BVerfGE 45, 434 - RAF |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 7. September 1977 gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG |
- 2 BvR 674/77 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Bernhard B... - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gerald Grünwald, Auf dem Heidgen 43, Bonn-Ippendorf - gegen a) den Beschluß des Oberlandgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1977 - 3 Ws 99/77 -, b) den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 12. April 1977 - 1 Qs 29/77 -, c) den Beschluß des Amtsgerichts Heidelberg vom 14. März 1977 - 7 Gs 105/77 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. |
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. |
Gründe |
1. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 30. August 1974 wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer gehörte der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1971 bis zu seiner Festnahme am 9. Juni 1972 der kriminellen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" an.
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Am 14. März 1977 erging gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Mord in drei Fällen, zum versuchten Mord in 18 Fällen und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in einem besonders schweren Fall. Darin wird ihm die Beteiligung an dem am 24. Mai 1972 verübten Sprengstoffanschlag der "Rote Armee Fraktion" auf das US-Hauptquartier in Heidelberg vorgeworfen.
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2. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die ihr zugrunde liegende Beschuldigung verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der kriminellen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" und die ihm jetzt zur Last gelegte Straftat bilden nicht "dieselbe Tat" im Sinne der erwähnten Verfassungsnorm.
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a) Das materielle Strafrecht unterscheidet im Bereich der sogenannten Konkurrenzen, also des Zusammentreffens mehrerer Tathandlungen oder Gesetzesverletzungen, zwischen Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB) und Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB). Diese Unterscheidung baut auf dem Begriff der "Handlung" auf. Hingegen sind dem Strafprozeßrecht die Begriffe "Tateinheit" und "Tatmehrheit" fremd; es verwendet vielmehr den eigenständigen prozessualen Begriff der "Tat", nach der sich vor allem der "Gegenstand der Urteilsfindung" (§ 264 Abs. 1 StPO) und - damit verbunden - der Umfang der Rechtskraft richten. Auf diesen Begriff greift Art. 103 Abs. 3 GG zurück. Er versteht darunter - in Übereinstimmung mit dem Strafprozeßrecht - den "geschichtlichen Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll" (BVerfGE 23, 191 [202]). Der Begriff der "Tat" ist mithin weiter als derjenige der "Handlung". Mehrere Tatbestandsverwirklichungen können auch dann "eine Tat" im Sinne des § 264 StPO (Art. 103 Abs. 3 GG) bilden, wenn sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Andererseits stellt eine einheitliche Handlung stets auch eine einheitliche prozessuale Tat dar. Das ändert indessen nichts an der Selbständigkeit des prozessualen Tatbegriffs im Verhältnis zum materiellen Recht.
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Die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich in Fällen der vorliegenden Art zunächst auf die Beurteilung der Frage, ob das Dauerdelikt - hier: die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - und die "im Rahmen" dieses Delikts begangene Straftat - hier: die Beihilfe zu Mord und anderen Delikten in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung - "dieselbe Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG bilden; dieser Bereich ist der vollen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Hingegen liegt die Würdigung des - materiellrechtlichen - Konkurrenzverhältnisses der beiden genannten Tatbestandsverwirklichungen vornehmlich auf der Ebene des einfachen Rechts; sie obliegt deshalb vor allem den Fachgerichten und kann vom Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerde- Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts - insbesondere des Willkürverbots überprüft werden.
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Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts auf die Frage der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier und in vergleichbaren Fällen nicht zu einer Aushöhlung der Garantiefunktion des Art. 103 Abs. 3 GG; denn das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehindert, auch dann noch "dieselbe Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), verfassungsrechtlich unangreifbar ist.
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b) Das Oberlandesgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, das Vergehen des Beschwerdeführers nach § 129 StGB und die ihm zur Last gelegte Beihilfe zu Mord und anderen Delikten seien jedenfalls dann als "dieselbe Tat" zu werten, wenn sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stünden. Es hat jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht als erfüllt erachtet und statt dessen Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen. Diese Auslegung und Anwendung einfachen Rechts weist keinen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht auf; sie ist insbesondere frei von Willkür. Dabei verdient neben anderen Umständen die Tatsache Berücksichtigung, daß die Erörterung der vom Oberlandesgericht entschiedenen Frage im Schrifttum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus Raum für die Annahme läßt, die Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung und die in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangenen Straftaten könnten in Fällen wie dem vorliegenden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen (vgl. Dreher, StGB, 36. Aufl. 1976, § 129 Rdnr. 9; Mösl in: Leipziger Kommentar, 9. Aufl., 1974, § 129 Rdnr. 27; Petters- Preisendanz, StGB, 29. Aufl., 1975, § 129 Anm. 10; Wahle, GA 1968, 97 [111]; Fleischer, NJW 1976, S. 878 [879]).
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c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beteiligung des Beschwerdeführers als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung und die ihm nunmehr vorgeworfene Straftat bildeten bei Annahme tatmehrheitlicher Begehung (§ 53 StGB) nicht "dieselbe Tat", begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor allem würde die getrennte Würdigung und Aburteilung der dem Beschwerdeführer jetzt zur Last gelegten Tat - nicht zuletzt im Hinblick auf deren die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung erheblich übersteigendes strafrechtliches Gewicht - nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden werden. Daß der Anschlag auf das US-Hauptquartier in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" verübt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Zeidler Wand Niebler |