BVerfGE 95, 243 - Restitution bei öffentlicher Trägerschaft
Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 Einigungsvertrag und §§ 1a und 11 Vermögenszuordnungsgesetz ist, soweit sie die Restitution von Unternehmen des privaten Rechts, an deren Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. März 1997
-- 2 BvF 2/95 --
in dem Verfahren über die Anträge festzustellen: Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages ...
Entscheidungsformel:
Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889) sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709) sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die Antragstellerin hält die im Einigungsvertrag (EV) und im Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) getroffene Regelung der öffentlichen Restitution insoweit für verfassungswidrig, als sie nicht auch die Rückerstattung von in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht.
I.
1. Das Land Brandenburg beansprucht von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - (bis zum 31. Dezember 1994 Treuhandanstalt) ca. 7,5 v. H. der Aktien der Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als werthaltigen Ausgleich für die Unternehmensbeteiligung des ehemaligen Provinzialverbandes Brandenburg an der Brandenburgisch-Mecklenburgische Elektrizitätswerke AG (BMEW AG).
Die BMEW AG versorgte seit ihrer Gründung als Märkische Elektrizitätswerke AG im Jahre 1909 unter anderem die Provinz Mark Brandenburg des früheren Landes Preußen mit Strom. Hauptaktionär der BMEW AG zu 40,63 v. H. des Aktienkapitals war am 8. Mai 1945 der Provinzialverband Brandenburg, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als dessen Rechtsnachfolger sich das Land Brandenburg betrachtet. Das Vermögen der BMEW AG wurde im Jahre 1946 entschädigungslos enteignet. Als Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik ging es in die Rechtsträgerschaft verschiedener Energie-Kombinate über. Diese wurden auf der Grundlage des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Aktiengesellschaften umgewandelt und im Jahre 1991 zur VEAG verschmolzen. Alleinige Aktionärin der VEAG war die BvS. Die nicht enteigneten Aktien der BMEW AG, die im Hinblick auf verbliebene Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen blieb, verwaltet die Deutsche Ausgleichsbank auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) treuhänderisch für den Bund.
Die BvS bestreitet einen öffentlichen Restitutionsanspruch des Landes Brandenburg dem Grunde nach. Ihre Auffassung ist vom Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines von dem Land Brandenburg angestrengten Eilverfahrens bestätigt worden, das sich gegen die Übertragung der VEAG-Aktien auf einen Investor nach Maßgabe des § 12 VZOG richtete. Der Anspruch auf Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie nach § 11 Abs. 1 VZOG sei offensichtlich unbegründet im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 VZOG. Nicht die Anteilseigner der BMEW AG, sondern der Unternehmensträger selber sei von der Enteignung des Unternehmensvermögens betroffen gewesen. Mithin habe die Aktiengesellschaft, nicht aber hätten deren Anteilseigner das Unternehmen dem Zentralstaat im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV "zur Verfügung gestellt". Die Restitutionsansprüche von juristischen Personen des privaten Rechts beurteilten sich jedoch allein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.
Ob das Land Brandenburg berechtigt sei, die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der BMEW AG nach den Vorschriften des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie nach § 11 Abs. 1 VZOG zu verlangen, könne offen bleiben. Jedenfalls führe eine Entziehung von Anteilsrechten an der BMEW AG zugunsten des Zentralstaats nicht zu einem Anspruch auf Übertragung von VEAG-Aktien, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Rückübertragung von Aktien der BMEW AG.
II.
1. Die Antragstellerin begehrt in dem Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG, die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie § 1a Abs. 1 und § 11 VZOG für nichtig zu erklären, soweit die Begriffe "Unternehmen" in § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG, "Vermögensgegenstände" in § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG und "Vermögenswerte" in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV die Restitution von Unternehmen auf Eigenbetriebe beschränkten und die Restitution von Eigengesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften oder den Ausgleich mittelbarer Schädigungen solcher Beteiligungen ausschlössen. Hilfsweise verlangt sie die Feststellung, daß die im Hauptantrag bezeichneten Vorschriften nur in der sich aus den Gründen der Entscheidung ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar seien.
Die genannten Normen verstießen - jedenfalls in ihrer bisherigen Auslegung und Anwendung durch die BvS und das Verwaltungsgericht Berlin - gegen Art. 134 Abs. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie gegen die Verpflichtung des Bundes zu bundestreuem Verhalten und einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder als Bestandteil der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG). Zu den verfassungsrechtlich unabdingbaren Grundsätzen einer solchen Ordnung gehöre es, die Folgen einer Zentralisierung nach föderalen Gesichtspunkten wieder rückgängig zu machen. Art. 134 Abs. 3 GG konkretisiere diesen Grundsatz hinsichtlich der Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens zwischen Bund und Ländern. Danach sei öffentliches Vermögen, das die Länder dem Zentralstaat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, vollständig an diese oder ihre Rechtsnachfolger zurückzuübertragen. Anderenfalls könnten die neuen Länder ihre öffentlichen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, nicht angemessen wahrnehmen. Sie stünden damit schlechter als die alten Länder bei Inkrafttreten des Grundgesetzes, die ihr gesamtes früheres Finanzvermögen in die Bundesrepublik Deutschland miteingebracht oder vom Bund gemäß Art. 134 Abs. 3 GG in Verbindung mit den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen zurückerhalten hätten.
2. Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen im Namen der Bundesregierung, die Sächsische Staatsregierung und die Landesregierung des Freistaates Thüringen. Die Bundesregierung hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Die Sächsische Staatsregierung und die Landesregierung des Freistaates Thüringen sind demgegenüber der Ansicht, daß der Antrag zulässig und begründet sei.
3. In einer vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übersandten Äußerung des 7. Senats ist ausgeführt:
Unter Art. 134 GG falle allein das noch vorhandene Reichsvermögen, so daß der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, auch das in der DDR in Volkseigentum überführte frühere Reichsvermögen getreu dem in Art. 134 GG vorgezeichneten Muster zu verteilen. Erst recht könne Art. 134 Abs. 3 GG keine verbindliche Vorgabe für die Verteilung desjenigen öffentlichen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger bieten, das niemals Reichsvermögen gewesen sei. Hiervon abgesehen hielten sich die Vorschriften der Art. 21 und 22 EV in den Grenzen, die dem Gesetzgeber hinsichtlich der Verteilung des hinterlassenen öffentlichen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Bundesstaatsprinzip gezogen seien. Was den Verfassungsgrundsatz einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder betreffe, so liege angesichts der ausdifferenzierten Zuordnungs- und Verteilungsregelungen der Art. 21 und 22 EV eine Verletzung nicht vor.
 
B.
Der Normenkontrollantrag ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig.
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 [210 f.]; 93, 37 [65]). Danach sind die Vorschriften des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz EV sowie die §§ 1a und 11 VZOG insoweit Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung, als sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, so daß auch insoweit die Regelungen des Vermögensgesetzes Platz greifen.
 
C.
Der Antrag ist unbegründet. Dies ist offensichtlich, weshalb gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Demgemäß ist festzustellen, daß die zum Prüfungsgegenstand erhobenen Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [64]; 95, 1 [15]).
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Verteilung des öffentlichen Vermögens in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt sich aus der Natur der Sache. Der Bund hatte nach Art. 23 Satz 2 GG a.F. die Voraussetzungen für den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und hierfür notwendige Übergangsregelungen zu treffen, wie sie im Einigungsvertrag enthalten sind (vgl. BVerfGE 82, 316 [320]; 84, 133 [148]; 85, 360 [374]). Gleiches gilt für gesetzgeberische Folgeregelungen, die nach dem Beitritt den Vollzug des Einigungsvertrages ausgestalten.
2. Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund und Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den Bund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern vielmehr dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet. Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine der jeweiligen Aufgabenzuweisung entsprechende Verfügungsgewalt über Geldmittel, die der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Aufgabenwahrnehmung (Art. 104a Abs. 1 GG) und Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) eine tatsächliche Grundlage gibt (vgl. BVerfGE 86, 148 [213, 264]). Dementsprechend regelt die Finanzverfassung als Finanzquellen nur das Aufkommen aus Steuern und Finanzmonopolen (Art. 105, 106, 107 GG). Auch die Bestimmungen der Art. 104a und 107 Abs. 2 GG sehen nur Geldzuweisungen des Bundes an die Länder vor. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Bund, finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) zu gewähren. Art. 104a GG sieht ebenfalls nur Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen vor, welche die Verteilung des Steueraufkommens ergänzen, ohne konkrete Vermögensgegenstände zuzuwenden.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sichert Art. 7 EV die Finanzkraft der neuen Länder nach der Wiedervereinigung durch eine angemessene Ausstattung der Länderhaushalte, nicht durch Bewahren oder Wiederherstellen früherer Vermögensrechtspositionen. Der Gesetzgeber darf bei der finanziellen Ausstattung der Länder berücksichtigen, daß sich deren Finanzkraft im wesentlichen auf ihre Steuerkraft, nicht auf eine Eigentümerstellung stützt.
3. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen greifen nicht durch. Insofern wird auf den Abschnitt B.I.1.b) des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - BVerfGE 95, 250 (263 ff.) - verwiesen.
Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer