BVerfGE 94, 1 - DGHS
Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung der Deutung einer Äußerung durch die Fachgerichte.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 13. Februar 1996
-- 1 BvR 262/91 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der DGHS e.V. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinhard Schön, Clemens Grebe und Eberhard Reinecke, Roonstraße 71, Köln - gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1990 - 3 U 232/89 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Unterlassung einer Äußerung in einem Flugblatt verurteilt worden ist.
I.
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, hat sich die Fortentwicklung und Reform der psychosozialen Versorgung in Deutschland zum Ziel gesetzt. Er ist vor allem in der Arbeit mit Behinderten tätig und strebt deren Eingliederung in die Gesellschaft an. Aufgrund dieser Zielsetzung bekämpft er die Gegnerin des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), welche dafür eintritt, daß unheilbar Kranke ihrem Leben selbst ein Ende setzen dürfen, und in einigen teils aufsehenerregenden Fällen Schwerkranken sogenannte Sterbehilfe geleistet hat. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die angeblich zum Suizid entschlossenen Personen hätten noch Alternativen zum Freitod gesehen und seien erst von Mitarbeitern der DGHS zum Selbstmord bestimmt worden.
Aus Anlaß des "Internationalen Schopenhauer Kongresses 1988", bei dem das Thema "Sterben und Tod" auch von zwei Vorstandsmitgliedern der DGHS behandelt werden sollte, verteilte der Beschwerdeführer ein Flugblatt an Kongreßteilnehmer. Unter der Überschrift "Themenbereich Sterben und Tod. Praktische Philosophie?" setzte er sich kritisch mit Zielen und Tätigkeit der DGHS auseinander. Im Einleitungstext heißt es:
    "Unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit (sie ist der DGHS inzwischen aberkannt worden) hat sich dieser Verein zu einer spezialisierten Organisation für Suizid und den "Erlösungstod lebensunwerten Lebens" entwickelt. Auf dem Schopenhauer-Kongreß werden die Herren wohl viel von "Menschenrechten, Selbstbestimmung, Humanismus", weniger über die menschenverachtenden Einsätze ihrer todbringenden Zyankaliboten sprechen. Deshalb hier einige notwendige Ergänzungen, wo es möglich war in Original-Zitaten."
Es folgen acht Textabschnitte, die größtenteils Ausführungen der DGHS oder ihres Präsidenten wiedergeben. Darunter befindet sich der im Ausgangsverfahren umstrittene Abschnitt, der folgendermaßen lautet:
    "Gefälschte Biografien ...
    Die DGHS braucht für den Einsatz ihrer Zyankaliboten und die Vermarktung ihrer Schau-Suizide in der Boulevardpresse den eindeutig todeswilligen Behinderten. Ambivalenzen, Stimmungsschwankungen, wie sie jede wirkliche Lebenskrise begleiten, sind ihr unerträglich. So fälscht sie skrupellos die Lebensgeschichten ihrer Opfer. Deren lebenswillige, hoffnungsvolle Seite kommt nicht vor. In der Berichterstattung der DGHS werden diese Menschen auf eine Existenz als "Lebender Kopf, Lebender Leichnam, etc." reduziert."
Das Flugblatt schließt mit einer Darstellung der Ziele des Beschwerdeführers und einem Formular, mit dem Informationen über seine Tätigkeit und seine Einstellung zu Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen angefordert werden können.
II.
1. Die DGHS sowie ihr Präsident und ihr Schatzmeister beantragten zunächst, durch einstweilige Verfügung dem Beschwerdeführer die Verbreitung der Behauptungen zu untersagen, die DGHS habe sich unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit zu einer Organisation für den Erlösungstod lebensunwerten Lebens entwickelt und fälsche für ihre Zwecke skrupellos die Lebensgeschichten ihrer Opfer. Die erste Aussage rücke sie unberechtigterweise in die Nähe des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms, die zweite sei unzutreffend. Das Landgericht wies die Anträge zurück, weil es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile handele, die sich noch in den Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung hielten. Das Oberlandesgericht gab den Anträgen teilweise statt und untersagte die Verbreitung des Fälschungsvorwurfs, in dem es eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung erblickte, für die sich der Beschwerdeführer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne.
2. a) Im Hauptsacheverfahren, in dem die DGHS und ihr Präsident das Unterlassungsbegehren nur noch hinsichtlich des Fälschungsvorwurfs verfolgten, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es sich erneut auf den Standpunkt gestellt, die umstrittene Äußerung sei ein zulässiges Werturteil, das die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreite. Auch der Fälschungsvorwurf, über dessen Zulässigkeit im wesentlichen gestritten werde, sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Eine Äußerung werde nicht schon dadurch zur Tatsachenbehauptung, daß sie sich auf Tatsachen beziehe. Ob bei einer Äußerung die Wiedergabe von Tatsachen oder deren Bewertung im Vordergrund stehe, lasse sich nur aus dem Kontext ermitteln. Deswegen könne es offenbleiben, ob der Fälschungsvorwurf, sofern er isoliert erhoben worden wäre, vom Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung hätte verstanden werden können. Hier sei dieser Vorwurf in einen textlichen Zusammenhang eingebettet, der ihm ganz überwiegend Wertungscharakter verleihe. Insbesondere die beiden folgenden Sätze, die ihrerseits Tatsachen enthielten, zeigten, daß der Fälschungsvorwurf lediglich eine zusammenfassende Wertung der mitgeteilten Mängel und Unterlassungen in der Berichterstattung der DGHS, nicht aber die Beschreibung eines tatsächlichen Fälschungsvorgangs sei. Die Tatsachenbehauptungen, die dieser Beurteilung zugrunde lägen und in den nachfolgenden Sätzen aufgestellt worden seien, habe die DGHS nicht angegriffen. Die Frage, ob die mitgeteilten Defizite der Berichterstattung, ihre Wahrheit unterstellt, als skrupellose Fälschung von Lebensgeschichten bezeichnet werden könnten, sei dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, sondern Meinungssache. Die Grenzen zur Schmähkritik seien nicht überschritten. Schmähkritik liege vor, wenn die Äußerung auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbaren Grundlagen mehr habe, wenn es an jeglicher Sachnähe zu der zugrunde liegenden Auseinandersetzung fehle und wenn erkennbar werde, daß es dem Kritiker statt um die Sache um die Kränkung und Verunglimpfung der Beteiligten gehe. Die umstrittene Äußerung sei zwar scharf und überspitzt, aber erkennbar nicht auf Verunglimpfung, sondern auf Sachauseinandersetzung gerichtet.
b) Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Beschwerdeführer verurteilt, die Verbreitung der folgenden Äußerung zu unterlassen:
    "Die DGHS braucht für den Einsatz ihrer Zyankali-Boten und die Vermarktung ihrer Schau-Suizide in der Boulevard-Presse den eindeutig todeswilligen Behinderten. Ambivalenzen, Stimmungsschwankungen, wie sie jede wirkliche Lebenskrise begleiten, sind ihr unerträglich. So fälscht sie skrupellos die Lebensgeschichten ihrer Opfer."
Die Kläger hätten einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB und § 186 StGB.
Jedenfalls die Äußerung, die DGHS fälsche skrupellos die Lebensgeschichten ihrer Opfer, sei eine Tatsachenbehauptung. Für sich genommen dürfte der Satz zwar als bloße subjektive Wertung anzusehen sein. Stelle sich eine solche Wertung aber als Substrat von Tatsachen dar, die konkrete Vorgänge ergäben und der Überprüfung mittels Beweises zugänglich seien, handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Maßgeblich sei dabei das Verständnis des Durchschnittslesers, der den Kontext der Äußerung berücksichtige. Gerade der Kontext mache hier aber deutlich, daß der Fälschungsvorwurf nicht Bewertung, sondern zusammenfassender Ausdruck eines bestimmten Tatsachenkomplexes sei.
Wenn in dem Text zunächst dargelegt werde, die DGHS benötige für ihre Zwecke eindeutig todeswillige Personen, und im Anschluß daran der Vorwurf gefälschter Biographien erhoben werde, so könne dies für den Durchschnittsleser nur bedeuten, die DGHS unterdrücke in den Verlautbarungen über die von ihr betreuten Suizidenten geflissentlich diejenigen Regungen, die Hoffnung und Lebenswillen ausgedrückt hätten und den Todeswunsch nur als vage und vorübergehend hätten erscheinen lassen, und zwar gezielt und bewußt. Dabei beziehe sich der Fälschungsvorwurf, auch wenn ohne weitere Eingrenzung von Lebensgeschichten oder Biographien die Rede sei, auf den engeren zeitlichen Umkreis des Selbstmords.
In der Bezeichnung des Verhaltens der DGHS als biographische Fälschung liege zwar ein wertendes Element. Doch mache dieses die Äußerung nicht substanzarm, sondern trete hinter den tatsächlichen Charakter zurück. Es handele sich nicht um eine bloße Schlußfolgerung. Die umgebenden Äußerungen umschrieben und begleiteten den Vorwurf mehr, als daß sie ihm zur Grundlage dienten. Im übrigen bewegten sich auch Schlußfolgerungen nicht durchweg auf der Meinungsebene. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn sie erkennbar persönliche Einschätzungen ausdrückten. Daran fehle es in dem umstrittenen Satz jedoch.
Der Fälschungsvorwurf entspreche nicht der Wahrheit. Anzeichen der Hoffnung und des Lebenswillens in einem dem Suizid länger vorausliegenden Zeitraum könnten die Existenz eines festen Todeswillens im engeren zeitlichen Umkreis des Suizids nicht widerlegen. Aus diesem Grund seien die bis ins Frühjahr 1987 reichenden Aktivitäten und Äußerungen der Ingrid F., auf die der Beschwerdeführer sich berufe, unerheblich, weil auch ein etwa von da an bis zum Suizid am 9. September 1987 bestehender und fest verfolgter Todeswille in den Augen des durchschnittlichen Lesers eindeutig sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß es einen anhaltenden und eindeutigen Todeswillen gar nicht gebe, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein Gutachten annehme, fehle es an Anhaltspunkten dafür, daß die DGHS die angeblich konstante lebenswillige Seite bewußt ausgeblendet und in ihren Verlautbarungen nicht erwähnt habe, um ihr Verhalten als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Auch bei Berücksichtigung von § 193 StGB und Art. 5 GG ergebe sich keine andere Bewertung der umstrittenen Äußerung. Recherchen habe der Beschwerdeführer im wesentlichen nur in einem der Fälle, die seiner Äußerung zugrunde lägen, angestellt. Gleichwohl erhebe er einen generellen Vorwurf. Auch der näher recherchierte Fall der Ingrid F. trage aber den Vorwurf gefälschter Biographien nicht.
Der Vorwurf sei auch besonders kränkend für die DGHS. Demgegenüber hätte der Beschwerdeführer sein Anliegen ebenso mit Aussagen verfolgen können wie der, die DGHS vernachlässige die lebenswillige Seite der von ihr unterstützten Suizidenten, oder gar, sie wolle diese Seite nicht wahrhaben und verschlösse die Augen vor ihr.
Was den Umfang des Verbots angehe, könnten die beiden dem Fälschungsvorwurf vorangehenden Sätze zwar nicht isoliert verboten werden. Doch müßten sie in das Verbot des umstrittenen Satzes einbezogen werden, weil sich erst aus dem Zusammenhang mit ihnen der Sinn der Äußerung ergebe.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im wesentlichen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG geltend.
Das Oberlandesgericht habe die Äußerung nicht richtig verstanden. Es handele sich nicht um eine Wiedergabe, sondern um eine Bewertung von Tatsachen. Aber selbst wenn die Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen sein sollte, hätte sie nicht untersagt werden dürfen, denn die behaupteten Tatsachen seien wahr. Die Beweismittel zum Fall der Ingrid F. belegten deren Überlebenswillen und erwiesen damit den gegen die DGHS erhobenen Vorwurf als zutreffend. Die Darlegungen würden auch nicht dadurch entwertet, daß sie zu weit vom Todeszeitpunkt entfernt seien. Sie reichten vielmehr bis auf ein halbes Jahr an den Tod der Ingrid F. heran. Es gehe nicht an, den Begriff "Lebensgeschichten" auf die letzten Monate vor dem Tod zu begrenzen. Noch in der Eilentscheidung sei das Oberlandesgericht selbst dieser Auffassung gewesen. Insofern liege eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung vor. Außerdem gehe das Verbot zu weit. In den Entscheidungsgründen sei zwar klargestellt, daß die Verbreitung der beiden dem Fälschungsvorwurf vorangehenden Sätze für sich genommen zulässig sei. Der Entscheidungstenor, in dem das nicht zum Ausdruck komme, begründe aber immer noch die Gefahr, daß dem Beschwerdeführer Nachteile auch wegen der an sich zulässigen Teile der Äußerung entstünden.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Allerdings genügt die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, nicht den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annähme, daß das Oberlandesgericht den Begriff "Lebensgeschichten" in der Eilentscheidung in einem weiteren Sinn verstanden hat als in der Hauptsacheentscheidung und daß es deswegen verfassungsrechtlich zu einem Hinweis verpflichtet gewesen wäre, könnte nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß beruht. Um das darzutun, hätte der Beschwerdeführer vielmehr vortragen müssen, daß ihm durch den unterbliebenen Hinweis die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, Beweise für den Lebenswillen anzubieten, die sich auf die dem Suizid unmittelbar vorangehenden Monate bezogen. Daran fehlt es.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG.
1. Die Äußerung, die der Beschwerdeführer nach dem Urteil nicht wiederholen darf, wird allerdings vom Schutz dieses Grundrechts umfaßt. Das gilt unabhängig von der im Ausgangsverfahren unterschiedlich beurteilten Frage, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Denn der Schutz des Grundrechts beschränkt sich nicht auf Werturteile. Tatsachenbehauptungen werden jedenfalls dann vom Grundrechtsschutz umfaßt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Das ist bei der vorliegenden Äußerung, die zur Meinungsbildung über die DGHS und das Problem der Sterbehilfe beitragen will, der Fall.
2. Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören auch die Vorschriften von § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB und § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Diese müssen jedoch ihrerseits wieder im Licht des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; stRspr). Das erfordert eine Abwägung zwischen der in dem Verbot liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung des von § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung auf der anderen Seite. Sie ist im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Gesetze und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmen.
Das Ergebnis der Abwägung ist wegen ihres Fallbezugs verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Doch hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Kriterien entwickelt, die bei der Abwägung maßgeblich sind. Dabei spielt auch der Unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine Rolle. Insbesondere fällt bei Tatsachenbehauptungen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht, der für reine Werturteile irrelevant ist. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).
Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]). Gerade unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden soll etwas als objektiv gegeben hingestellt werden. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]). Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]).
Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist allerdings, daß ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfaßt worden ist. Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen, also gerade zu derjenigen Folge, die Art. 5 Abs. 1 GG zu verhindern bestimmt ist. Überdies droht sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung der grundrechtlich gesicherten Freiheit im allgemeinen auszuwirken, weil die Bereitschaft sich zu äußern abnimmt, wenn Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerungen Sanktionen riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]).
Aus diesem Grund stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Schutzgut die Äußerungsfreiheit ist, nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung der in ihrem Wortlaut feststehenden oder vom Gericht festgestellten Äußerungen. Insbesondere dürfen die Gerichte der Äußerung keinen Sinn beilegen, den sie nach ihrem Wortlaut objektiv nicht haben kann. Bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zulassen, dürfen sie sich nicht für den zur Verurteilung führenden Sinn entscheiden, ohne zuvor die Alternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 85, 1 [13 f.]). Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.
Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]). Es hat dabei allerdings nur die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den jeweiligen Rechtsstreit, der trotz des grundrechtlichen Einflusses seine Eigenart als Zivil- oder Strafverfahren nicht verliert, selbst zu entscheiden. Deswegen reicht die Kontrollbefugnis nicht weiter als die Anforderungen, die das Grundrecht an die Deutung von Äußerungen stellt. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Sinn einer umstrittenen Äußerung abschließend zu bestimmen oder eine unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen erfolgte Deutung durch eine andere zu ersetzen, die es für treffender hält.
3. Das angegriffene Urteil wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
a) Im Unterschied zum Landgericht, das die umstrittene Äußerung als Werturteil eingestuft hat, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß es sich um eine Tatsachenbehauptung handele. Die jeweilige Qualifizierung beruht auf einem unterschiedlichen Verständnis des Textes. Während das Landgericht in dem Fälschungsvorwurf eine Bewertung der in den folgenden Sätzen benannten Tatsachen gesehen hat, entnimmt das Oberlandesgericht dem textlichen Zusammenhang, daß der umstrittene Satz selber zusammenfassender Ausdruck eines Tatsachenkomplexes sei. Die Differenz wurzelt also letztlich in einer unterschiedlichen Sicht des Verhältnisses zwischen dem umstrittenen dritten Satz der Textpassage, der den Fälschungsvorwurf enthält, und den anschließenden Sätzen, nach denen die lebenswillige, hoffnungsvolle Seite der Suizidenten in der Berichterstattung der DGHS nicht vorkommt. Für das Landgericht bildet der umstrittene Satz eine zwar auf die folgenden Sätze bezogene, inhaltlich aber darüber hinausgehende, neue Aussage. Dagegen sieht das Oberlandesgericht in beiden Sätzen dieselbe Aussage, die nur einmal abstrakter, einmal konkreter formuliert ist.
Die Deutung des Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie diejenige des Landgerichts. Die gegensätzlichen Ergebnisse finden ihren Grund nicht darin, daß eines der Gerichte die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von Äußerungen richtet, außer acht gelassen hat. Beide Gerichte haben die umstrittene Äußerung unter Einbeziehung des Kontextes ausgelegt und ihr keinen Sinn zugeschrieben, den sie ihrem Wortlaut nach objektiv nicht haben kann. Beide Gerichte haben sich auch im Bewußtsein der Mehrdeutigkeit des Textes mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und für ihre jeweilige Entscheidung nachvollziehbare Gründe angegeben.
b) Auf der Grundlage der Deutung, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegt, hält auch die Qualifizierung der Äußerung als Tatsachenbehauptung der verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Hat der umstrittene Satz, wie vom Oberlandesgericht vertretbar angenommen worden ist, im textlichen Zusammenhang nur die Funktion, die an anderer Stelle mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zusammenfassend auszudrücken, so begegnet es keinen Bedenken, daß ihm selber ebenfalls überwiegend tatsächlicher Charakter zugeschrieben wird.
c) Ferner läßt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, daß das Oberlandesgericht die der Äußerung entnommene Tatsachenbehauptung für nicht erweislich wahr gehalten hat. Weder die Annahme des Oberlandesgerichts, daß Anzeichen von Lebenswillen, die von dem Zeitpunkt des Selbstmordes relativ entfernt seien, die Behauptung des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu stützen vermöchten, noch die Begründung, daß Beweisangebote, die sich nur auf einen Fall von Sterbehilfe durch die DGHS bezögen, nicht den pauschalen Fälschungsvorwurf zu begründen vermöchten, ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.
d) Unter diesen Umständen hält auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Es hat die Ernsthaftigkeit des Anliegens des Beschwerdeführers und seine Berechtigung, die Aktivitäten der DGHS argumentativ zu bekämpfen, nicht in Zweifel gezogen, sondern nur die Aufrechterhaltung der herabsetzenden, aber nicht erweislich wahren Passage für die Zukunft untersagt, weil dem Beschwerdeführer der Wahrheitsbeweis nicht gelungen ist.
e) Schließlich läßt sich auch der Umfang der Untersagung nicht beanstanden. Das Oberlandesgericht hat zwar die dem Fälschungsvorwurf vorangehenden Sätze in das Verbot einbezogen, obwohl diese für sich genommen keinen Grund zur Untersagung gaben. Es hat aber in den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden müssen, keine Zweifel daran gelassen, daß der Beschwerdeführer diese Äußerungen weiterhin verbreiten darf, wenn sie nicht zusammen mit dem Fälschungsvorwurf vorgebracht werden.
Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner