BVerfGE 56, 22 - Kriminelle Vereinigung |
Zum Begriff derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 8. Januar 1981 |
-- 2 BvR 873/80 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigter: Professor Dr. Gerald Grünwald, Auf dem Heidgen 43, Bonn 1 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, b) das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 1979 - 4 Ks 1/77. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Das Verfahren betrifft die Frage, ob das in Art 103 Abs 3 GG niedergelegte Doppelbestrafungsverbot es verbietet, die in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechen zu ahnden, wenn der Beschuldigte rechtskräftig wegen eines Vergehens der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung verurteilt ist und die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht Gegenstand jenes früheren Verfahrens waren.
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I. |
Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 1974 wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer gehörte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1971 bis zu seiner Festnahme am 9. Juni 1972 der kriminellen Vereinigung "R. A. F." an. Aus dieser und einer weiteren Strafe (drei Jahre wegen Brandstiftung) wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet.
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In einem weiteren Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes in mehreren Fällen wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 24. Mai 1972 an einem Sprengstoffanschlag auf das US- Hauptquartier in H. mitgewirkt. Wegen Beteiligung an dieser Tat wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Heidelberg am 31. Mai 1979 der Beihilfe zum Mord in drei Fällen, zum versuchten Mord in sechs Fällen und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion -- sämtlich zueinander in Tateinheit stehend -- schuldig gesprochen und unter Einbeziehung in anderen Verfahren erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat der Beschwerdeführer die Straftaten in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung "R. A. F.", deren Mitglied er war, begangen. Das Landgericht würdigte die Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und die Straftaten, die der Beschwerdeführer als Mitglied der Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele begangen hatte, als zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehend (§ 53 StGB); auch prozessual liege nicht dieselbe Tat vor.
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Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg, widersprach aber in den Urteilsgründen der Auffassung des Landgerichts, zwischen der Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und den in Verfolgung ihrer Ziele begangenen Taten bestehe Tatmehrheit im Sinne des materiellen Strafrechts; er schloß sich vielmehr der auch vorher schon herrschend gewesenen Meinung an, diese Delikte stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Die Annahme von Tateinheit bewirke indessen noch keinen Verbrauch der Strafklage. Der von dem materiellen Tatbegriff zu unterscheidende prozessuale Begriff der Tat, der für den Strafklageverbrauch maßgebend sei, bestimme sich nach dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinwiesen. Im vorliegenden Falle fehle ein solcher geschichtlicher Zusammenhang. Insbesondere werde die getrennte Würdigung und Aburteilung der Taten nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden. Auf das Organisationsdelikt der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sei die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung zum Verbrauch der Strafklage wegen der Besonderheiten dieses Tatbestands nicht übertragbar. Es widerspreche der materiellen Gerechtigkeit, die Mitglieder einer besonders gefährlichen kriminellen Vereinigung gegenüber Angehörigen solcher Vereinigungen, die sich organisatorisch noch nicht verfestigt hätten (z.B. Diebesbanden im Sinne des § 244 StGB), zu privilegieren. Eine derartige Bevorzugung verfehle den Zweck des § 129 StGB, der die Möglichkeiten der Strafverfolgung habe verbessern, nicht aber verschlechtern sollen. Der Eigenart des § 129 StGB sei deshalb verfahrensrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, daß gegenüber § 129 StGB schwerere Straftaten dann nicht von der Rechtskraft eines wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung ergangenen Urteils erfaßt seien, wenn sie tatsächlich nicht -- auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung -- Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung in dem früheren Verfahren gewesen seien. Der in § 264 StPO ausgesprochene Grundsatz, Gegenstand der Urteilsfindung habe der in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu sein, werde nicht verletzt. Die Gefahr, daß der Beschuldigte mit zwei nebeneinander laufenden Verfahren wegen einer idealkonkurrierenden Handlung konfrontiert werde, bestehe nicht. Eine weitere Hauptverhandlung komme nur dann in Betracht, wenn die Einbeziehung eines strafbaren Beteiligungsakts in das auf § 129 StGB gestützte Strafverfahren nicht mehr möglich sei.
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II. |
Mit der am 5. August 1980 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Heidelberg. Er rügt die Verletzung von Art 103 Abs 3 GG und bringt dazu vor: Das Urteil des Bundesgerichtshofs setze sich in Widerspruch zu mehreren Prinzipien, die zum Kernbestand des Rechtssatzes "ne bis in idem" gehörten und verfassungsrechtlich abgesichert seien. Seit jeher habe es zum gesicherten Bestand der Rechtsprechung gehört, daß idealkonkurrierende Taten stets eine Tat im Sinne des Prozeßrechts und des Art 103 Abs 3 GG bildeten. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs führe zu dem rechtlich unmöglichen Ergebnis, daß ein und derselbe Akt zwei Taten darstellen könne, soweit er § 129 StGB und ein schwereres Strafgesetz erfülle. Das angegriffene Urteil breche zudem mit dem Prinzip der Identität des Tatbegriffs in Art 103 Abs 3 GG und § 264 StPO. Der Bundesgerichtshof gehe zwar davon aus, daß die mit dem Vergehen nach § 129 StGB in Idealkonkurrenz stehende schwerere Gesetzesverletzung nicht zum Gegenstand eines parallel laufenden Verfahrens gemacht werden dürfe, sondern der umfassenden Kognitionspflicht des erkennenden Gerichts unterliege, verlasse den einheitlichen Tatbegriff des § 264 StPO jedoch, wenn es eine weitere Strafverfolgung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens wegen § 129 StGB zulasse. Der Bundesgerichtshof rücke ferner von dem in der Rechtsprechung bislang unbestrittenen Grundsatz ab, daß der Verbrauch der Strafklage unabhängig von den tatsächlichen Aufklärungsmöglichkeiten des erkennenden Gerichts und der Schwere der unberücksichtigt gebliebenen Gesetzesverletzung eintrete. Die materielle Gerechtigkeit habe zurückzutreten, wenn Art 103 Abs 3 GG eine erneute Strafverfolgung untersage. Die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung könnten zwar im Einzelfall einmal einen Vorteil aus der Strafbarkeit ihres Tuns nach § 129 StGB ziehen, wenn zunächst unentdeckt gebliebene schwerere Straftaten später nicht mehr verfolgt werden könnten. Generell verlege § 129 StGB die Strafbarkeit indessen auf Handlungen vor, die wegen ihrer Entfernung zu konkreten Rechtsgutverletzungen ansonsten straflos blieben, so daß eine Privilegierung dieses Täterkreises nicht eintrete. Der Verbrauch der Strafklage sei gleichsam die Kehrseite der erweiterten und verbesserten Strafverfolgungsmöglichkeiten.
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Zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung beruft sich der Beschwerdeführer auf den Nichtannahmebeschluß eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1977 -- 2 BvR 674/77 -- (BVerfGE 45, 434). In den Gründen dieses Beschlusses, der die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Haftentscheidungen in dem jetzt durch Urteil abgeschlossenen Strafverfahren zum Gegenstand hatte, wird unter anderem zu dem Verhältnis materiellrechtlicher Tateinheit zu prozessualer Tatidentität dahingehend Stellung genommen, daß eine einheitliche Tat stets auch eine einheitliche prozessuale Tat darstelle (BVerfGE 45, 434 [435]). Der Beschwerdeführer meint, nachdem der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich Tateinheit angenommen habe, sei demnach eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" als unausweichlich anzusehen.
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III. |
Dem Bundesminister der Justiz und dem Justizministerium Baden- Württemberg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben von einer Äußerung unter Hinweis auf die in dem früheren Verfahren 2 BvR 674/77 abgegebenen Stellungnahmen abgesehen, die den folgenden Inhalt hatten:
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1. Der Bundesminister der Justiz hatte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, daß schwerere Einzeltaten, die jede für sich tateinheitlich mit einer fortgesetzten Handlung oder mit einer Dauerstraftat zusammentreffen, durch diese nicht zu einer rechtlichen Einheit verklammert werden. Insoweit trete auch kein Strafklageverbrauch ein.
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2. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hatte die Auffassung vertreten, der Sprengstoffanschlag in H. sei mit dem Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. August 1974 nicht identisch. Auf die materiellrechtliche Frage der Konkurrenz zwischen dem Vergehen nach § 129 StGB und den von einem Bandenmitglied begangenen weiteren Delikten komme es deshalb nicht an. Art 103 Abs 3 GG trage im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit eine "Unerträglichkeitsschranke" in sich. Es gebe Fälle, in denen sich die durch Art 103 Abs 3 GG bewirkte Bevorzugung von Rechtssicherheit und persönlicher Freiheit mit dem materiellen Gerechtigkeitsprinzip nicht mehr vereinbaren ließen. Dazu gehöre der vorliegende Fall.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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I. |
Der in Art 103 Abs 3 GG niedergelegte Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf ("ne bis in idem"), ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Heidelberg erstmals wegen seiner Beteiligung an dem Sprengstoffanschlag in H. bestraft worden. Die frühere Verurteilung durch das Landgericht Berlin betraf nicht "dieselbe Tat" im Sinne des Art 103 Abs 3 GG.
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1. Das Grundgesetz enthält keine Definition des Tatbegriffs. Das in Art 103 Abs 3 GG enthaltene Doppelbestrafungsverbot nimmt insoweit auf einen Grundsatz des vorverfassungsrechtlichen Prozeßrechts Bezug, den der Verfassungsgeber absichern und einer erschwerten Änderung unterwerfen wollte (Art 79 Abs 1 und 2 GG). Das Grundgesetz geht somit von einem prozessualen Tatbegriff aus, wie er im vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts, insbesondere in der Rechtsprechung, unangefochten Geltung besaß. Dieser Begriff stellt auf einen nach natürlicher Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang ab (vgl. RGSt 56, 324 [325]; 61, 236 [237], 62, 130f; 65, 106 [109 f.]; 72, 339 [340]). "Tat" in diesem Sinne ist der geschichtliche -- und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte -- Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 [202]).
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2. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landgericht Heidelberg und das Landgericht Berlin betreffen verschiedene historische Ereignisse, die nach natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit bilden, und somit auch verschiedene Taten im Sinne des Art 103 Abs 3 GG:
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a) Nach den in dem Urteil des Landgerichts Berlin getroffenen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1971 bis zu seiner Festnahme am 9. Mai 1972 einer kriminellen Vereinigung angehört, die es sich zum Ziele gesetzt hatte, die bestehende Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam umzustürzen. Zu der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Vereinigung und seiner Beteiligung an ihr war nur festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer in mehreren Bandenstützpunkten vornehmlich in Berlin aufgehalten, ein konspiratives Treffen gesichert und bei seiner Festnahme Waffen und gefälschte Ausweise bei sich getragen hatte.
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b) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch das Landgericht Heidelberg wegen eines anderen Vorgangs verurteilt worden. Dieses Gericht gelangte zu der Feststellung, daß der in die Planung eines Sprengstoffanschlags eingeweihte Beschwerdeführer zu dessen Vorbereitung in M. einen Pkw entwendet und ihn mit Sprengsätzen präpariert hatte, die am 24. Mai 1972 vor dem Gebäude des US-Hauptquartiers in H. gezündet wurden, wobei drei Personen starben, während sechs weitere nur durch glückliche Fügung dem Tod entkamen.
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c) Die in beiden Urteilen abgehandelten Vorgänge weisen bei natürlicher Betrachtungsweise keine andere Verbindung zueinander auf, als daß sich der Beschwerdeführer jeweils in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung bestätigte. Der bloße, vom Täter ins Auge gefaßte Endzweck seiner Straftaten ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe Tat im Sinne des Art 103 Abs 3 GG vorliegt, regelmäßig unbeachtlich, weil die Rechtskraftwirkung sonst unübersehbar ausgedehnt würde und jegliche feste Konturen verlöre. Eine derart weite Erstreckung des Strafklageverbrauchs liefe dem von Art 103 Abs 3 GG verfolgten Anliegen, eine wiederholte Bestrafung wegen desselben individualisierbaren Sachverhalts zu verhindern, zuwider. Die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer Tat im Sinne des Art 103 Abs 3 GG muß sich daher unmittelbar aus den dem Vorgang zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen selbst ergeben. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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3. Der Bundesgerichtshof geht in dem angegriffenen Urteil davon aus, daß die Mordtat und das Vergehen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. Dies ändert indessen nichts daran, daß es sich bei den beiden Vorgängen nicht um dieselbe Tat im Sinne des Art 103 Abs 3 GG handelt.
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a) Der Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) ist von dem Tatbegriff des Art 103 Abs 3 GG zu trennen. Darauf weist bereits der Umstand hin, daß eine Tat im Sinne des Prozeßrechts vorliegen kann, obwohl die durch den Vorgang verwirklichten Tatbestände zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen (BGHSt 23, 141 [145]; BGH, NJW 1953, S 1522). Schon das Reichsgericht hatte den prozessualen Tatbegriff aus diesen Erwägungen heraus als einen eigenständigen entwickelt und vom Handlungsbegriff des materiellen Strafrechts abgelöst (RGSt 56, 324 [325]; 62, 130 [131]; 72, 339 [340]). Es hat ausgesprochen, der verfahrensrechtliche Tatbegriff habe mit dem sachlichrechtlichen Handlungsbegriff nichts gemein (RGSt 61, 314 [317]; 62, 112). Darauf greift Art 103 Abs 3 GG zurück.
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b) Diese ausschließlich prozessuale Bedeutung des Tatbegriffs ist sachlich gerechtfertigt und geboten, denn die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art 103 Abs 3 GG) verfolgen verschiedene Zwecke:
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aa) Die Tatbestände des materiellen Strafrechts sind darauf zugeschnitten, daß der Täter einen Tatbestand einmal verletzt, sie geben jedoch keine Auskunft darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen denselben Tatbestand mehrmals oder mehrere Tatbestände erfüllt hat. Diese Frage behandeln die §§ 52 ff. StGB, deren Regelung von dem Grundgedanken getragen ist, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen die Addition aller in Betracht kommender Freiheitsstrafen das Maß der Schuld des Täters regelmäßig überstiege. Um eine derartige Aneinanderreihung von Freiheitsstrafen zu vermeiden, stellt das Gesetz zwei Verfahren für eine dem Täter vorteilhafte Kombination der betreffenden Strafdrohungen zur Verfügung, wobei es zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet. Bei den als Tateinheit anzusehenden Gesetzesverletzungen wird nur auf eine Strafe erkannt, welche sich nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs 1, 2 StGB). Die daneben vom Täter verwirklichten weiteren Tatbestände bleiben für die Findung des Strafrahmens, aus dem die Strafe zu entnehmen ist, außer Betracht; sie haben lediglich noch für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens Bedeutung. Bei den als Tatmehrheit zu beurteilenden Gesetzesverletzungen sieht das Gesetz eine erhöhte Schuld als gegeben an, der es durch eine selbständigere Anwendung der betreffenden Strafdrohungen Rechnung trägt: Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die in Tatmehrheit zueinander stehen, so hat er mehrere Strafen verwirkt, die im Falle gleichzeitiger Aburteilung nach besonderen Regeln auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden (§ 53 StGB). Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet und darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 StGB). Tateinheit und Tatmehrheit werden durch den Begriff der "Handlung" voneinander abgegrenzt. Wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, liegt Tateinheit, sonst Tatmehrheit vor. Eine "Handlung" im Sinn der §§ 52 ff. StGB kann in einer gewillkürten Körperbewegung als kleinster Einheit, aber auch aus einer Vielzahl solcher Handlungen im natürlichen Sinne bestehen, die durch den Gesetzestatbestand zu einer "rechtlichen Handlungseinheit" zusammengefaßt werden. Treffen mit den verschiedenen natürlichen Einzelhandlungen eines solchen Handlungskomplexes jeweils andere -- an sich selbständige -- Straftaten zusammen, so können unter bestimmten Voraussetzungen auch diese in die Handlungseinheit einbezogen werden. Das materielle Strafrecht kann daher Handlungszusammenfassungen von ausgedehnter tatsächlicher Reichweite bilden, für die dennoch gemäß § 52 StGB nur eine Strafe zu verhängen ist.
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bb) Demgegenüber bezweckt der Begriff der Tatidentität im Sinne des Art 103 Abs 3 GG ausschließlich, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken. Die materielle Rechtskraft gründet sich auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsruhe; sie schützt den Verurteilten davor, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhalts nochmals gerichtlich belangt zu werden. Ein erneutes Verfahren ist auch dann unzulässig, wenn später erschwerende Umstände hervortreten, die dem Gericht im ersten Verfahren nicht bekannt sein konnten. In diesem Umfang hat sich der Staat um der Rechtssicherheit willen eine freiwillige Begrenzung in seinem Recht auf Verfolgung strafbarer Handlungen auferlegt und damit insoweit auch auf die Durchsetzung des die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung sichernden Legalitätsprinzips verzichtet. Der Verfassungsgeber hat das Verfahrenshindernis der Rechtskraft angesichts der Erfahrungen mit einem Unrechtsregime, das vor erneuter Verfolgung schon abgeurteilter Taten nicht zurückgeschreckt und uferlose Durchbrechungen der Rechtskraft zum Zwecke härterer Bestrafung ermöglicht hatte, in den Rang eines Prozeßgrundrechts erhoben. Auch wenn dies im Einzelfall zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen kann, so ist doch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrungen allen Versuchen entgegenzutreten, den Tatbegriff je nach der Schwere der unberücksichtigt gebliebenen Umstände zu verändern, um nachträglich eine gerechte Bestrafung zu ermöglichen. Eine derartige Sperrwirkung ist andererseits aber nur erträglich, wenn der Umfang des prozessualen Tatbegriffs nicht über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird, indem er mit der Rechtsfigur der materiellrechtlichen Tateinheit verknüpft wird, die gänzlich anderen Zwecken dient. Ihre unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, die Begriffe des materiellen Rechts und des Prozeßrechts zu vermengen, will man nicht den jeweils verfolgten Prinzipien Abbruch tun und in die Gefahr unauflösbarer Wertungswidersprüche geraten.
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c) Gewiß werden sich die vom materiellen Strafrecht gebildeten Handlungseinheiten in der Regel mit denen des Prozeßrechts decken. Indem das materielle Strafrecht von der natürlichen Handlung ausgeht, legt es Vorgänge zugrunde, die im allgemeinen auch aus prozeßrechtlichen Gründen nicht auseinandergerissen werden können. Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefaßter Sachverhalt wird deshalb nur dann aus mehr als einer Tat im Sinne des Art 103 Abs 3 GG bestehen können, wenn das materielle Recht rechtliche Handlungseinheiten bildet, die mehrere ihrer Natur nach selbständige Sachverhalte in sich aufnehmen. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehobene Grundsatz, daß eine materiellrechtliche Tat Tatidentität im Sinne von Art 103 Abs 3 GG verbürge (BGHSt 6, 92 [97]; 15, 268 [272]; BGH, NJW 1953, S 553f; VRS 21, 341 [343 f.]; GA 1970, 84 [85]), kann nach alledem keine ausnahmslose Geltung beanspruchen. Ihm kommt lediglich der Charakter einer Regel zu, die unter besonderen Umständen einer Ausnahme zugänglich ist.
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d) Im vorliegenden Falle liegt jedenfalls angesichts der Tatbestandsstruktur des § 129 StGB eine solche Ausnahme vor:
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Der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) faßt eine Vielzahl unterschiedlichster Vorgänge zu einer juristischen Einheit zusammen, deren Umfang außerordentlich weit gefaßt ist. Ein für die mitgliedschaftliche Teilnahme beachtlicher Teilnahmeakt kann in jeder irgendwie gearteten Tätigkeit bestehen, die den Zwecken der Vereinigung dienlich ist. Die Täterschaft kann sich daher in den unterschiedlichsten Verhaltensweisen verwirklichen. Auch soweit diese zusätzlich andere Straftatbestände verletzen, können sie im Rahmen der Vereinigung verschiedenartigsten Zwecken dienen. Die Tätigkeiten können die unmittelbaren Ziele der Vereinigung durchsetzen, sie können aber auch lediglich die Grundlagen für die Tätigkeit der Vereinigung schaffen oder erhalten wollen. Nach der in der Rechtsprechung vertretenen weiten Ausdehnung des § 129 StGB ist beispielsweise schon wegen dieser Vorschrift strafbar, wer durch Vorzeigen eines gefälschten Ausweises der Verhaftung entgehen will, um sich weiterhin für die Vereinigung zur Verfügung halten zu können. Eine fortwährende Tätigkeit für die Vereinigung wird zudem von § 129 StGB nicht vorausgesetzt. Daher kann ein Mitglied unter Umständen über Jahre hinweg untätig bleiben, ein späterer Tätigkeitsakt unterfiele dennoch dem einen Tatbestand des § 129 StGB, wenn nur der Täter stets gewillt war, sich auch künftig am "Verbandsleben" zu beteiligen. Die Vorschrift des § 129 StGB kann mithin auch zeitlich weit auseinanderliegende Ereignisse verknüpfen. Bei einer derart weitgefaßten Tatbestandsstruktur kann einzelnen Tätigkeitsakten ein Gewicht zuwachsen, das sie als verselbständigte Ereignisse im Sinne des Art 103 Abs 3 GG erscheinen läßt.
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4. Der Beschwerdeführer meint, der Grundsatz, daß mehrere Gesetzesverletzungen, die materiellrechtlich in Tateinheit stehen, stets eine einheitliche Tat im Sinne des Art 103 Abs 3 GG bilden, sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmslos anerkannt und als Kernbestand des Satzes "ne bis in idem" vom Grundgesetz geschützt worden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Grundgesetzes davon ausging, das Vorliegen von Tateinheit (§ 52 StGB) habe unter allen nur denkbaren Umständen notwendig prozessuale Tatidentität zur Folge. Denn eine derart strenge, der Rechtsprechung des Reichsgerichts in alle Verästelungen nachspürende und sie für maßgeblich erachtende historische Auslegung wird dem Sinn des Art 103 Abs 3 GG nicht gerecht. Zwar nimmt Art 103 Abs 3 GG auf die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende prozeßrechtliche Lage Bezug. Dies bedeutet indessen nicht, daß das überlieferte Verständnis des Rechtssatzes "ne bis in idem" für jede auftauchende Zweifelsfrage bereits eine verbindliche Auslegung durch die Rechtsprechung bereithielte, und es bedeutet insbesondere nicht, daß für neu auftauchende Gesichtspunkte, die sich der Prozeßrechtswissenschaft und der Rechtsprechung so noch nicht gestellt hatten, eine verfassungsrechtliche Festlegung getroffen worden wäre. Es kann ferner nicht bedeuten, daß die in offenen Randbereichen des Tatbegriffs schwierigen Abgrenzungsfragen und dogmatischen Zweifelsfälle jeder Weiterentwicklung von Verfassungs wegen schon entzogen wären. Zweifellos sollten Gesetzgebung und (herrschende) Auslegung nicht bis in alle Einzelheiten auf den Stand der Rechtsprechung und Prozeßrechtslehre bei Inkrafttreten des Grundgesetzes festgelegt und jede weitere Veränderung im Verständnis des prozessualen Verfahrensgegenstandes und der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen werden. Art 103 Abs 3 GG steht Grenzkorrekturen nicht entgegen (so auch Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl, 1976, Einl Kap 12, Rdnr 33, 37); er garantiert nur den Kern dessen, was als Inhalt des Satzes "ne bis in idem" in der Rechtsprechung herausgearbeitet wurde. Für eine gegenteilige Auffassung bietet auch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes keinen Anhaltspunkt.
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5. Es verstößt auch nicht gegen Art 103 Abs 3 GG, daß der Bundesgerichtshof den Begriff der Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots im Ergebnis enger als den für den Umfang der Kognitionspflicht maßgebenden Tatbegriff gefaßt hat. Der Begriff der "Tat" spielt an mehreren Stellen des Strafprozeßrechts eine Rolle: bei der Rechtshängigkeit, bei der Klageänderung und bei der Rechtskraft. Durch Art 103 Abs 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist nur der letztere. Zwar hat das Reichsgericht betont, das Strafurteil verbrauche die Strafklage, soweit die unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu bestimmende Kognitionspflicht reiche (RGSt 24, 419; 49, 272 [274]; 51, 241f; 56, 324 [325]; 66, 19 [20 f.]). Die Bestimmung der Tatidentität im Sinne des Art 103 Abs 3 GG kann jedoch nicht von in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die Deckungsgleichheit mit einem Begriff des einfachen Strafprozeßrechts abhängen, der dem anderen Zweck dient, in der Anklageschrift nicht aufgeführte Tatteile ohne die Notwendigkeit einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in die Hauptverhandlung einzubeziehen, und der der wandelbaren Auslegung der Fachgerichte unterworfen ist. Das gilt um so mehr, weil bereits der Grundgesetzgeber einen Zustand vorgefunden hat, in dem die Rechtsprechung dieses Prinzip durchbrochen hatte. Obgleich nämlich die Gerichte für verpflichtet angesehen wurden, die Untersuchung auf alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zu erstrecken, sollte einem Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Handlung nur die Wirkung zukommen, die Strafklage hinsichtlich der gewürdigten, nicht aber im Hinblick auf die unbekannt gebliebenen Einzelhandlungen zu verbrauchen (vgl. RGSt 24, 419f; 66, 19 [26]; RG, JW 1925, S 1010). Dieses stets als Inkonsequenz empfundene Ergebnis (Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht mit Einschluß des Strafgerichtsverfassungsrechts, 1928, S 267, Fußnote 1, und JW 1925, S 1010 [Anmerkung]; Eb Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil I, 2. Aufl, 1964, Rdnr 307, 308), ist -- will man nicht auf die konkreten Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts abstellen -- widerspruchsfrei nur zu erklären, wenn sich der Umfang der Kognitionspflicht und der Verbrauch der Strafklage nicht notwendigerweise in jedem Falle decken. Der Bundesgerichtshof hat den vom Reichsgericht eingeschlagenen Weg weiterverfolgt. Er hat in Fällen der sogenannten Klammerwirkung des milderen Delikts selbständige Taten im Sinne des Art 103 Abs 3 GG angenommen (BGHSt 23, 141 [149 f.]) und auch Teile einer fortgesetzten Handlung noch für verfolgbar gehalten, wenn wegen eines Einzelakts bereits eine Verurteilung erfolgt war (BGH, GA 1958, S 366 [367]; NJW 1963, S 549 [550]; GA 1970, S 84 [85]; vgl. bereits RG, JW 1928, S 2247), ohne daß damit offenbar eine Lockerung der umfassenden Kognitionspflicht hat verbunden sein sollen. Dieses im Wege der Auslegung einfachen Rechts gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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II. |
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verurteilung des Beschwerdeführers verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte. Insbesondere ist Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt.
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1. Die Befürchtung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe dahin, daß das Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einer Vielzahl gleichzeitig durchgeführter Verfahren überzogen werden könne, in denen ihm jeweils Delikte zum Vorwurf gemacht werden, die er in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen habe, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung ausgesprochen, der Gedanke des "fair trial" verbiete es schon bei materiellrechtlicher Verzahnung der Taten, mehrere Strafverfahren gegen den Beschuldigten nebeneinander zu führen.
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2. Jenseits des Schutzbereiches des Art 103 Abs 3 GG, der hier nicht berührt ist, begegnet die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Lage des Falles keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer konnte nicht darauf vertrauen, wegen der Verbrechen, die im vorliegenden Strafverfahren zu seiner Verurteilung geführt haben, unbehelligt zu bleiben, nur weil es ihm zunächst noch gelungen war, sich der Verfolgung zu entziehen.
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III. |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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