BVerfGE 95, 48 - Restitution und Vertragsanfechtung |
Die Auslegung des Vermögensgesetzes, daß zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes gestützt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 8. Oktober 1996 |
-- 1 BvR 875/92 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch... ... . |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis zwischen der Restitution nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Rechten im Fall der Veräußerung eines Grundstücks zu dem Zweck, die Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten.
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I. |
1. Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln wollte, mußte vor Erteilung der erforderlichen Ausreisegenehmigung eine ordnungsgemäße Regelung seiner Grundstücksangelegenheiten nachweisen. Als eine solche Regelung kam nach den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik in Betracht, den Grundbesitz zu verkaufen, zu verschenken oder durch einen Bevollmächtigten verwalten zu lassen (vgl. § 14 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988 [GBl. I S. 271] und die Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 8. März 1977 [abgedruckt in ROW 1991, S. 280]). In der Praxis bestand allerdings die Möglichkeit der zivilrechtlichen Verwaltung durch Bevollmächtigte in den genannten Ausreisefällen im allgemeinen nicht. Die staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik machten die Erteilung einer Ausreisegenehmigung vielmehr regelmäßig davon abhängig, daß der Ausreisewillige Grund und Boden verkaufte, verschenkte oder auf sein Eigentum verzichtete (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 3). Darin lag nach Auffassung der Gerichte im Ausgangsverfahren eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 70 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) - im folgenden: Zivilgesetzbuch (ZGB) -.
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Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisher dafür geltende Recht maßgebend. Auf rechtswidriger Drohung beruhende Verträge waren nach § 70 Abs. 1 ZGB anfechtbar. Der Vertragspartner konnte der - fristgebundenen - Anfechtung widersprechen (§ 70 Abs. 2 ZGB). Der Anfechtende hatte nach § 70 Abs. 2 Satz 2 ZGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 533) die Möglichkeit, die Berechtigung der Anfechtung durch Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985 - im folgenden: ZGB-Kommentar -, § 70 ZGB Anm. 2.2.). Die erfolgreiche Anfechtung des Vertrages führte zu dessen Nichtigkeit (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 ZGB) und als Folge der Beseitigung des Abstraktionsprinzips durch das Zivilgesetzbuch zum Rückfall des Eigentums an den Veräußerer (vgl. ZGB-Kommentar, § 26 ZGB Anm. 1.1.).
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2. Für Grundstücksveräußerungen, die auf unlauteren Machenschaften beruhen, sind öffentlichrechtliche Regelungen im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - im folgenden: Vermögensgesetz (VermG) - enthalten, das als Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag noch als Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft trat (vgl. Verfassungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1990 [GBl. I S. 1627, 1899] in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 29. September 1990 [GBl. I S. 1988]). Dieses Gesetz gilt nach Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des Einigungsvertrages - im folgenden: EV - seit dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht fort. Es sieht in § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 für Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, beispielsweise durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden, grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch des Veräußerers vor. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Wird aus diesem Grund ein Grundstück nicht zurückübertragen, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VermG a.F.). Ist dies nicht möglich, wird nach Maßgabe gesetzlicher Regelung in Geld entschädigt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VermG a.F.; vgl. hierzu das inzwischen erlassene Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 [BGBl. I S. 2624]).
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3. Wie sich die Regelungen des Vermögensgesetzes über die Rückübertragung von Vermögenswerten im Fall unlauterer Machenschaften zu der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung nach § 70 ZGB verhalten, ist im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. etwa Adlerstein/Adlerstein, DtZ 1991, S. 417; Raabe/Niewald, NJ 1992, S. 71; Göhring/Lübchen, NJ 1992, S. 73; Grün, VIZ 1992, S. 319; dies., ZIP 1993, S. 170; Leipold, JZ 1993, S. 703; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Einf VermG Rn. 224 f. [Stand: Oktober 1992]). In der Rechtsprechung vertreten der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht einen im wesentlichen übereinstimmenden Standpunkt (vgl. BVerwGE 97, 286 [294 f.]). Den Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet dessen mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenes Urteil (BGHZ 118, 34).
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II. |
1. Der Beschwerdeführer verkaufte im September 1989 durch notariell beurkundeten Vertrag sein in der Deutschen Demokratischen Republik belegenes Grundstück an die Beklagten des Ausgangsverfahrens, weil ihm - nach seinem Vortrag - die beantragte Ausreise von der zuständigen Stelle nur unter der Voraussetzung gestattet worden war, daß er sein Grundvermögen veräußere. Anschließend übersiedelte der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland, von wo er Ende November 1989 in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrte.
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2. Mit seiner den Beklagten am 4. April 1990 zugestellten Klage beantragte der Beschwerdeführer, die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags wegen rechtswidriger Drohung (§ 70 ZGB) festzustellen und die Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe des Grundstücks an ihn zu verurteilen.
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a) Das Kreisgericht hat der Klage - noch vor dem Beitritt - stattgegeben. Dagegen hat das Bezirksgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Im anhängigen Verfahren gehe es um die Anfechtung und Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, der nach den Darlegungen des Beschwerdeführers durch unlautere Machenschaften der damaligen Staatsorgane zustande gekommen sei. Ein derartiger Vertrag könnte unter den Voraussetzungen des § 70 ZGB durch das Zivilgericht für nichtig erklärt werden. Nach den - inzwischen in Kraft getretenen - Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 718) und des Vermögensgesetzes könnten Vermögensansprüche aufgrund unlauterer Machenschaften jedoch nur im Rahmen dieser Bestimmungen und nicht auf dem ordentlichen Gerichtsweg geklärt werden.
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b) Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit gehöre vor die Verwaltungsgerichte. Das Vermögensgesetz habe für vermögensrechtliche Ansprüche, die auf eine Nötigung von seiten staatlicher Stellen zur Veräußerung von Grundbesitz zurückzuführen seien, einen ausschließlichen öffentlichrechtlichen Rückübertragungsanspruch geschaffen und jeden Rechtsstreit hierüber den Verwaltungsgerichten zugewiesen.
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Für die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht habe die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S. 1237) den Leitgedanken des sozial verträglichen Ausgleichs vorgegeben. Dem folgend habe sich das Vermögensgesetz von der Möglichkeit abgekehrt, nach § 70 ZGB durch Vertragsanfechtung den Rechtserwerb aufgrund unlauterer Machenschaften ohne Rücksicht auf die Redlichkeit des Erwerbs rückgängig zu machen, und der Redlichkeit des Erwerbs den Vorrang vor dem Rückübertragungsinteresse eingeräumt. Den von der unlauteren Machenschaft Betroffenen verweise es in diesem Fall auf eine Entschädigung in Geld oder, bei Verlust von Grundeigentum, wenn möglich auf einen Ausgleich in Natur. Mit diesen grundlegenden gesetzgeberischen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn dem Genötigten die Möglichkeit verbliebe, Vermögensansprüche mit der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung so zu verfolgen, wie wenn der Willensmangel seinen Ursprung nicht in einem Tatbestand des Teilungsunrechts hätte. Eine Wertungswidersprüche vermeidende Auslegung zwinge daher dazu, die Vertragsanfechtung in diesen Fällen als durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen anzusehen. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Anfechtungserklärung - wie hier - bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt sei. Eine formale Betrachtungsweise könnte in diesem Fall zu dem Ergebnis führen, daß der von der unlauteren Maßnahme Betroffene seine Eigentümerstellung bereits zurückerlangt habe und für eine Restitution somit kein Anlaß bestehe. Dies würde indessen dem Anliegen des Vermögensgesetzes, die Fälle des Vermögenserwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften einer sozial verträglichen Lösung zuzuführen, nicht gerecht.
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Der Ausschließlichkeitscharakter des Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz ergebe sich aus der Fassung des Restitutionstatbestandes durch § 1 Abs. 3 VermG selbst. Diese Vorschrift knüpfe die Rückübertragung an einen besonderen restitutionsrechtlichen Unrechtstatbestand. Hieraus ergebe sich zwanglos ihr Vorrang vor den Regeln des allgemeinen Rechts, und zwar auch dann, wenn durch diese bereits vermögensrechtliche Positionen begründet worden wären.
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Damit sei kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Positionen verbunden. Die Gemeinsame Erklärung genieße nach Art. 41 Abs. 1 und 3 EV einen besonderen Bestandsschutz gegenüber dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Art. 143 Abs. 3 GG habe diesen Bestandsschutz auch gegenüber dem mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft getretenen Verfassungsrecht des Bundes verfestigt und ihn auf die zur Durchführung des Art. 41 EV ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz, erstreckt.
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Der Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung durch das Vermögensgesetz und damit der auf der Anfechtung beruhenden Ansprüche führe verfahrensrechtlich dazu, daß für die Anträge des Beschwerdeführers der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Das Vermögensgesetz stelle für die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückübertragung von Vermögenswerten ein Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Gegen die Entscheidung über die Rückübertragung sei nach Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Diese vom Gesetzgeber sachlich- und verfahrensrechtlich exklusiv ausgestattete Rechtsschutzmöglichkeit könne der Betroffene nicht dadurch umgehen, daß er unter Berufung auf ein nach der Natur des Rechtsverhältnisses nicht bestehendes Anfechtungsrecht die Zivilgerichte in Anspruch nehme.
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III. |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20, Art. 79 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 GG.
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Die Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Bundesgerichtshof sei nicht verfassungskonform. Es spreche alles dafür, daß der Gesetzgeber eine Ausschließlichkeit für die Regelungen dieses Gesetzes nicht habe anordnen wollen. Die Auslegung durch den Bundesgerichtshof überschreite daher die Grenze der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG).
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Er sei im Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes als Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik bereits wieder Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen. Denn zu seinen Gunsten greife der Anfechtungsgrund des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB ein; auch habe er die Fristen des § 70 Abs. 2 ZGB eingehalten. Infolge der den Beklagten des Ausgangsverfahrens am 4. April 1990 zugestellten Anfechtungserklärung sei der Kaufvertrag nichtig und das Grundstückseigentum jedenfalls an diesem Tag an ihn zurückgefallen.
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Die vom Bundesgerichtshof aus § 1 Abs. 3 VermG hergeleitete Ausschließlichkeit der Rechtsverfolgung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz bedeute, daß das bereits ausgeübte Anfechtungsrecht und damit im Ergebnis auch das Eigentum an dem Grundstück ihm nachträglich aberkannt würden, obgleich die abschließende gerichtliche Entscheidung über den Erfolg der Anfechtung lediglich deklaratorischen Charakter habe. Es werde eine bereits begründete Eigentumsposition aufgehoben und statt dessen lediglich die Chance eröffnet, daß das Eigentum im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz zugesprochen werde. Das führe zu einem legalenteignenden Charakter dieses Gesetzes. Die Aberkennung der bereits innegehabten Rechtsposition werde nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sie erfolge ausschließlich zugunsten eines Privaten, nämlich des Kaufvertragspartners. Das Vermögensgesetz in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof verstoße weiter gegen die Junktimklausel in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Art und Ausmaß der Entschädigung nicht geregelt seien.
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Art. 143 Abs. 3 GG schränke seine Grundrechte nicht zugunsten einer vorrangigen Wirkung des Vermögensgesetzes ein. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Eingriffe in das Eigentum, die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits vorgenommen worden seien, also nicht auf solche Eingriffe, die erst durch das Vermögensgesetz in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof herbeigeführt würden. Wenn man den Regelungsgehalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs trotzdem Art. 143 Abs. 3 GG unterstellen wollte, läge ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor. Denn hier handele es sich, weil es um einen Eingriff in nach der Rechtsordnung bereits entstandene Rechtspositionen gehe, um eine Verletzung elementarer Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips.
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Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Betroffenen von unlauteren Machenschaften, die ihre zivilrechtliche Anfechtungsmöglichkeit genutzt und damit ihr Eigentum zurückerhalten hätten, ebenso behandelt würden wie Betroffene, die die Veräußerung nicht angefochten hätten. Außerdem schließe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 12. November 1992 (BGHZ 120, 198 und 120, 204) die Berufung des Betroffenen auf Mängel des Grundstückskaufvertrags, der auf staatlichen Druck zur Ermöglichung der Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden sei, nicht aus, wenn es sich um einen zusätzlichen Mangel handele, der schon nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte. Auch hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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IV. |
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts und die Beklagten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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1. Das Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 14 Abs. 1 GG werde aus den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannten Gründen nicht verletzt.
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2. Der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts neigt zu der Auffassung, daß die Beschränkungen der zivilrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wie sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch das Vermögensgesetz eingeführt worden seien, nach Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 EV Bestand hätten.
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3. Die Beklagten sind der Meinung, der Beschwerdeführer sei nicht wieder Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden, weil er den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten habe. Im übrigen werde den zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes beigetreten.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die Auffassung der Zivilgerichte, daß für zivilrechtliche Ansprüche, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gestützt werden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei, weil das Vermögensgesetz derartige Ansprüche ausschließe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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I. |
Die Annahme des Bundesgerichtshofs, das Vermögensgesetz stehe der zivilrechtlichen Anfechtung von Grundstückskaufverträgen entgegen, die vom Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zum Zweck der Erlangung der Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden sind, verletzt nicht Verfassungsrecht.
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1. Der Bundesgerichtshof hat zwar nur ein Prozeßurteil erlassen. Seine Auffassung, daß für die vom Beschwerdeführer verfolgten Rechte der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei, ist jedoch ganz überwiegend auf sachlichrechtliche Erwägungen zum Verhältnis des Vermögensgesetzes zu zivilrechtlichen Rechtspositionen der hier in Rede stehenden Art gestützt. Das Vermögensgesetz sei dem in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 vorgegebenen Leitgedanken des sozial verträglichen Ausgleichs gefolgt und habe damit die Möglichkeit ausgeschlossen, den Rechtserwerb nach § 70 ZGB rückgängig zu machen.
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Diese Rechtsauffassung hat ihren Anknüpfungspunkt in den öffentlichrechtlichen Bestimmungen zur Regelung offener Vermögensfragen. Nach Nr. 8 der in der Gemeinsamen Erklärung niedergelegten Eckwerte ist der Erwerb von Rechten an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften (zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers) erlangt worden sind, nicht schutzwürdig und rückgängig zu machen; in Fällen des redlichen Erwerbs findet jedoch Nr. 3. b) der Erklärung Anwendung. Danach ist, sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Eckwerte, die gemäß Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages geworden sind, sind § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 VermG ergangen. Sie schließen die Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten, an denen natürliche Personen in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, auch für den Fall aus, daß der ehemalige Eigentümer das Eigentum oder ein sonstiges Recht an dem Vermögenswert aufgrund unlauterer Machenschaften verloren hat, und verweisen ihn statt dessen auf die genannten anderen Arten einer Wiedergutmachung (vgl. oben A.I.2.).
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2. Die Ausnahme der Fälle redlichen Erwerbs vom Grundsatz der Restitution ist, soweit Vermögenswerte den früheren Eigentümern vor Erlaß des Vermögensgesetzes unanfechtbar entzogen waren, schon unabhängig von Art. 143 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
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a) Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz, die aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen zum Zweck der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts eingeräumt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]), den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Sie ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f.]). Dieser ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, der ihn verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 87, 114 [138 f.]). Die Entscheidung, redlich erworbene Vermögenswerte von der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz auszuschließen, genügt diesen Anforderungen.
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b) Der Gesetzgeber hatte, um das in den Eckwerten der Gemeinsamen Erklärung aufgestellte Ziel des sozial verträglichen Ausgleichs zu erreichen und damit einen dauerhaften, sowohl die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit als auch das Recht auf Eigentum berücksichtigenden Rechtsfrieden im wiedervereinigten Deutschland zu sichern (zu diesen Leitgedanken vgl. die Gemeinsame Erklärung, vor Nr. 1), bei der Ausgestaltung des Vermögensgesetzes abzuwägen zwischen einerseits den Interessen der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, Wiedergutmachung für den durch die Teilung Deutschlands bedingten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten. Er durfte sich dabei für den Grundsatz entscheiden, teilungsbedingt entzogene oder erzwungenermaßen veräußerte Vermögenswerte seien vom Erwerber in Natur zurückzugeben, brauchte diesen Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos zu verwirklichen. Vielmehr konnte er den Ausschluß der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen.
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Der damit verbundene Vorrang des redlichen Erwerbs vor der Rückgabe des aufgrund unlauterer Machenschaften aufgegebenen Vermögenswerts rechtfertigt sich im wesentlichen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund der damaligen Rechtslage in redlicher Weise Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik ausgehen konnten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen in den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß ihnen aufgrund einer nicht vorhersehbaren Änderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse das Erworbene genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1995, NJW 1995, S. 2281 f.).
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3. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es aber auch, die Regelung des Vermögensgesetzes auf die Fälle zu erstrecken, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anfechtung des der Grundstücksveräußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts in Betracht kam oder - wie hier - schon erklärt war, der darüber geführte Zivilrechtsstreit indessen vor diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Dabei kann offenbleiben, wie § 70 ZGB auszulegen ist, insbesondere ob er dahin zu verstehen ist, daß schon mit dem Zugang der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner das Eigentum an dem veräußerten Grundstück an den Anfechtungsberechtigten zurückgefallen ist. Auch wenn letzteres angenommen werden müßte, wovon der Bundesgerichtshof möglicherweise ausgegangen ist (vgl. demgegenüber aber Brettholle/Köhler-Apel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. I, § 1 VermG Rn. 84 [Stand: 9. Ergänzungslieferung]), war er verfassungsrechtlich nicht gehindert, dem Vermögensgesetz zu entnehmen, daß es auf Tatbestände des Teilungsunrechts gestützte zivilrechtliche Ansprüche verdrängt. Eine Auslegung des Gesetzes mit diesem Ergebnis kann jedenfalls im Hinblick auf Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
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a) Nach dieser Vorschrift haben Art. 41 EV und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies gilt nicht nur für Rechtssätze, die Art. 41 Abs. 1 EV und den zu seiner Durchführung bestimmten Vorschriften ohne weiteres entnommen werden können, wie dies bei der auch für den Eigentumszugriff durch unlautere Machenschaften geltenden Ausschlußregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG der Fall ist (vgl. zum Durchführungscharakter des Vermögensgesetzes hinsichtlich seines § 1 Abs. 8 Buchstabe a BVerfGE 94, 12 [46]). Art. 143 Abs. 3 GG verleiht vielmehr auch Rechtssätzen verfassungsrechtliche Bestandskraft, die erst im Wege der Gesetzesauslegung als Inhalt des jeweiligen Regelungswerks erkannt werden. Sie dienen, soweit sie den Zielen des Art. 41 Abs. 1 EV und der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 verpflichtet sind, im Sinne des Art. 143 Abs. 3 GG ebenfalls der Durchführung der in Art. 41 Abs. 1 EV enthaltenen Regelungen. Bei der Erkenntnis von der Ausschließlichkeitsgeltung des Vermögensgesetzes ist diese Voraussetzung auch in den Fällen gegeben, in denen von dieser Ausschließlichkeitsgeltung Rechtspositionen betroffen werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts möglicherweise wiedererstanden sind.
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b) Art. 79 Abs. 3 GG zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.
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aa) Die Annahme, Art. 143 Abs. 3 GG sichere die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensgesetzes auch insoweit, als dieses in der Auslegung des Bundesgerichtshofs im Regelungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG die Weiterverfolgung bereits ausgeübter, gerichtlich indessen noch nicht abschließend überprüfter zivilrechtlicher Anfechtungsrechte überlagert und ausschließt, verstößt, auch wenn dies den Verlust bereits wiedererlangter Eigentumsrechte zur Folge haben sollte, nicht gegen einen durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Kernbereich der Eigentumsgarantie.
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Solange der Beschwerdeführer in dem von ihm geführten, in erster Instanz erfolgreichen Zivilrechtsstreit ein seinem Klagebegehren stattgebendes rechtskräftiges Urteil nicht erlangt hatte, war ungewiß, ob der mit Zugang seiner Anfechtungserklärung möglicherweise eingetretene Rückfall des Grundstückseigentums endgültig Bestand haben würde. Dazu kommt, daß am 4. April 1990, als den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers zuging, die im Februar 1990 aufgenommenen Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Regierungen über die Grundlagen für die Behandlung der offenen Vermögensfragen einen Abschluß noch nicht gefunden hatten (vgl. dazu näher Fieberg/Reichenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Einf VermG Rn. 25 f. [Stand: Januar 1995]). Auch von daher war nicht abzusehen, welches Schicksal Prozeßlagen wie die, in der sich der Beschwerdeführer nach der von ihm erklärten Vertragsanfechtung befand, erleiden würden. Im Hinblick auf die danach noch wenig gefestigte Rechtsstellung könnte es den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht berühren, wenn die Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Bundesgerichtshof dazu führen würde, daß auch Eigentum, das aufgrund einer Anfechtungserklärung nach § 70 ZGB möglicherweise, wenn auch noch nicht endgültig, an den Anfechtungsberechtigten zurückgefallen war, nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr wiedererlangt werden kann.
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Dies gilt um so mehr, als die Verdrängung der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung durch das Vermögensgesetz nicht bedeutet, daß der von unlauteren Machenschaften Betroffene von jeglicher Wiedergutmachung für das ihm zugefügte Teilungsunrecht ausgeschlossen ist. Ihm verbleiben die öffentlichrechtlichen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und damit für den Fall, daß die Rückübertragung des Eigentumsrechts an seinem früheren Grundstück am redlichen Erwerb des Grundstückskäufers scheitert, jedenfalls der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks mit möglichst vergleichbarem Wert oder, falls Entschädigung in dieser Form nicht gewährt werden kann, auf Geldausgleich, wie er nunmehr im Entschädigungsgesetz vorgesehen ist.
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Die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze gehört zur Rechtsfindung. Insbesondere in Entscheidungen der obersten Gerichte dienen sie der Einheit des Rechts und der Rechtssicherheit. Die Gerichte erfüllen damit eine legitime richterliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 18, 224 [237 f.]), sofern die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung beachtet werden. Bei der Gewinnung des vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatzes zum Verhältnis zwischen Vermögensgesetz und zivilrechtlicher Vertragsanfechtung im Bereich der Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Teilungsunrechts war dies der Fall. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung mit dem Wortlaut insbesondere des § 1 Abs. 3 VermG, mit dem auf sozial verträglichen Interessenausgleich gerichteten Gesetzeszweck und entstehungsgeschichtlich mit den insoweit in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 enthaltenen Vorgaben begründet.
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cc) Die angegriffene Gesetzesauslegung verstößt schließlich nicht gegen nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbare Grundelemente des Gleichheitssatzes.
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Zwar führt die Einbeziehung der Anfechtungsfälle in die Verdrängungswirkung des Vermögensgesetzes dazu, daß Alteigentümer, die - wie der Beschwerdeführer - die Anfechtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt hatten, behandelt werden wie diejenigen, die von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben oder denen kein Anfechtungsrecht zustand. Dies begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn mit dem Zugang einer Anfechtungserklärung nach § 70 ZGB der Rückfall des Eigentums an einem zur Ermöglichung der Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik veräußerten Grundstück an den Anfechtungsberechtigten verbunden gewesen sein sollte, war die Vermögensfrage, wem das Eigentum an diesem Vermögenswert nach dem Erreichen der Wiedervereinigung zustehen sollte, so lange offen, wie eine verfahrensbeendende Entscheidung der Zivilgerichte über die Berechtigung der Anfechtung und die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts nicht ergangen war. Es ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte sozial verträgliche Gesamtbereinigung gerechtfertigt, sämtliche auf Teilungsunrecht beruhenden offenen Vermögensfragen gleichzubehandeln und deshalb auch die zwar schon erklärte, aber hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen noch nicht abschließend beurteilte Vertragsanfechtung als durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen anzusehen.
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Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nicht nur an einem vom Vermögensgesetz erfaßten Makel, sondern unabhängig davon an einem zusätzlichen, mit dem Unrechtsverhalten der Deutschen Demokratischen Republik nicht zusammenhängenden Mangel leidet, neben dem Restitutionsanspruch auch zivilrechtliche Ansprüche für möglich hält (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen BGHZ 120, 198 [201] und 120, 204 [211]). Fälle dieser Art unterscheiden sich schon vom Sachverhalt her so wesentlich von den hier zur Erörterung stehenden, ausschließlich durch Umstände des Teilungsunrechts geprägten Fällen, daß Art. 3 Abs. 1 GG - und zwar auch unabhängig von Art. 79 Abs. 3 GG - eine Gleichbehandlung nicht verlangt.
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II. |
Auch die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, wegen der das Zivilrecht verdrängenden Regelungen des Vermögensrechts sei für die vom Beschwerdeführer klageweise geltend gemachten Ansprüche der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Ob die Erkenntnisse, die der Bundesgerichtshof und das Bezirksgericht aus der sachlich- und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gewonnen haben, zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der zu ihnen erhobenen Zivilrechtsklage führen, ist eine einfachrechtliche Frage. Sie zu entscheiden, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Daß die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Verneinung des Zivilrechtswegs gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]) verstoßen, kann nicht angenommen werden. Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann unter diesen Umständen nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 3, 359 [364]; 54, 100 [115 f.]; 87, 282 [285]).
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Seidl, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner |