Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG, daß für alle Ehegatten, die ihre Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem 30. Juni 1976 geschlossen haben, die Befugnis schlechthin ausgeschlossen ist, den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen.
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Beschluss
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Des Ersten Senats vom 31. Mai 1978
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- 1 BvR 683/77 -
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in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. Des Herrn Helge D...., 2. Der Frau Gertrud D.... gegen Art. 12 Nr. 13 Buchst. B des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421).
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Entscheidungsformel:
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1. Art. 12 Nr. 13 Buchst. B des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit, als danach die Anwendung des § 1355 Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) bei Ehen, die zwischen dem 1. April 1953 und dem 30. Juni 1976 geschlossen wurden, ausnahmslos ausgeschlossen wird.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu tragen.
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Gründe
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A.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Befugnis, als Ehenamen wahlweise den Namen des Ehemannes oder der Ehefrau zu bestimmen, auch solchen Ehegatten zustehen müßte, die ihre Ehe vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes geschlossen haben.
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I.
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1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes.
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1953 festgestellt hatte, daß der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG geltendes Recht sei und gemäß Art. 117 GG alle entgegenstehenden Vorschriften auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten seien (BVerfGE 3 , 225 (239 ff.)), hat der Gesetzgeber den bis dahin geltenden § 1355 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) insoweit geändert, als nunmehr die Frau das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem Familiennamen anzufügen (§ 1355 Satz 2 BGB). Im übrigen blieb es dabei, daß der Ehe- und Familienname der Name des Mannes war (§ 1355 Satz 1 BGB).
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2. Mit dieser Neufassung war der Meinungsstreit über die Vereinbarkeit des § 1355 BGB mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht beendet.
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Nachdem sich der 6. Deutsche Bundestag bereits im Rahmen einer Neuregelung des Eherechts mit der Reform des Namensrechts befaßt hatte, die Beratungen aber durch die vorgezogene Wahl zum 7. Deutschen Bundestag nicht zum Abschluß gekommen waren, legte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag am 1. Juni 1973 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vor. Nach § 1355 BGB in der Fassung dieses Entwurfs sollten die Verlobten verpflichtet sein, bei der Eheschließung den gemeinsam zu führenden Ehenamen zu bestimmen. Für den Fall, daß sie keine Bestimmung trafen, sollte der Standesbeamte die Mitwirkung bei der Eheschließung verweigern müssen. Zum Ehenamen sollten sie den Geburtsnamen eines Ehepartners oder einen aus beiden Geburtsnamen zusammengesetzten Namen, der aber aus nicht mehr als zwei Einzelnamen bestehen durfte, bestimmen können. Der Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename oder Bestandteil des Ehenamens wurde, sollte seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen anfügen dürfen, wenn der Ehename nicht bereits ein Doppelname war. Familienname ehelicher Kinder sollte der von den Eltern gewählte gemeinsame Ehename sein. Ehegatten, die vor Inkrafttreten des neuen Namensrechts die Ehe geschlossen hatten, sollten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Rechts - sofern ihre Ehe noch bestand - ihren Ehenamen nach diesen Grundsätzen neu bestimmen können (Art. 13 Nr. 2 des Entwurfs). Das wurde wie folgt begründet (BTDrucks. 7/650, S. 230, 231):
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§ 1355 BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Entwurfs ist grundsätzlich nur für Ehegatten anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehe schließen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß ein wohlerworbener Name durch einen Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht berührt wird. Mittelbar folgt dies auch daraus, daß nach § 13 a EheG in der Fassung von Artikel 3 Nr. 3 des Entwurfs die Wahl des Namens bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgen muß.
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Der Entwurf geht davon aus, daß die jetzige Regelung des § 1355 BGB mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, nur sol chen Eheleuten die Möglichkeit der Namenswahl nach § 1355 BGB i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 des Entwurfs zu geben, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heiraten.
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Der Bundesrat hielt diesen Entwurf der Bundesregierung für zu weitgehend. Er lehnte insbesondere den Erklärungszwang der Verlobten, den Doppelnamen und die Übergangsregelung in Art. 13 Nr. 2 des Entwurfs ab (BTDrucks. 7/650, S. 256, 257, 285). Die Streichung des Art. 13 Nr. 2 begründete er wie folgt:
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Der Bundestag hat bereits aus Anlaß des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) zum Ausdruck gebracht, daß er die derzeitige Fassung des § 1355 BGB nicht für verfassungswidrig hält. Dieselbe Ansicht wird fast einhellig von der Rechtsprechung und überwiegend im Schrifttum vertreten. Es besteht daher kein Anlaß zu der vom Regierungsentwurf vorgeschlagenen Regelung, die überdies weit über den in Artikel 117 Abs. 1 GG bestimmten Termin zurückgeht.
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Es sollte auch nicht übersehen werden, daß die von dem Entwurf eröffnete Möglichkeit der Namensänderung von einzelnen zu unlauteren Machenschaften benützt werden kann. Demgegenüber kann aber davon ausgegangen werden, daß die weitaus meisten Ehegatten nicht daran denken werden, den in langjähriger Ehe geführten Familiennamen zu ändern. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist für die vorgeschlagene Regelung kein Bedürfnis zu erkennen.
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Die Bundesregierung folgte diesem Vorschlag nicht (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats - BTDrucks. 7/650, S. 287 (295) -):
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Die Bundesregierung hält daran fest, daß die Namensregelung des § 1355 BGB i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 des Entwurfs auch für die vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossenen Ehen anwendbar sein sollte. Die vom Bundesrat hiergegen eingewendete Befürchtung von Namensverschleierungen erscheint nicht gerechtfertigt, da die Veröffentlichung des Namenswechsels bei Altehen im Bundesanzeiger und in Lokalzeitungen vorgesehen ist.
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Der Antrag des Vermittlungsausschusses vom 12. März 1975 (BTDrucks. 7/3358) sah bezüglich dieser Änderungswünsche lediglich vor, die Anwendung des neuen Rechts auf die nach dem 1. April 1953 geschlossenen Ehen zu begrenzen. Der Bundesrat versagte dem so modifizierten und vom Bundestag angenommenen Entwurf eines "Gesetzes über den Ehe- und Familiennamen" die erforderliche Zustimmung (Bericht über die 418. Sitzung vom 11. April 1975, S. 83 B-85 D). Bundesregierung und Bundesrat riefen den Vermittlungsausschuß an (BTDrucks. 7/4509, 4694), der am 7. April 1976 einen Antrag vorlegte (BTDrucks. 7/4992). Dieser sah vor, das "Gesetz über den Ehe- und Familiennamen" wieder in das Erste Ehereformgesetz einzufügen, den Erklärungszwang zur Namenswahl bei der Eheschließung zu beseitigen und keine Namenswahl bei Altehen (Eheschließungen vor dem 1. Juli 1976) zuzulassen. Dieser Vorschlag wurde vom Bundestag und Bundesrat angenommen.
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§ 1355 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) lautet:
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(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
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(3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
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Diese Bestimmung ist am 1. Juli 1976 in Kraft getreten (Art. 12 Nr. 13 Buchst. b. des 1. EheRG).
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II.
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Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die schon 1965 bei ihrer Eheschließung den Mädchennamen der Frau als Ehenamen annehmen wollten. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Auch ein von ihnen durchgeführtes Verfahren nach § 47 PStG mit dem Ziel der Berichtigung des Namenseintrags blieb erfolglos.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Art. 12 Nr. 13 Buchst. b. des Ersten Ehereformgesetzes und damit gegen den Ausschluß der Anwendbarkeit des neuen § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ehen, die vor dem 1. Juli 1976 geschlossen wurden. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 GG.
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Das Verbot, den Mädchennamen nach der Eheschließung als Familiennamen zu führen, bedeute für die Frau einen Rechtsverlust, da § 12 BGB das Recht des Menschen auf seinen Namen anerkenne. Die alte Namensregelung stelle auch eine Benachteiligung des Mannes dar, weil er gezwungen werde, sein ganzes Leben denselben Namen zu führen. § 1355 Satz 1 BGB a.F. habe im übrigen gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
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III.
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Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, ist der Ansicht, daß § 1355 Satz 1 BGB a.F. mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren gewesen sei. Trotz der biologischen und funktionellen Unterschiede zwischen Frau und Mann erscheine es nicht mehr gerechtfertigt, die Ehegatten auf den Namen des Mannes als gemeinsamen Ehenamen festzulegen. Jede gesetzliche oder hoheitliche einseitige Verfügung über den Namen gegen den Willen des Namensträgers sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechtspersönlichkeit, der allenfalls aus eindeutig übergeordneten Gesichtspunkten in Kauf genommen werden könne, die hier nicht vorgelegen hätten. Auch die Möglichkeit, daß die Frau nach § 1355 Satz 2 BGB a.F. ihren Mädchennamen dem neuen Ehenamen habe hinzufügen können, habe an der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung nichts ändern können; denn der Mädchenname sei nicht Bestandteil des für den Mann und die Kinder maßgeblichen gemeinsamen Ehe- und Familiennamens geworden. Der Mann habe zwar den Gebrauch seines Namens durch seine Ehefrau dulden müssen. Dies sei aber kein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, sondern nur eine mit der Eheschließung verbundene Folge gewesen. Mit der Beschränkung der Frau in der Verfügung über ihren bisherigen Namen seien wirtschaftliche und familienrechtliche Nachteile verbunden gewesen, etwa wenn sich die Frau vor der Eheschließung unter ihrem Mädchennamen eine berufliche Existenz aufgebaut oder wenn sie ein Kind adoptiert gehabt habe und wenn ihr Mann nach der Eheschließung durch nachfolgende Ehe legitimiert oder adoptiert worden sei.
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Die Namensgleichheit der Eheleute sei zwar durch die verfassungsrechtliche Wertentscheidung für die Ehe und Familie gedeckt. Art. 6 Abs. 1 GG fordere jedoch nicht, diesen gemeinsamen Namen von dem Namen des Mannes abzuleiten. Vielmehr entspreche es dem Gebot der Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts von Mann und Frau am ehesten, wenn sich die Verlobten vor der Eheschließung darüber einigten, ob der Name des Mannes oder der der Frau der gemeinsame Ehe- und Familienname werden solle.
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An dem Mannesnamen als gemeinsamen Familiennamen habe auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit festgehalten werden müssen. Die Berufung auf die Ordnungsfunktion des Familiennamens und auf die "überkommene Ordnung" könne keinen Vorrang vor dem Gleichberechtigungsgebot haben.
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Die Benachteiligung der Frau durch § 1355 BGB a.F. sei auch nicht deshalb entfallen, weil den Ehegatten nach dem Ge setz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1621) - NÄG -, die Möglichkeit offengestanden habe, den gemeinsamen Ehe- und Familiennamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ändern zu lassen. § 10 NÄG bestimme, daß § 1355 BGB unberührt bleibe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes nicht zur Korrektur der gesetzlichen Namensregelung bei Ehegatten angewandt wissen wolle.
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Es sei jedoch nicht zwingend, die Nichtigkeit des § 1355 Satz 1 BGB a.F. mit ex-tunc-Wirkung festzustellen. Der Entwicklungsprozeß der Gleichberechtigung von Mann und Frau sei auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen.
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B.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I.
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Der Gesetzgeber war nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG zwar grundsätzlich befugt, als Datum des Inkrafttretens des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Ersten Ehereformgesetzes den 1. Juli 1976 zu bestimmen. Unabhängig davon ist aber die Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Satz 1 BGB a.F. zu prüfen, da eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung für die Frage bedeutsam ist, ob der Gesetzgeber eine Übergangsregelung auf dem Gebiet des Ehe- und Familiennamens für Altehen zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 47, 85 (93 f.)).
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II.
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In Rechtsprechung und Schrifttum war die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1355 BGB a.F. seit langem umstritten.
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Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wurde in der Rechtsprechung überwiegend bejaht.
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BGHZ 25, 163; BVerwGE 9, 355; 20, 300; BayObLG, FamRZ 1955, S. 22; OLG Hamm, NJW 1955, S. 1723, und 1967 S. 450; OLG Karlsruhe, FamRZ 1958, S. 326; VerwRspr. Bd. 17, Nr. 101; OVG Rheinland-Pfalz, FamRZ 1954, S. 199; OVG Hamburg, DVBl. 1956, S. 171; Hess. VGH, DÖV 1957, S. 220.
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Im Schrifttum sprachen sich für die Verfassungsmäßigkeit des § 1355 BGB a.F. u.a. aus:
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Eißer, FamRZ 1959, S. 177 (186 ff.); Beitzke, JZ 1952, S. 744; Hagemeyer, NJW 1953, S. 601; Hoffmann, JR 1953, S. 199; Strauß, JZ 1952, S. 449; von Bernstorff, NJW 1957, S. 1901; 1961, S. 635; FamRZ 1963, S. 110; Dölle, Familienrecht, Bd. I, § 37 I, S. 459; JZ 1953, S. 353; Hübner in: Staudinger, BGB, IV. Bd., Teil 1, 10./ 11. Aufl., 1975, Anm. 3 zu § 1355; Bosch, FamRZ 1957, S. 193; Ficker, StAZ 1957, S. 174; Reinicke, NJW 1957, S. 935; Finke, MDR 1957, S. 450; Müller-Freienfels, JZ 1957, S. 696; Paulick, FamRZ 1958, S. 2; Vogel in: Soergel-Siebert, BGB, IV. Bd., Anm. 2 ff. zu § 1355; Bartholomeyczik in: Erman, Handkommentar zum BGB, 2. Bd., 4. Aufl., 1967, Anm. 3 zu § 1355; Diederichsen in: Palandt, BGB, 33. Aufl., 1974, Vorbem. vor § 1355; vgl. auch von Buch, JZ 1974, S. 445.
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Die Vereinbarkeit der Namensregelung in § 1355 BGB a.F. mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz wurde damit begründet, daß sie sowohl der Ordnungsfunktion des Familiennamens wie auch der Tradition und dem "herrschenden Bewußtsein" Rechnung trage, nach dem der Mann vornehmlich die Familiengemeinschaft nach außen vertrete und sich die Ehe und Familie nach der natürlichen Aufgabenverteilung unter dem Namen des Mannes darstelle. Der Gleichwertigkeit der Ehepartner stehe dies nicht entgegen. Die Regelung entspreche der aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft gefolgerten, noch heute gültigen Anschauung und beruhe nicht auf unsachgemäßen Erwägungen. Sie befinde sich "in Übereinstimmung mit überkommenen und anzuerkennenden Ordnungen" und werde "nach wie vor als richtig empfunden". Äußere Nachteile in wirtschaftlicher Hin sicht, die bei Eingehung der Ehe manchmal für die Frau mit dem Namenswechsel verbunden sein könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BGHZ 25, 163 (169)).
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Ein Teil des Schrifttums erblickte dagegen in § 1355 BGB a. F. eine verfassungswidrige Bevorzugung des Mannesnamens.
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So u. a. H. Krüger, AcP, Bd. 156, S. 232; Krüger-Breetzke- Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, Anm. 1 ff. zu § 1355 BGB und Einl. 235 ff.; Ramm, FamRZ 1962, S. 281; 1963, S. 337; Simitis, StAZ 1969, S. 275; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., 1971, S. 136 ff.; RGRKomm. z. BGB, 10./11. Aufl., 1960, Anm. 2 zu § 1355; Scheffler in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 4. Bd., 1. Halbbd., S. 245 (289); vgl. auch F. Sturm, FamRZ 1973, S. 394.
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Die Vertreter dieser Ansicht machten im wesentlichen geltend: Die Verpflichtung der Ehefrau, den Mannesnamen zu führen, benachteilige sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und bringe ihr beim Namenswechsel wirtschaftliche Nachteile. Der Namenswechsel des Ehemannes - beispielsweise bei Legitimation durch nachfolgende Ehe - ändere automatisch auch den Namen der Ehefrau. Auch die Namensregelung nach der Ehescheidung sei für die Frau diskriminierend. Außerdem lasse die Norm eine zutreffende Abwägung zwischen dem Gleichberechtigungsgrundsatz und der Pflicht des Staates zum Schutze der Familie vermissen. Sie schütze nur ein patriarchalisches Familienleitbild, nicht aber die Familie in ihrer heutigen Gegebenheit. Die Berufung auf die überkommene Ordnung sei fragwürdig, weil diese in ihrer Gesamtheit nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprochen habe. Die Behauptung, daß die Einheit der Ehegatten und der Familie in dem Namen des Mannes zum Ausdruck komme, sei exakter Nachprüfung entzogen und angesichts der wachsenden Selbständigkeit der Frau auch zu bezweifeln. Eine dem gewandelten Verständnis von Ehe und Familie Rechnung tragende Auslegung müsse zu dem Schluß kommen, daß § 1355 BGB a.F. jedenfalls unter den heutigen Gegebenheiten keine Geltung mehr beanspruchen könne.
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III.
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1. § 1355 Satz 1 BGB a. F. war mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Die Regelung, daß der Ehe- und Familienname der Name des Mannes war, schloß aus, daß der Mädchenname der Frau zum Familiennamen werden konnte; nur der Ehemann führte seinen Namen als Familiennamen weiter. Die Frage, welcher der Namen beider Ehegatten als Ehe- und Familienname fortgeführt wurde, entschied somit das Gesetz unter alleiniger Anknüpfung an das Geschlecht. Diese Regelung stellte sich als eine Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Grundrechts der Frau dar. Diese Benachteiligung der Frau wurde auch nicht dadurch behoben, daß sie ihren Mädchennamen dem Familiennamen hinzufügen konnte. Während der Mann weder berechtigt noch verpflichtet war, die Tatsache seiner Verehelichung in der Namensführung zu offenbaren, erfuhr der Familienname der Frau eine Änderung durch die Eheschließung. Besonders deutlich wurde die unterschiedliche Behandlung der Frau durch die Namensgebung für eheliche Kinder, da diese nach § 1616 BGB allein den Familiennamen des Vaters erhielten.
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2. Die Ungleichbehandlung der Ehegatten durch § 1355 Satz 1 BGB a. F. kann nicht durch biologische oder funktionale Unterschiede gerechtfertigt werden. Ebensowenig wird die Gleichordnung der Ehegatten im Rahmen der Familieneinheit dadurch gestört, daß der Name des Mannes nicht der gemeinsame Ehe- und Familienname ist. Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a. F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 (81); 15, 337 (343); 21, 329 (343); 31, 1 (4); 39, 169 (185 f.)).
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Die Auffassung, daß die Einheit der Familie in dem Namen des Mannes zum Ausdruck komme, wurde in der früheren Rechtsprechung damit begründet, daß der Ehemann die Familiengemeinschaft nach außen vertrete und innerhalb der Ehegemeinschaft Aufgaben und Pflichten habe, die mit denen der Frau nicht identisch seien (BGHZ 25, 163 (168); BVerwGE 9, 354 (357); vgl. auch Beitzke in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., S. 232). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten Entscheidung zu § 43 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Ansicht vertreten, daß die Ehefrau ihre Leistung zum Unterhalt primär durch die Führung des Haushalts, der Ehemann durch Erwerbstätigkeit erbringe (BVerfGE 17, 1 (20 ff.)). Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Ungleichbehandlung der Ehegatten auf dem Gebiet des Namensrechts. Davon abgesehen kann von einer generellen Vertretung der Ehe durch den Mann im Außenverhältnis selbst dort nicht ausgegangen werden, wo der Ehemann allein einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die Ehefrau sich auf die Führung des Haushalts und die Pflege der Kinder beschränkt. Erst recht gilt dies für Ehen, in denen beide Partner erwerbstätig sind. Vor allem die zunehmende Eingliederung der Frauen in den Arbeitsprozeß hat wesentlich zum Rückgang der früher herrschenden Ansicht beigetragen, es widerspreche der natürlichen Aufgabenteilung in Ehe und Familie, wenn die Frau im Berufsleben tätig sei und sich nicht auf die Erfüllung ihrer Aufgaben in Ehe und Familie beschränke. Entsprechend hat sich, wie in dem Bericht der Bundesregierung über die Situation der Frauen in Beruf, Familie und Gesellschaft vom 14. September 1966 (BTDrucks. V/909) im einzelnen dargelegt ist, das Leitbild der Frau, das früher das der Familien- und Hausmutter war, tiefgreifend verändert. Aufgrund der Entwicklung der Berufstätigkeit der Frauen einschließlich der Ehefrauen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung zu § 43 AVG die Ansicht von der traditionellen Aufgabenverteilung der Ehegatten in der Ehe aufgegeben. Nach den heutigen Gegebenheiten ist davon auszugehen, daß die Aufgabenverteilung in der Ehe in erster Linie der freien Entscheidung der Ehegatten unterliegt, die lediglich im Kindeswohl ihre Grenze findet (BVerfGE 39, 169 (183)).
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3. Das Prinzip der Gleichberechtigung wird im vorliegen den Zusammenhang auch nicht durch eine andere verfassungsrechtliche Gewährleistung begrenzt (vgl. BVerfGE 10, 59 (80)).
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a) Dies wäre dann der Fall, wenn Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Schutz der Familie die Aufrechterhaltung der Erkennbarkeit des Familienzusammenhangs fordern würde, wie sie mit der Namensregelung nach § 1355 Satz 1 BGB a. F. verbunden war; Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt jedoch nicht den Schutz der Generationen- Großfamilie. Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet vielmehr grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern (Scheffler in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 4. Bd., 1. Halbbd., S. 252). Entsprechend hat § 1616 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt, daß das eheliche Kind den Familiennamen seiner Eltern erhält, der der Geburtsname des Vaters oder der der Mutter sein kann (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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b) Auch mit dem Hinweis auf die Ordnungsfunktion des Namens kann die Benachteiligung der Ehefrau durch die alte Regelung des Familiennamens nicht gerechtfertigt werden. Dabei kann offenbleiben, inwieweit diesem Gesichtspunkt überhaupt verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen könnte, denn mit der Neufassung des § 1355 BGB ist der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, daß wesentliche Störungen nicht erwartet werden.
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4. Soweit auch nach Inkrafttreten des § 1355 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes nur relativ wenige Verlobte bei der Eheschließung den Mädchennamen der Frau als Familiennamen gewählt haben und sich daraus ergeben könnte, daß entsprechend der tradierten Vorstellung über die Rolle der Geschlechter noch heute bei einem weitaus überwiegenden Teil der Bevölkerung der Mannesname als Ehename gilt, ist dieser Schluß verfassungsrechtlich ohne Bedeutung.
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Art. 3 Abs. 2 GG ist, wie Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte ergeben, umfassend angelegt. Sein Inhalt und seine Geltung hängen nicht von der traditionellen Überzeugung der Betroffenen ab. Vielmehr will er für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (BVerfGE 15, 337 (345)).
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IV.
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Der Gesetzgeber hat zwar seit dem 1. Juli 1976 den Ehegatten das Wahlrecht eingeräumt, bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen zu bestimmen. Er hat aber nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß die verfassungswidrige Regelung des § 1355 BGB vom 18. August 1896, die durch § 1355 Satz 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes nicht bereinigt wurde, seit dem 1. April 1953 ungültig war (Art. 117 Abs. 1 GG).
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Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist der Gesetzgeber - wie auch der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG zeigt - nicht verpflichtet, sämtliche Folgen verfassungswidriger Bestimmungen rückwirkend zu beseitigen; er hat aber dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen früherer verfassungswidriger Rechtslagen behoben werden (vgl. BVerfGE 20, 230 (236); 37, 217 (263)).
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Das hätte hier in der Form geschehen können, daß den Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1976 geheiratet haben, eine - wenn auch zeitlich begrenzte - Möglichkeit eröffnet worden wäre, für die Zukunft den Mädchennamen der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Die nachteiligen Auswirkungen des § 1355 Satz 1 BGB a. F. hätten auch durch eine entsprechende Anpassung des Namensänderungsgesetzes beseitigt werden können. Nicht auszuschließen ist, daß der Gesetzgeber in bestimmten Fällen, etwa bei einer Kollision zwischen dem Wunsch der Eltern und dem ihrer Kinder, die Möglichkeit der nachträglichen Wahl des Mädchennamens der Frau zum Ehe- und Familiennamen hätte modifizieren und von Bedingungen abhängig machen können, ohne gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zu verstoßen. Er durfte aber nicht unterschiedslos die in § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes vorgesehene Namenswahl mit Wirkung für die Zukunft für alle Ehegatten ausschließen, die vor dem 1. Juli 1976 geheiratet haben. Insofern bedarf es einer Regelung. In diese ist von Verfassungs wegen allerdings nicht die Einbeziehung der Ehen geboten, die vor dem 1. April 1953 geschlossen wurden; denn die gesetzliche Entscheidung über den Familiennamen der Ehegatten unter alleiniger Anknüpfung an das Geschlecht war erst seit dem 1. April 1953 verfassungswidrig (Art. 117 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 37, 217 (262)).
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Benda Faller Haager Hesse Simon Richter Katzenstein Niemeyer
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