BVerfGE 83, 89 - 100%-Grenze
1. Kraft seiner Fürsorgepflicht muß der Dienstherr Vorkehrungen treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird.  Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen.
2. a) Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, wie es geltendem Recht entspricht, so muß er sicherstellen, daß der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt.
b) Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht.
3. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge.  Die Einführung der 100%-Erstattungsgrenze im Beihilferecht mit der sich daraus ergebenden Konsequenz des Ausschlusses von Übererstattungen bringt das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht folgerichtig zur Geltung.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 13. November 1990
-- 2 BvF 3/88 --
in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, daß § 12 Absatz 2 a Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW. S.332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1988 (GV. NW. S. 156), mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, Antragstellerin: Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Mannesmannufer 1 a, Düsseldorf - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Ulrich Battis, Rummenohler Straße 91, Hagen -.
Entscheidungsformel:
§ 12 Absatz 2a Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -- BVO) vom 27. März 1975 (GV NW S 332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1988 (GV NW S 156), ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar, soweit er bei der Bemessung der Beihilfe die Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung vorsieht.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Normenkontrolle ist die sogenannte 100%-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beihilfeleistungen neben Erstattungsleistungen von dritter Seite für bestimmte Erstattungsbereiche auf den Gesamtbetrag der im jeweiligen Fall entstandenen, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen begrenzt.
I.
1. Mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 17. März 1959 (BhV 1959 -- GMBl. S. 168) wurde das Beihilferecht der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger für den Bereich des Bundes auf eine neue Grundlage gestellt. Die Bemessung des Beihilfesatzes erfolgte danach familienbezogen, also nach einem für den Beihilfeberechtigten und seine Angehörigen jeweils gleichen Vomhundertsatz, der von der Anzahl der neben dem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Personen abhängig war. Neben Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wurde grundsätzlich keine und neben Erstattungsleistungen aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften nur anteilig für den Unterschiedsbetrag der nicht gedeckten Aufwendungen Beihilfe geleistet. Den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und insbesondere den Privatversicherten wurden die Beihilfen in vollem Umfang gezahlt, unerachtet der dem Berechtigten aus dem Versicherungsverhältnis zustehenden Erstattungen. Die Länder schlossen sich diesen Regelungen alsbald an.
Die danach möglichen Übererstattungen erreichten gegen Ende der 60er und in den 70er Jahren aus verschiedenen, vornehmlich außerhalb des Beihilferechts liegenden Gründen einen erheblichen Umfang. Da die privaten Krankenversicherer in diesem Zeitraum stärker differenzierte Versicherungstarife einführten, konnten die Beihilfeberechtigten bei entsprechender Tarifwahl kalkulierbare Übererstattungen erzielen.
Diese als Mißstand empfundene Entwicklung führte im Jahre  1971 zur Bildung einer "Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht", die Vorschläge zur Reform des Beihilferechts ausarbeiten sollte. In ihrem im Herbst 1979 vorgelegten Bericht schlug die Kommission als Kernelemente einer Neustrukturierung des Beihilferechts die Einführung personenbezogener Bemessungssätze und der 100%-Grenze zur Vermeidung von Übererstattungen vor.
2. In Nordrhein-Westfalen ist das Beihilferecht durch eine Rechtsverordnung geregelt, die auf § 88 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) beruht. Schon im Jahre 1977 ermächtigte der Gesetzgeber, dem damals zwischen Bund und Ländern erreichten Stand der Reformüberlegungen Rechnung tragend, durch eine Änderung des § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG dazu, bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen von dritter Seite, insbesondere auch solche von Versicherungen, zu berücksichtigen (Art. II § 1 Nr. 11 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 13. Dezember 1977 [GV.NW. S. 456]). Auf dieser Grundlage wurde die 100%-Grenze -- unter Beibehaltung des familienbezogenen Beihilfebemessungssatzes -- in das Beihilferecht Nordrhein-Westfalens durch § 12 Abs. 2a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung --  BVO) vom 27. März 1975 (GV.NW. S. 332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1988 (GV.NW. S. 156), mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eingeführt (Art. I Nr. 5 der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 15. Oktober 1982, GV.NW. S. 686). Sie erfaßt allerdings nur besonders kostenträchtige Erstattungsbereiche. Die hier maßgeblichen Absätze 2 und 2a des § 12 BVO lauten:
    "(2) Bei stationärer Krankenhausbehandlung (§ 4 Nr. 2, § 6, § 8, § 10), stationärer Entbindung und bei dauernder Anstaltsunterbringung (§ 5) erhöht sich der nach Absatz 1 zustehende Satz für Aufwendungen, die während der stationären Unterbringung in den Anstalten entstanden sind, sowie für die Beförderungskosten, die Kosten des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens nach § 6  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Kurtaxe auf achtzig vom Hundert.
    (2a) In den Fällen des Absatzes 2, bei zahnärztlichen Leistungen (einschließlich der in § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 -- BGBl. I  S. 2316 -- aufgeführten Kosten) und in Krankheitsfällen mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen (z.B. bei Bluterkrankheit, Dialysebehandlung) darf die Beihilfe zusammen mit den aus dem jeweiligen Anlaß erbrachten Leistungen einer Kranken- oder Unfallversicherung sowie den Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherungen, soweit sie einhundert Deutsche Mark täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen."
3. Durch die Neufassung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) wurde auch dort die 100%-Grenze eingeführt (§ 15 Abs. 1 BhV, insoweit unverändert in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung [GMBl. 1989, S. 738]), allerdings ohne die in Nordrhein-Westfalen vorgesehene Beschränkung auf besonders kostenträchtige Aufwendungsfälle. Zugleich erfolgte die Umstellung auf ein personenbezogenes Beihilfebemessungssatzsystem mit dem Ziel, die Höhe dieses Satzes von familiären Veränderungen weitgehend unabhängig zu machen. Die anderen Länder haben sich -- mit Ausnahme von Hessen und Rheinland-Pfalz -- der Bundesregelung angeschlossen.
4. Die geschilderte Entwicklung betraf nicht die Beamten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Hier stellten seit jeher besondere Regelungen und Versicherungsmöglichkeiten sicher, daß die dem Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen regelmäßig zu 100% -- nicht aber darüber hinaus -- erstattet werden (vgl. näher Schröder, Taschenlexikon des neuen Beihilferechts, 1986, Stichworte "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" und "Postbeamtenkrankenkasse").
II.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76  Nr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen, daß § 12 Abs. 2a  Satz 1 BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987  (BVerwGE 77, 331) die genannte Vorschrift nicht angewendet hatte, weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.
1. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag die Klage eines Gemeindebeamten auf Gewährung ungekürzter Beihilfezahlungen zugrunde. Ihm war mit Rücksicht auf die Leistungen einer privaten Zusatzversicherung die Beihilfe gemäß § 12 Abs. 2a  Satz 1 BVO gekürzt worden, die er aus Anlaß der Entbindung seiner Ehefrau beantragt hatte. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg. Der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit statt, als die Vorinstanzen dem Anfechtungsbegehren gegen die Kürzung der Beihilfe nicht entsprochen hatten. § 12 Abs. 2a BVO sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig. § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG sei dahin auszulegen, daß er lediglich Regelungen zulasse, die die Anrechnung von Versicherungsleistungen nicht generell sondern nur unter Beachtung höherrangigen Rechts vorschrieben. Die in § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO vorgesehene Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe sei rechtswidrig, weil sie deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen, dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorge des Dienstherrn geprägten Beihilfe und dem Gleichheitssatz widerspreche.
2. a) Demgegenüber begründet die Antragstellerin die Einführung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO mit dem Hinweis auf die seit Beginn der 70er Jahre vor allem durch das veränderte Versicherungsangebot der Krankenversicherer bedeutsame Möglichkeit, in Krankheitsfällen Übererstattungen beim Zusammentreffen von Versicherungsleistungen und Beihilfe zu erzielen. Diese verleite dazu, vermehrt, teilweise über das notwendige Maß hinaus, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, und vermindere so die Bereitschaft, bei der notwendigen Dämpfung der Kostenentwicklung im öffentlichen Gesundheitswesen mitzuwirken. Entsprechend den Empfehlungen der Bund-Länder-Kommission habe sich die Antragstellerin daher zur Einführung der 100%-Grenze in das Beihilferecht entschlossen. Die Begrenzung der Beihilfe sei auf die besonders kostenträchtigen Aufwendungsfälle beschränkt worden, weil die Antragstellerin zum einen bei nur geringfügigen Übererstattungen keinen entsprechenden Handlungsbedarf gesehen habe. Zum anderen sei die Einführung der 100%-Grenze im Zuge der Reformüberlegungen stets zugleich mit der Umstellung des Beihilferechts auf feste, personenbezogene Beihilfebemessungssätze gesehen worden; in Nordrhein-Westfalen sei es jedoch zunächst, nicht zuletzt wegen des nach Auffassung der Antragstellerin unkalkulierbaren Kostenrisikos, bei dem herkömmlichen familienstandsbezogenen System der Bemessung des Beihilfesatzes verblieben.
b) Zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO führt die Antragstellerin im wesentlichen aus:
aa) Die Beihilfe sei eine besondere Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nicht als Alimentation, mithin auch nicht nach den das Alimentationsprinzip kennzeichnenden Grundsätzen, geschuldet. Die Anrechenbarkeit von Krankenversicherungsleistungen nach § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO sei demzufolge im Hinblick auf das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung des Beihilferechts, das seine Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen auch auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Rücksicht genommen werden dürfe. Der Verordnungsgeber verwirkliche mit § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO zugleich ein sozialstaatliches Mandat zur Gewährleistung einer funktionsfähigen Krankenfürsorge, da diese Bestimmung zu einem kostenbewußten Verhalten des Beihilfeberechtigten bei der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems insgesamt führe, dadurch einer Erhöhung der Beiträge zu Krankenversicherungen entgegengetreten und so zugleich dem Ziel der Kostendämpfung im Gesundheitswesen gedient werde.
Maßgeblich für die Bewertung der Beihilfebegrenzung sei letztlich, daß in den Fällen des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO der dem Beamten tatsächlich entstandene Aufwand bereits anderweitig ausgeglichen sei, die Subsidiarität der Beihilfe daher den Ausschluß der überschießenden Unterstützung rechtfertige.
cc) Am Maßstab des Gleichheitssatzes sei bei der Beurteilung der 100%-Grenze nicht der privatversicherte mit dem nichtversicherten Beamten sondern der beihilfekonform mit dem höherversicherten Beamten zu vergleichen. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abstelle, daß der von den Beamten mit Eigenmitteln zusätzlich erkaufte "Gewinn" in Krankheitsfällen beihilferechtlich ohne Belang sei, mache es die Unabhängigkeit von Beihilfen und Versicherungsleistungen zum verfassungsrechtlichen Postulat; dies jedoch vernachlässige die frühere Rechtslage, die -- vor 1965 -- bereits eine, wenn auch anders strukturierte 100%-Grenze vorgesehen habe.
III.
Zu dem Antrag haben sich die Bundesregierung, die Landesregierung von Baden-Württemberg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht sowie die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutsche Beamtenbund geäußert.
1. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der 100%-Grenze verteidigt. Ein unmittelbarer Einspareffekt lasse sich nach Einführung der 100%-Grenze im Beihilferecht des Bundes mangels Vergleichszahlen zwar nicht feststellen. Die Erzielung von Einsparungen beim Dienstherrn sei aber auch nicht Hauptzweck der 100%-Grenze gewesen. Mit der Neuregelung sollten die Beihilfeberechtigten in erster Linie veranlaßt werden, sich beihilfekonform zu versichern. Finanzielle Überlegungen seien insoweit für die Neuordnung des Beihilferechts bestimmend gewesen, als generell mäßigend auf das "Ausgabeverhalten" der Beihilfeberechtigten bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus Anlaß von Krankheiten eingewirkt werden sollte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht teilt der Bundesminister des Innern den Standpunkt der Antragstellerin. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Beihilfen des Bundes mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1987 und eine Parallelentscheidung desselben Gerichts zu § 15 Abs. 1 BhV vom 24. November 1988  gegenwärtig ohne Anwendung der 100%-Grenze aber unter Vorbehalt des Ausgangs des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ausgezahlt würden.
2. Die Landesregierung von Baden-Württemberg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unterstützen ebenfalls die Auffassung der Antragstellerin.
3. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf seine mit der Ausgangsentscheidung vom 25. Juni 1987 übereinstimmende Entscheidung vom 24. November 1988 -- 2 C 17.88 -- zu § 15 Abs. 1 BhV und auf zwei weitere Entscheidungen vom 24. November 1988 -- 2 C 18.88 (BVerwGE 81, 27) und 2 C 19.88 -- zur Anrechenbarkeit von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die er für verfassungsgemäß hält.
4. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in seinem Urteil vom 4. August 1988 -- 6 AZR 10/86 --, das ebenfalls zu § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO erging, dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 25. Juni 1987 angeschlossen.
5. Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr stimmt in ihrer Stellungnahme der Regelung des geltenden Beihilferechts grundsätzlich insofern zu, als Beamte auf Kosten der Allgemeinheit nicht mehr an Aufwendungen durch die Beihilfe ersetzt bekommen sollten, als sie zusammen mit der Krankenversicherungsleistung zur Deckung ihrer Kosten benötigten. Dabei dürfe allerdings nicht die vom Beamten zu erbringende Versicherungsprämie unberücksichtigt bleiben, die möglicherweise aus Gründen der Fürsorgepflicht dem Beamten zumindest in der Höhe als Beihilfe erstattet werden sollte, in der die Prämie über die vergleichbarer Angestellter des öffentlichen Dienstes hinausginge.
6. Der Deutsche Beamtenbund sieht seinen bisherigen Standpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und verweist ergänzend auf das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten aus dem Jahre 1984.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Antragstellerin auf sie verzichtet hat (§ 25 Abs. 1 BVerfGG).
 
B.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, er bedarf allerdings der Präzisierung.
Die Antragstellerin ist antragsberechtigt (Art. 93 Abs. 1  Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG) und nach § 76 Nr. 2 BVerfGG im vorliegenden Fall antragsbefugt. Sie hält § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO für gültig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 diese Bestimmung -- wie später auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. August 1988 (6 AZR  10/86) -- wegen Verstoßes gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht, nicht angewendet hat.
Der Antrag ist dahin auszulegen, daß er die Vorschrift des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO insoweit zur Überprüfung stellt, als sie die Berücksichtigung der Leistungen privater Krankenversicherungen bei der Bemessung der Beihilfe vorschreibt. Allein über die Anrechenbarkeit von Kostenerstattungen, die dem Beihilfeberechtigten seitens einer privaten Krankenversicherung zugeflossen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 entschieden. Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 1988 hat nur dies zum Gegenstand. Diese Präzisierung des Antrags wird auch durch die Antragsbegründung nahegelegt.
 
C.
Die in § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO vorgesehene Berücksichtigung der Leistungen privater Krankenversicherungen bei der Beihilfebemessung ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.
I.
§ 12 Abs. 2a Satz 1 BVO verstößt mit diesem Inhalt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
1. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 [117]; 58, 68 [76 f.]). Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 363 [375]; st. Rspr.), und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 43, 154 [165]; 46, 97 [117]). Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]). Es könnte daher geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (BVerfGE 58, 68 [77]).
2. a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).
b) Daraus folgt zunächst, daß § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO die verfassungsrechtlich begründete Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten bei Belastungen aufgrund unverschuldeter, durch die Regelalimentation nicht abgedeckter Notfälle einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu sichern, offensichtlich nicht verletzt: Die Beihilfekürzung nach dieser Bestimmung greift stets nur insoweit Platz, als die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen einer Krankenversicherung die dem Beamten entstandenen Aufwendungen übersteigt. Einbußen der für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Alimentation sind daher in den Fällen des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO von vornherein ausgeschlossen.
c) Das Alimentationsprinzip ist auch nicht mittelbar im Hinblick auf eine etwaige Mißachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und den Beihilfeleistungen verletzt. Die 100%-Grenze vermindert weder die Dienstbezüge noch verteuert sie den Lebensunterhalt.
Der für die Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht grundsätzlich nur so bemessen zu sein, daß aus ihm die Prämien einer im wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepaßten -- "beihilfekonformen" -- Krankenversicherung beglichen werden können. Die 100%-Grenze führt entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu einer mittelbaren "Entwertung" der mit zusätzlichen Eigenmitteln erworbenen Krankenversicherungsleistungen. Eine Anrechnung der für die Krankenversicherung verbrauchten Alimentationsanteile auf die Beihilfe findet nicht statt. Die durch die 100%-Grenze bedingte Berücksichtigung erhöhter Versicherungsleistungen bei der Bemessung der Beihilfe berührt allenfalls die Freiheit der Entscheidung des Beamten über die Verwendung seiner hierfür aufgebrachten Dienstbezüge. Verwendet der Beamte einen Teil seiner Alimentation in Kenntnis der Kürzungsregelung für eine gegenüber einer beihilfekonformen erhöhte Krankenversicherung, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht der Alimentationspflicht seines Dienstherrn "in Rechnung stellen".
3. Die Beihilfe findet ihre Grundlage jedoch in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
a) Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im einzelnen schuldet, läßt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn (vgl. dazu BVerfGE 43, 154 [165 f.]). Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen.
aa) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]; 22, 160 [164 f.]). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. BVerfGE 58, 68 [76]). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1971, Buchholz 232 § 79  BBG Nr. 35; BVerwGE 51, 193 [199 f.]). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 79, 223 [234 f.]; BVerwGE 57, 336 [338]; 71, 342 [346 f.]). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
bb) Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muß es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Zwar fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG,  DVBl. 1984, S. 963 [964]). Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann.
Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]). Angesichts der heute möglichen Höhe  der Krankheitskosten ist sie jedoch in aller Regel sinnvoll nur durch den Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zu bewerkstelligen. Diesem Umstand hat der Dienstherr Rechnung zu tragen und deshalb bei der in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht erfolgenden Ausgestaltung des Beihilferechts zu beachten, ob und inwieweit sich der Beamte unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Beihilfen zu zumutbaren Bedingungen angemessen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle versichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]). Das bedeutet allerdings nicht, daß er von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Dies wäre ihm ohnehin nicht möglich, da er die Tarifgestaltung der Versicherungsunternehmen insoweit nicht zu beeinflussen vermag. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen hat der Beamte daher hinzunehmen, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind.
b) Die Einführung der 100%-Grenze in das nordrhein-westfälische Beihilferecht ist mit den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgen. Es liegt im Rahmen des Beihilferechts, daß ein Zusammenwirken von Beihilfe und Versicherung nicht über eine Erstattung von Aufwendungen hinausgreift. Die 100%-Grenze macht weder einen angemessenen privaten Versicherungsschutz unmöglich noch bürdet sie dem Beihilfeberechtigten bei der durch § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO nahegelegten Anpassung des Versicherungsschutzes an die Beihilfeleistungen unzumutbare Nachteile auf. Insbesondere stößt auch der durch die 100%-Grenze bewirkte Ausschluß der Möglichkeit, etwaige "Deckungslücken" durch Übererstattungen auszugleichen, nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
aa) § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO legt dem Beihilfeberechtigten aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall den Abschluß einer beihilfekonformen Krankenversicherung nahe, welche die zustehenden Beihilfeleistungen lediglich auf 100% der entstandenen Aufwendungen ergänzt.
Der Abschluß einer solchen Krankenversicherung ist dem Beihilfeberechtigten auf der Grundlage des Tarifangebots der privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich (vgl. dazu die Zusammenstellung der Tarife der privaten Krankenversicherer in: Aumüller, Tarife und Bedingungen der Privaten Krankenversicherung, 26. Folge, 1988). Mag auch nicht jedes Krankenversicherungsunternehmen ein so variantenreiches Angebot von Krankheitskostentarifen vorhalten, daß in jedem Fall ein die Beihilfe prozentgenau ergänzender Versicherungsabschluß möglich ist, so ist dies doch bei den sich besonders an die Beihilfeberechtigten des öffentlichen Dienstes wendenden Versicherungsunternehmen in hinreichendem Umfang gewährleistet (vgl. Aumüller, a.a.O.). Deren in 5 v.H.-Schritten gestaffelte Tarifangebote decken auch entsprechende Schwankungen in der Höhe des allgemeinen Beihilfebemessungssatzes ab, die sich für den Beihilfeberechtigten nach § 12 Abs. 1 BVO bei Familienstandsänderungen ergeben können. Die 100%-Grenze in § 12  Abs. 2a Satz 1 BVO führt somit nicht zu einer Ausgestaltung des Beihilferechts, die dem Beihilfeberechtigten den Abschluß einer ergänzenden, beihilfekonformen Krankenversicherung unmöglich machte.
Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Tarifänderungen. Der im Beihilferecht Nordrhein-Westfalens nach wie vor geltende familienstandsbezogene Beihilfebemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO) führt zu relativ häufigen Änderungen dieses dem Beihilfeberechtigten und seinen Angehörigen zustehenden Satzes im Gefolge entsprechender familiärer Veränderungen. Dies wiederum wird den Beihilfeberechtigten wegen der durch § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO nahegelegten beihilfekonformen Krankenversicherung regelmäßig zur Anpassung seines Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Tarifänderung veranlassen. Solche Tarifänderungen im Krankenversicherungsvertrag können zu Belastungen führen, vor allem im Hinblick auf Wartezeiten, Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge, die Verwendung der angesparten Alterungsrückstellung und die Prämienhöhe. Soweit Tariferhöhungen oder -senkungen durch Änderungen der Beihilfebemessungssätze veranlaßt werden, haben die Dienstherren von Bund und Ländern in Abstimmung mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen allerdings erreicht, daß Tarife insbesondere dann unter Verzicht auf Wartezeiten und Risikoprüfung gewechselt werden können, wenn Änderungen des Beihilfebemessungssatzes eine Erhöhung des Krankenversicherungsschutzes nahelegen. Während bei Absenkungen des Versicherungsschutzes die Alterungsrückstellungen der Versicherungsnehmer in angemessenem Umfang angerechnet werden, wird bei einer Erhöhung des Versicherungstarifs dem hierfür zu entrichtenden Beitrag nicht das auf den ursprünglichen Vertragsabschluß bezogene, sondern insoweit das nun erreichte höhere Lebensalter zugrundegelegt; das führt für diese Leistungserweiterung zu einer relativ erhöhten Prämie. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt und dem Beihilfeberechtigten zumutbar, weil er zuvor die bei niedrigerem Eintrittsalter für die Bildung der Alterungsrückstellung von den Versicherern erhobene, wegen des mit zunehmendem Alter steigenden subjektiven Krankheitsrisikos relativ "überhöhten" Beitragsanteile nicht entrichten mußte (vgl. Rechenschaftsbericht des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. für das Jahr 1976, S. 53, und Rechenschaftsbericht für das Jahr 1985, S. 51, sowie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 12. Juli 1985  -- D III 5 -- 213 100 -- 1/1 h -- abgedruckt in Schröder/Beckmann/ Weber, Beihilfevorschriften, Teil 1/3 c).
bb) § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO begegnet im Blick auf die Fürsorgepflicht auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als er dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit nimmt, durch Überschußerzielung in einem Aufwendungsfall etwaige Deckungslücken in anderen Fällen auszugleichen. Deckungslücken entstehen, wenn die Beihilfeleistungen die Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht so ergänzen, daß sie zusammen mit diesen die dem Beamten aus Anlaß einer bestimmten Erkrankung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen vollständig decken. Die 100%-Grenze steht einer vollständigen Erstattung der anläßlich des jeweiligen Aufwendungsfalls entstandenen tatsächlichen Kosten nicht entgegen. Eine höhere Erstattung wird durch die Fürsorgepflicht nicht gefordert. Diese gebietet nicht, Übererstattungen zuzulassen, um anderwärts entstandene Deckungslücken auszugleichen. Die Beihilfen werden im Unterschied zur Alimentation stets aus Anlaß eines bestimmten Krankheits-, Geburts- oder Todesfalls und im Hinblick auf die dem Beamten dadurch konkret entstandenen Aufwendungen geleistet. Es widerspricht daher dem Beihilfesystem, mit Überschüssen aus Beihilfe- und Krankenversicherungsleistungen für einen bestimmten Aufwendungsfall Deckungslücken in einem anderen Fall auszugleichen. Sofern Deckungslücken, die im Blick auf die Fürsorgepflicht nicht mehr hinzunehmen wären, auf anderen Vorschriften des Beihilferechts beruhen sollten, beträfe dieser verfassungsrechtliche Mangel nur diese Bestimmungen, nicht aber die 100%-Regelung.
4. Nach geltendem Recht ist der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Dieser Grundsatz der sogenannten Vorsorgefreiheit besagt, daß der Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988  (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223  [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Dieser Grundsatz wäre hier selbst dann nicht verletzt, wenn der Schutzbereich der Vorsorgefreiheit auch den Abschluß einer höheren Krankenversicherung erfassen sollte, als sie zur Deckung der im Wege der Beihilfe nicht erstattungsfähigen Kosten benötigt wird. Daß wegen der 100%-Grenze im Regelfall die beihilfekonforme Versicherung gegenüber einer darüber hinausgehenden Versicherung wirtschaftlich günstiger erscheint, läßt die Entscheidungsfreiheit des Beamten rechtlich unberührt. § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO  ist nur eine von zahlreichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entscheidung des Beamten über die von ihm als angemessen betrachtete Versicherungsart und -höhe, wie etwa die Höhe des Beihilfebemessungssatzes oder die unterschiedliche Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen.
5. Art. 33 Abs. 5 GG oder sonstiges als höherrangig den nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber bindendes Recht ist auch nicht dadurch verletzt, daß nach der Regelung des § 12  Abs. 2a Satz 1 BVO -- anders als nach dem früheren Beihilferecht -- bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen Berücksichtigung finden, die dem Beihilfeberechtigten aufgrund eines Krankenversicherungsvertrages zufließen (vgl. BVerwGE 77, 331  [336 f.] m.w.N.).
Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem entgegenstünde, besteht nicht. Zwar ist die Alimentation des Beamten von Verfassungs wegen grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bemessen (vgl. BVerfGE 21, 329 [347, 350]; 70, 69 [81]). Für das Beihilferecht, das im Fürsorgeprinzip wurzelt, gilt das jedenfalls nicht in dieser Weise.
Die weitgehende Nichtberücksichtigung von Krankenversicherungsleistungen bei der Bemessung der Beihilfe war lediglich eine Gemeinsamkeit der seit 1959 im Bund und im Anschluß daran in den Ländern geltenden Beihilfevorschriften. Seit der Neufassung der Beihilfevorschriften des Bundes im Jahre 1959 wurden Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung bei der Bemessung der Beihilfe nicht (mehr) berücksichtigt (vgl.  BVerwGE 20, 44 [47, 49]). Hieran hielten die Beihilfevorschriften des Bundes und die entsprechenden Regelungen in den Ländern bis zur Einführung der 100%-Grenze Mitte der 80er Jahre fest. Immerhin blieben auch in diesem Zeitraum die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beihilfeberechtigten nicht gänzlich ohne Einfluß auf die Beihilfebemessung. So sah Nr. 13 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BhV 1979 [GMBl. S. 67]) vor, daß der Beihilfebemessungssatz für die meisten Aufwendungen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten nur 10 v.H. beträgt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 25.000 DM überschritten hatte. In diesem Fall erhöhte sich auch der Beihilfebemessungssatz für den verheirateten Beihilfeberechtigten nicht um die sonst vorgesehenen 5 v.H. (Nr. 13 Abs. 1a Nr. 1 BhV 1979).  Weiterhin führte Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV 1979 zu einer Kürzung des als Beihilfe zu gewährenden Sterbegeldes, wenn dem Beihilfeberechtigten für den Sterbefall ein Sterbe- oder Bestattungsgeld aufgrund von Rechtsvorschriften oder von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadensersatzanspruch in bestimmter Höhe zustand. Schließlich zeigt auch die Bestimmung in Nr. 13 Abs. 6 BhV 1979, die umgekehrt einer unverschuldet "zu niedrigen" privaten Krankenversicherung in Form eines dann bis auf 90% erhöhten Beihilfebemessungssatzes Rechnung trägt, daß der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und insbesondere der Leistungen von privater Seite im Beihilferecht für die Zeit nach 1959 nur eingeschränkt galt. Vor 1959 gingen die Beihilfegrundsätze des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juni 1942 (RBBl. S. 157)  ebenso wie bereits die Notstandsbeihilfen von 1928 (RBBl.  S. 197) von einer Berücksichtigung der seitens einer privaten Krankenversicherung zufließenden Leistungen bei der Bemessung der Beihilfe aus.
Selbst wenn also in der Zeit zwischen 1959 und der Einführung der 100%-Grenze im Jahre 1983 in Nordrhein-Westfalen und ab 1985 beim Bund und in den meisten anderen Ländern das Beihilferecht das Vermögen, die Einnahmen und Erstattungsleistungen von privater Seite im Regelfall unberücksichtigt ließ, besaß eine solche Regelung keinen bundesgewohnheitsrechtlichen Rang; auch brachte sie, wie die Rechtslage vor 1959 zeigt, kein der Beihilfe immanentes Prinzip zum Ausdruck, das den für die Gestaltung des Beihilferechts zuständigen Normgeber an der Einführung der 100%-Grenze hätte hindern können.
II.
§ 12 Abs. 2a Satz 1 BVO ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die vom Dienstherrn mit der 100%-Grenze verfolgten Ziele sind verfassungsrechtlich unbedenklich und die mit ihr einhergehenden Differenzierungen sachlich gerechtfertigt.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
2. a) Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. oben I. 3. a) aa) ). Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]). Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch Leistungen ausgleichen kann, welche ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen. Nur in diesem Umfang besteht Anlaß zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 64, 127 [130]).
Mit dem Grundgedanken der Nachrangigkeit der Beihilfe steht die Berücksichtigung von Leistungen der privaten Krankenversicherung ersichtlich in Einklang. Es ist, wie die Entstehungsgeschichte der Reform des Beihilferechts zeigt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG in LTDrucks. 8/1566, S. 63, sowie allgemein den Schlußbericht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht aus dem Jahre  1979, S. 3, 64 Tz 105), gerade die Einführung der 100%-Grenze mit der sich daraus ergebenden Konsequenz des Ausschlusses von Übererstattungen, die in Abänderung der bis dahin bestehenden Rechtslage das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht folgerichtig zur Geltung bringt.
Daraus folgt: Die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die die Vorschrift des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO für den "überversicherten" Beihilfeberechtigten im Verhältnis zu dem beihilfekonform, "unter"- oder nichtversicherten Beamten mit sich bringt, haben ihren Grund darin, daß eine in der besonderen Funktion des Beihilferechts angelegte Regelung in gleicher Weise auf alle Beihilfeberechtigten angewendet wird. Sie entsprechen also einer evident sachgerechten Erwägung und sind schon von daher nicht gleichheitswidrig.
b) Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß die in den 70er Jahren in Angriff genommene Reform des Beihilferechts entscheidend von der Annahme veranlaßt war, die Möglichkeit von Übererstattungen könne zu einer über das medizinisch erforderliche Maß hinausgehenden Inanspruchnahme von Leistungen führen. Die Richtigkeit dieser Annahme entspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sie wird auch dadurch belegt, daß die privaten Krankenversicherungen das erhöhte subjektive Risiko bei Über- und Mehrfachversicherungen für die Gestaltung der Versicherungsbedingungen als erheblich ansehen (vgl. Rechenschaftsbericht des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. für das Jahr 1987, S. 45, sowie Bach/Moser, Private Krankenversicherung, Einleitung Rdnrn. 52 f. und §§ 9, 10 MB/KK  Rdnrn. 54 ff.). So war es sachgerecht und naheliegend, die  -- ohnehin der Ergänzungsfunktion der Beihilfe widersprechende -- Erzielbarkeit von Übererstattungen beim Zusammentreffen von Krankenversicherung und Beihilfe und damit einen möglichen Anreiz für die Inanspruchnahme medizinisch nicht gebotener Leistungen zu beseitigen.
III.
§ 12 Abs. 2a Satz 1 BVO verstößt auch im übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Insbesondere verletzt die Bestimmung nicht Art. 14 Abs. 1 GG. § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO kürzt die Beihilfe und nicht die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Beihilfeberechtigten; er läßt die sich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergebenden Erstattungsansprüche und Anwartschaften dem Grunde wie der Höhe nach unberührt und trifft sie auch nicht mittelbar in einer die Eigentumsgarantie verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 256 [293 f.]).
2. Mit der ohne Übergangsregelung erfolgten Einführung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO hat der Verordnungsgeber schließlich weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
Soweit der zum 1. Januar 1983 in Kraft getretene § 12  Abs. 2a Satz 1 BVO in tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]) bereits bestehende private Versicherungsvertragsverhältnisse der Beihilfeberechtigten berührt, genießt deren Erwartung, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche werde auch in Zukunft unabhängig von der Höhe der ihnen zufließenden Krankenversicherungsleistungen bleiben, keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 76, 256 [347 f.]). Der Beihilfeberechtigte war wegen der nicht seltenen Änderungen der Beihilfevorschriften etwa im Leistungskatalog oder auch wegen Änderungen im persönlichen Beihilfebemessungssatz schon bisher zu erhöhter Flexibilität in seinen ergänzenden Krankenversicherungsdispositionen angehalten; das schließt besondere Rechtsbeständigkeitserwartungen auf diesem Gebiet von vornherein aus. Die Einführung der 100%-Grenze entspricht zudem dem Grundprinzip des Beihilferechts als ergänzender Hilfeleistung zur Abdeckung besonderer Aufwendungen (siehe oben I. 3.) und konnte auch deshalb den Beihilfeberechtigten nicht unzumutbar überraschen. Schließlich war die vom damaligen Beihilferecht zugelassene Möglichkeit, Übererstattungen zu erzielen, seit Beginn der 70er Jahre Gegenstand öffentlicher Diskussion. Spätestens mit Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage zur Berücksichtigung von Versicherungsleistungen im Beihilferecht in § 88 Abs. 1  Satz 3 2. Halbsatz LBG zum 1. Juli 1978 durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV.NW. S. 456) mußten die Beihilfeberechtigten im Geltungsbereich des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes mit der Einführung einer entsprechenden Kappungsgrenze im Beihilferecht rechnen (vgl. BVerfGE 76, 256 [350]).
Danach konnten die Beihilfeberechtigten auch wegen der sachlich berechtigten Gründe, die dem Dienstherrn für die Einführung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO zur Seite standen, keinen verfassungskräftigen Vertrauensschutz für ihre Erwartung in Anspruch nehmen, die ihnen Übererstattungen ermöglichende Rechtslage werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen. Aus eben diesen Gründen war der Verordnungsgeber auch nicht verpflichtet, die 100%-Grenze erst nach einer längeren Übergangszeit in Kraft zu setzen.
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