Bau eine Kernkraftwerks in W. ausgesprochen. In der Mittagspause habe er sich darüber mit einem Kameraden unterhalten und ihm vorgeschlagen, die Solidaritätsadresse an die K.er Bevölkerung zu unterschreiben, wenn er sie für richtig halte. Diese Handlungsweise verstoße nicht gegen § 15 Abs. 2 SG und sei durch Art. 5 GG gedeckt. Gemäß § 6 SG stünden ihm grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte zu wie jedem anderen Staatsbürger. Ob der Dienst die Einschränkung eines Grundrechts erfordere und rechtfertige, sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. § 15 Abs. 2 SG schließe - anders als der hier nicht anwendbare § 15 Abs. 1 SG - nicht schlechthin jede politische Betätigung aus. Vielmehr bilde die Forderung der Kameradschaft, die gegenseitige Anerkennung und Achtung fremder Anschauungen, die Schranke für die grundsätzlich erlaubte politische Betätigung außerhalb des Dienstes. Die Grundregeln der Kameradschaft habe er nicht verletzt. Außerhalb des Dienstes sei der Soldat zur freien Meinungsäußerung auch im Sinne eines Einwirkens auf das politische Leben berechtigt. Eine politische Debatte, auch soweit sie auf die Herbeiführung einer Unterschrift abziele, stelle keine Verletzung des Soldatengesetzes dar. Mit der Unterstützung einer von einigen Soldaten ausgehenden Initiative sei er nicht als Werber für eine politische Gruppe aufgetreten.
2. Der Bundesminister der Verteidigung hat sich namens der Bundesregierung zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 17a und 103 Abs. 1 GG rügt, für unzulässig und im übrigen für unbegründet: Der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht darauf, daß ihm das Grundrecht der freien Meinungsäußerung das Recht gewährleiste, sich in der ihm vorgeworfenen Form gegen den Bau eines Kernkraftwerks in W. auszusprechen. Der Begriff der "politischen Betätigung" umfasse auch die Unterschriftensammlung für eine Solidaritätsadresse an die K.er Bevölkerung. § 15 Abs. 2 SG wolle im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr politische Auseinandersetzungen innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen ausschließen, welche die Gemeinsamkeit des Dienstes aller Soldaten ernstlich störten und damit die Erfüllung des der Bundeswehr gestellten Verteidigungsauftrages gefährdeten. Der Beschwerdeführer habe Unterschriften zur Unterstützung einer sogenannten Bürgeraktion innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen gesammelt. Damit sei er entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 SG als Werber für eine politische Gruppe aufgetreten. Politische Gruppen im Sinne dieser Vorschrift seien auch die sogenannten Bürgeraktionen, die sich als zu einem bestimmten Zweck gebildete Zusammenschlüsse regelmäßig zum Ziel setzten, auf das Verhalten des Staates in bestimmten Fragen Einfluß zu nehmen. § 15 Abs. 2 SG sei ein "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, so daß Art. 5 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht nicht benannt werden müsse.
III.
Die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Truppendienstgerichts haben dem Senat bei der Beschlußfassung vorgelegen.
 
B. - I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 38 Nr. 3 Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 5 Wehrbeschwerdeordnung).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die disziplinare Bestrafung greift nicht unzulässig in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Auch andere Grundrechte sind nicht verletzt.
1. Die Disziplinarverfügung des Bataillonskommandeurs und der Beschluß des Truppendienstgerichts machen dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gegen seine in § 15 Abs. 2 SG normierte Pflicht verstoßen zu haben. Hiernach findet innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird; insbesondere darf er nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
§ 15 Abs. 2 SG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereist entschieden, daß für § 15 Abs. 1 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht anzuwenden ist (BVerfGE 28, 282 [291 ff.]; vgl. auch BVerfGE 28, 36 [46 f.]). Die hierzu in den genannten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, gelten gleichermaßen auch für die Vorschrift des § 15 Abs. 2 SG. Auch diese Bestimmung will nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17a Abs. 1 GG politische Auseinandersetzungen im räumlichen Bereich der Bundeswehr beschränken, um dadurch die Kameradschaft und die Gemeinsamkeit des Dienstes und die Erfüllung der der Bundeswehr gestellten Verteidigungsaufgabe zu gewährleisten.
2. a) Die Anwendung des § 15 Abs. 2 SG auf den vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt kann vom Bundesverfassungsgericht nicht allgemein auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Insbesondere ist es Sache des Truppendienstgerichts zu entscheiden, welches Verhalten dem Soldaten im Einzelfall durch die in § 15 Abs. 2 SG normierte Pflicht untersagt ist. Auf Verfassungsbeschwerde hin hat das Bundesverfassungsgericht nur zu prüfen, ob das Truppendienstgericht die Vorschrift so ausgelegt und angewendet hat, daß der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit angemessen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 28, 36 [47]; 28, 55 [63]).
Der besondere Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in der freiheitlichen Demokratie führt zwar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [124 f.]). Für Soldaten darf jedoch gemäß Art. 17a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [292]), neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden.
b) Die angefochtene Disziplinarmaßnahme läßt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Die dem Beschluß des Truppendienstgerichts zugrundeliegende Auslegung des § 15 Abs. 2 SG schränkt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht über das nach der Verfassung zulässige Maß hinaus ein.
§ 15 Abs. 2 SG regelt die politische Betätigung des Soldaten in seiner Freizeit, aber innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen. Zweck der Vorschrift ist es, die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzungen für die Sicherung der Disziplin und Schlagkraft der Truppe - auch um den Preis einer Einschränkung der Meinungsfreiheit - unbedingt zu gewährleisten. § 15 Abs. 2 Satz 3 SG zählt beispielhaft Verhaltensweisen auf, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, daß sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stören, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft (vgl. auch § 12 SG) zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr in Frage zu stellen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend; auch andere Betätigungen können unter das Verbot des § 15 Abs. 2 SG fallen, sofern sie geeignet sind, die genannten Gefahren für Kameradschaft und Disziplin nach sich zu ziehen.
§ 15 Abs. 2 SG will jedes Verhalten ausschließen, das einen Kameraden in seiner dienstfreien Zeit gegen seinen Willen in eine politische Auseinandersetzung drängt. Bei der Anwendung der Vorschrift darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Soldat in der Kaserne nicht abgeschlossen wohnt und deshalb seine Privatsphäre nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen schützen kann. Politischen Aktivitäten anderer Soldaten ist er ausgesetzt, ohne ihnen ohne weiteres aus dem Wege gehen zu können. Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert. Diese Sachlage schließt es aus, § 15 Abs. 2 SG allein im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung dieses Grundrechts restriktiv auszulegen. Vielmehr gebietet unter den besonderen Bedingungen des militärischen Lebensbereichs der Schutzanspruch der anderen, sich nicht gegen ihren Willen einer sie bedrängenden Inanspruchnahme oder Beeinflussung seitens ihrer Kameraden mit deren Gedankenwelt aussetzen lassen zu müssen, eine gleichrangige Berücksichtigung. Im Lichte aller berührten Grundrechte ist es danach zulässig, politische Betätigungen von Soldaten im räumlichen Bereich der Bundeswehr auch in der Freizeit generell so zu begrenzen, daß möglichen Auseinandersetzungen unter Kameraden von vornherein ein Riegel vorgeschoben wird. Dies umso mehr, als die Freiheit des Beschwerdeführers, sich während seiner dienstfreien Zeit außerhalb der dienstlichen Unterkünfte politisch zu betätigen und für seine politischen Meinungen zu werben, hierdurch unangetastet bleibt.
c) Nach dem festgestellten und der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer während der Freizeit versucht, einen Kameraden zu bestimmen, sich ebenfalls gegen den Bau eines Kernkraftwerks in W. auszusprechen und dies durch Unterzeichnung einer Unterschriftenliste von Soldaten zu bekunden. Der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers und das Truppendienstgericht haben dieses Verhalten in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise als verbotene und disziplinarisch zu ahndende politische Betätigung angesehen. Dabei sind sie erkennbar davon ausgegangen, daß die Unterschriftensammlung für eine "Solidaritätsadresse von Soldaten der I.er Kaserne an die K.er Bevölkerung" darauf abzielte, die gegen den Bau eines Kernkraftwerks in W. tätigen Bürgerinitiativen zu unterstützen. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann verfassungsrechtlich ebensowenig beanstandet werden wie die der Bestrafung zugrundeliegende Annahme, Bürgerinitiativen stünden jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall einer politischen Gruppe gleich und das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche der Arbeit als Vertreter einer politischen Organisation. Dies trägt die in grundrechtskonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 SG gezogene Schlußfolgerung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, die Grundregeln der Kameradschaft und der gegenseitigen Achtung und die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu gefährden. Art und Maß der verhängten Disziplinarmaßnahme stehen, auch im Hinblick auf die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beschwerdeführers, nicht außer Verhältnis zur Schwere des Pflichtverstoßes und zur Bedeutung des durch § 15 Abs. 2 SG geschützten Rechtsguts.
3. Auch gegen andere Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen die angefochtenen Entscheidungen nicht: Art. 17a GG enthält kein selbständiges Grundrecht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte; etwaige Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Erlaß der Disziplinarverfügung sind jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt ausführlich darlegen konnte, geheilt worden.
III.
Diese Entscheidung ist mit 4 gegen 3 Stimmen ergangen.
Zeidler Geiger Rinck Hirsch Rottmann Niebler Steinberger
 
Abweichende Meinung des Richters Dr. Rottmann zum Beschluß des zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -
Ich vermag der Auffassung der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Die disziplinare Bestrafung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt prinzipiell auch für Soldaten. Art. 17a Abs. 1 GG und § 6 Satz 1 SG gehen davon aus, daß der Soldat wie jeder andere Staatsbürger Grundrechtsträger bleibt. Dies ist der gesetzliche Niederschlag der Idee vom "Staatsbürger in Uniform".
Eigenart und Besonderheit des soldatischen Dienstverhältnisses erfordern allerdings Grundrechtsbeschränkungen. Diese können durch gesetzlich begründete Verhaltenspflichten angeordnet werden. Sie dürfen jedoch nur soweit gehen, wie das militärische Dienstverhältnis und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr solche Einschränkungen erfordern. Auch im Bereich des Art. 17a Abs. 1 GG gilt, daß die Vermutung im Zweifel für die Grundrechtsberechtigung des Soldaten und gegen die Grundrechtsbeschränkung im Wehrdienstverhältnis spricht (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 17a Rdnrn 12, 21).
2. § 15 SG befaßt sich mit der politischen Betätigung von Soldaten und enthält insoweit auch Einschränkungen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. In bewußter Abkehr von Regelungen früherer deutscher Verfassungsepochen (vgl. etwa § 36 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921, RGBl S. 329) hat die Vorschrift aber kein generelles Verbot politischer Betätigung zum Inhalt. Vielmehr schließt sie in einer abgestuften Regelung nur bestimmte Arten und Formen von auf das politische Geschehen bezogenen Meinungsäußerungen und Betätigungen aus. In Abs. 1 wird der politischen Betätigung von Soldaten im Dienst ein enger Rahmen gezogen; das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt auch hier unberührt. In der Freizeit, aber noch innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (§ 15 Abs. 2 SG), darf der Soldat weiter gehen und kann seine Auffassungen frei zur Geltung bringen, sich für bestimmte politische Meinungen einsetzen und andere ablehnen (sa Scherer, Soldatengesetz, 5. Aufl, § 15 RdNr. 9). Die Grundregeln der Kameradschaft, die Gemeinsamkeit des Dienstes und die gegenseitige Achtung verbieten ihm, einen Kameraden gegen dessen Willen in eine politische Auseinandersetzung hineinzuziehen oder ihm in unduldsamer, die Persönlichkeit des Kameraden angreifender Weise eine Meinung aufzudrängen. Die am weitesten gesteckten Grenzen gelten für das Verhalten außerhalb des Dienstes und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen. Hier ist dem Soldaten gemäß § 15 Abs. 3 SG nur die Teilnahme an politischen Veranstaltungen in Uniform untersagt.
Dieses den Interessenkonflikt zwischen Meinungsfreiheit und Truppendisziplin mit abgestuften Grenzziehungen lösende Normensystem wird durch eine extensive Auslegung des § 15 Abs. 2 SG sofort aus den Angeln gehoben. Auch in der Bundeswehr darf das aktuelle politische Geschehen offen diskutiert werden, solange dadurch der Dienst nicht ernstlich gestört und die kameradschaftliche Verbundenheit nicht gefährdet werden (BVerfGE 28, 36 [49]). Eine Verletzung des unantastbaren innersten Lebensbereichs einzelner Soldaten durch staatlichen Eingriff steht dabei nicht in Rede. Individualgrundrechte lassen sich auch hier nicht durch Schaffung von "Friedhofsruhe" sichern. Die generalisierende Regelung des § 15 Abs. 2 SG entbindet Disziplinarvorgesetzte und Truppendienstgerichte nicht von der Aufgabe, im Einzelfall zu prüfen, ob das konkrete Verhalten des Soldaten tatsächlich geeignet war, eine ernstliche Störung oder Gefährdung der durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter zu bewirken. Die überragende Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in der freiheitlichen Demokratie gebietet eine Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 2 SG, die nicht bei der abstrakten Gefährdung stehen bleibt, sondern im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung des Schutzgutes der Norm mit dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vornimmt. Andernfalls droht der "Staatsbürger in Uniform" zur Erinnerung zu verblassen.
3. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten war ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Die disziplinare Bestrafung berührt deshalb die Meinungsfreiheit in ihrer Kernbedeutung als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]), an dem der Beschwerdeführer auch als wehrdienstleistender Soldat grundsätzlich weiter teilnehmen darf. Das Truppendienstgericht hat in § 15 Abs. 2 SG ein generelles Verbot der politischen Betätigung gesehen und die Disziplinarmaßnahme allein deshalb gebilligt, weil die Handlungsweise des Beschwerdeführers eine politische Betätigung darstelle. Mit dieser Auslegung des Gesetzes ist es über dessen Wortlaut hinausgegangen. Die extensive Auslegung wird im zu entscheidenden Fall auch von Sinn und Zweck der Norm nicht mehr getragen. Die angefochtenen Entscheidungen greifen deshalb notwendig in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein, ohne daß Art. 17a Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 2 GG eine so weitgehende Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen könnten. Das Truppendienstgericht hat die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nicht angemessen berücksichtigt. Es hat insbesondere auch verkannt, daß im Rahmen des § 15 Abs. 2 SG der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen, die im weitesten Sinne auf das Politische zielen, in dem Maß weiter gestreckte Grenzen zu setzen sind, in dem sich - wie hier - der Anlaß der Äußerung von parteipolitisch streitigen Gruppeninteressen weg zu allgemein interessierenden Bürgerbelangen verlagert.
4. Anlaß und Gegenstand der disziplinaren Bestrafung ist nach dem Beschluß des Truppendienstgerichts allein der Versuch des Beschwerdeführers, einen Kameraden zur Unterzeichnung des bereits von zahlreichen Soldaten unterschriebenen Aufrufs gegen den Bau eines Kernkraftwerks in W. zu bewegen. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, daß er der Urheber der "Solidaritätsadresse" gewesen sei oder daß er planmäßig alle Unterschriften gesammelt oder in sonstiger Weise in der Kaserne agitiert habe. Ihm wird ferner nicht angelastet, daß er in irgendeiner Form werbenden Druck auf seinen Kameraden ausgeübt und dabei auf eine bestimmte politische Gruppe hingewiesen habe. Die angefochtenen Entscheidungen gehen vielmehr davon aus, daß sich der Beschwerdeführer mit der Verweigerung der Unterschrift durch seinen Kameraden sofort zufrieden gegeben habe. Schließlich wird dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht, daß er die Unterschriftenliste an den "K. Bund Westdeutschland" weitergeleitet habe oder daß ihm die Veröffentlichung der Solidaritätsadresse in der "K. Zeitung" zuzurechnen sei. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob ein bestimmter Empfänger auf der Unterschriftenliste überhaupt vermerkt oder dem Beschwerdeführer sonst bekannt war.
Auch die verfassungsrechtliche Beurteilung darf nur an den Sachverhalt anknüpfen, der Gegenstand der Disziplinarmaßnahme gewesen ist. Ob der Beschwerdeführer in anderer Weise gegen § 15 Abs. 2 SG oder gegen seine sonstigen Pflichten nach dem Soldatengesetz verstoßen hat, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen und darf auch nicht unausgesprochen als "Hintergrund" berücksichtigt werden. Wenn der Disziplinarvorgesetzte etwa der Auffassung war, der Beschwerdeführer betätige sich für eine verfassungsfeindliche politische Organisation und verletze seine Pflicht, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 8 SG), so hätte er die dafür sprechenden Tatsachen ermitteln und zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens machen müssen. Der begrenzte Sachverhalt, welcher der disziplinaren Bestrafung zugrundeliegt, rechtfertigt bei gebührender Beachtung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Disziplinarstrafe jedenfalls nicht.
Rottmann
Geiger
 
Abweichende Meinung des Richters Hirsch zum Beschluß des Zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -
Ich stimme der abweichenden Meinung des Richters Dr Rottmann mit folgender Ergänzung zu:
Der Verstoß gegen Art. 5 GG wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Gebot der Toleranz und Rücksichtnahme nach dem maßgebenden Sachverhalt weniger getan hat, als er beispielsweise im staatsbürgerlichen Unterricht durch einen Diskussionsbeitrag hätte bewirken können und dürfen. Wäre dort etwa über die Frage des Kraftwerkebaues und einschlägiger Bürgeraktionen diskutiert worden, wären Nachdiskussionen "in der Mittagspause auf der Stube" kaum zu unterbinden gewesen. Der angegriffene Beschluß tut hingegen so, als ob alle außerdienstlichen Gespräche über Politik "auf der Stube" poenalisiert seien.
Wenn der Zweck des § 15 SG insgesamt darin besteht, den Soldaten ähnlich wie den Beamten und Richter anzuhalten, die Interessen der Kollegen oder Kameraden zu achten und den "Betriebsfrieden" zu wahren, dann kann im konkreten Fall nicht auf die Prüfung verzichtet werden, ob das inkriminierte Verhalten überhaupt geeignet war, den Schutzzweck der Norm zu verletzen (so auch das Bundesverwaltungsgericht im sog Strachwitz-Beschluß vom 14.11.1973, NJW 1974, S. 874 ff = NZWehrr 1974, S. 107 ff) und ob sich jemand gestört gefühlt hat. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Diese Feststellung ist dem Bundesverfassungsgericht bei Grundrechtseingriffen hoher Intensität wie hier nicht versagt (BVerfGE 43, 130; EuGRZ 1977, S. 109) und auch der Meinung der Senatsmehrheit zugrunde gelegt. Weshalb dennoch das Grundrecht zurücktreten soll, bleibt letztlich ungesagt. Es muß zB möglich bleiben, einen Kameraden zu fragen, was er von einer Bürgerinitiative halte, ob er auch an einer Demonstration oder Prozession teilnehmen wolle. Die Konsequenz der Mehrheitsmeinung wird vielleicht klarer erkennbar, wenn man sich vorstellt, der Beschwerdeführer hätte Unterschriften für eine Aktion engagierter Christen gegen die Todesstrafe oder gegen die Straflosigkeit der Abtreibung oder gegen die Schließung eines Kindergartens gesammelt und die Kirchenzeitung hätte hierüber berichtet.
Hirsch