BVerfGE 97, 1 - Erbschaftsbesteuerung |
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erbschaftsbesteuerung in einem Fall fehlgeschlagener vorweggenommener Erbfolge. |
2. Zur Mitwirkung von Berufsrichtern in überbesetzten Spruchkörpern (im Anschluß an den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 [BVerfGE 95, 322]). |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 28. Oktober 1997 |
-- 1 BvR 1644/94 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Carlé und Partner, Aachener Straße 1290-1292, Köln -- gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1994 -- II R 13/90 --, b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. November 1989 -- III 2500/85 Erb --, c) den Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts Arnsberg vom 27. Juli 1983 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1985 -- 9274/0629 --. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: |
A. |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe einer Erbschaftsteuerforderung und rügt darüber hinaus die Besetzung des Senats des Bundesfinanzhofs, der seine Revision zurückgewiesen hat.
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I. |
1. Der Beschwerdeführer ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Er schenkte seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft im Wert von 2 Millionen DM. Entnahmen und nicht entnommene Gewinne waren über ein verzinsliches Darlehenskonto zu verbuchen. Zu Lasten dieses Kontos erwarb der Sohn Beteiligungen an zwei weiteren Gesellschaften.
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Der Sohn starb 1981 und hinterließ namentlich seine stille Beteiligung, ein auf dem Darlehenskonto ausgewiesenes Guthaben sowie die Beteiligungen an den beiden anderen Gesellschaften. Er wurde von dem Beschwerdeführer allein beerbt. Das Finanzamt veranlagte diesen zur Erbschaftsteuer. Es ließ die stille Beteiligung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 des durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) geänderten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) steuerfrei, unterwarf jedoch die Beteiligungen an den beiden anderen Gesellschaften und später in der Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers auch das Darlehenskonto der Erbschaftsteuer. Dabei ordnete es den Beschwerdeführer der Steuerklasse II zu, der gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG in der damaligen Fassung bei Erwerben von Todes wegen unter anderem die Eltern des Erblassers angehörten; erst seit dem Inkrafttreten von Art. 2 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) rechnen die Eltern in diesen Fällen - bei veränderten Steuersätzen - zur Steuerklasse I.
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2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Veranlagung Klage beim Finanzgericht mit dem Ziel, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer um das Guthaben auf dem Darlehenskonto und um den Wert der Beteiligungen an den anderen Gesellschaften zu mindern. Er machte geltend, es handele sich um Bestandteile der an ihn zurückgefallenen stillen Beteiligung, weil sie ausschließlich aus deren Erträgen erworben worden seien.
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Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, der Bundesfinanzhof die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im wesentlichen wie folgt begründet:
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Der streitige Erwerb sei nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift sei auf den Rückerwerb der Gegenstände beschränkt, die dem Erblasser zuvor vom Erwerber geschenkt worden seien. Der zurückfallende Vermögensgegenstand müsse mit dem zugewandten identisch sein. Dafür reiche aus, daß zwischen dem rückfallenden und dem zugewandten Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit bestehe. Der streitige Erwerb des Beschwerdeführers erfülle diese Voraussetzung nicht. Die auf dem Darlehenskonto verbuchte Forderung habe sich nicht im Vermögen des Beschwerdeführers befunden und sei auf den Erblasser nicht übertragen worden. Auch die Beteiligungen an den beiden anderen Gesellschaften genügten dem gesetzlichen Erfordernis nicht. Forderung und Beteiligungen seien vielmehr vom Erblasser hinzuerworben worden.
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Selbst wenn die sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ergebende erbschaftsteuerrechtliche Entlastung des Generationenwechsels unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG zwingend wäre, wäre es nicht gerechtfertigt, den streitigen Erbanfall von der Erbschaftsteuer freizustellen. Gemessen an § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG liege keine Übermaßbesteuerung vor. Der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Schutz der Familie sei auch nicht dadurch gefährdet, daß die Erbschaftsteuer gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG entsprechend der verwandtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zum Erblasser nach Steuerklasse II zu erheben sei. Eine andere Beurteilung sei von Verfassungs wegen nicht deshalb geboten, weil das dem Beschwerdeführer angefallene Vermögen "mit seinen Mitteln" erworben worden sei und der der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb darauf beruhe, daß der Lebensplan des Beschwerdeführers auf tragische Weise zunichte gemacht worden sei. Ein Art. 14 GG berührender Eingriff sei nicht erkennbar.
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3. Dem für das Revisionsurteil zuständigen Senat des Bundesfinanzhofs waren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung neben der Vorsitzenden fünf weitere Richter zugewiesen. Er war mithin um einen Richter überbesetzt. In dem senatsinternen Mitwirkungsplan (auszugsweise abgedruckt in BVerfGE 95, 322 [324 f.]) war deshalb jedem der beisitzenden Richter die fortlaufende Nummer der Sitzung zugeordnet, in der er bei Überbesetzung auszuscheiden hatte. Nicht ausscheiden durften allerdings der Berichterstatter der jeweiligen Sache, der von der Senatsvorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Eilbedürftigkeit und Arbeitsbelastung, bestimmt wurde, und der Mitberichterstatter, dessen Person sich grundsätzlich nach der Endziffer des Aktenzeichens der Sache richtete. Über die endgültige Besetzung des Senats entschied sodann die Terminierung der einzelnen Sache; auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung wurden alle Sachen gesetzt, die bis einschließlich Donnerstag der der Sitzung vorausgehenden Woche mit den Voten von Berichterstatter und Mitberichterstatter bei der Geschäftsstelle eingegangen waren.
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II. |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Finanzamts und der Finanzgerichte an.
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1. Es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, aber auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bundesfinanzhof unter Vermögensgegenstand im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur das Volumen der Ursprungszuwendung verstehe, die Wert- und Substanzvermehrung durch Thesaurierung und Surrogaterwerb dagegen nach Rückfall an den Zuwendenden als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb ansehe. Falle das geschenkte Vermögen infolge vorzeitigen Todes des zukünftigen Erben an den Schenker zurück, sei es aus der Sicht der Kleinfamilie willkürlich, das ohne Zutun des vorverstorbenen Beschenkten gewachsene Vermögen, weil es nicht bei den Eltern verbleibe, nochmals zu besteuern. Die geglückte und die mißglückte vorweggenommene Erbfolge führten zu keinen Einkommensteuerlasten, nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber zu sehr unterschiedlichen Folgen bei der Erbschaftsteuer. Insoweit bestehe eine verfassungswidrige Unverträglichkeit der Erbschaftsteuer mit der Einkommensteuer.
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2. Ein Verstoß gegen die genannten Grundrechte liege jedenfalls in der Besteuerung nach dem Steuersatz der Steuerklasse II. Der Bundesfinanzhof sei im angegriffenen Urteil ohne vertiefte Begründung über diese Problematik hinweggegangen. Erwerbe durch Kinder lebender Kinder würden nach Steuerklasse II, Erwerbe durch Kinder verstorbener Kinder jedoch nach Steuerklasse I besteuert. Daher entspreche es allein Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, Eltern verstorbener Kinder nicht in die Steuerklasse II, sondern in die Steuerklasse I einzuordnen, zumindest insoweit, als sie die Früchte von Vermögen erhielten, welche aus Vermögensgegenständen stammten, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerbefreit zurückfielen. Die Kluft zwischen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG einerseits und der hohen Belastung nach Steuerklasse II andererseits könne verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden.
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Seine Belastung mit einer Erbschaftsteuer in Höhe von 1.948.020 DM stehe zudem im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165). Danach dürfe die Erbschaftsteuer nur maßvoll in Familienerbfällen eingreifen und noch schonender beim Erwerb von Betriebsvermögen, das über eine geschwächte erbschaftsteuerliche Leistungsfähigkeit verfüge. Ihm sei nicht der "deutlich überwiegende Teil" des Rückfalls zugute gekommen. Das wären 75 vom Hundert in der höchsten Stufe des Tarifs nach Zahlung der Höchst-Erbschaftsteuer von 75 vom Hundert gewesen. Der genannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts stelle auch auf die Mitberechtigung der Kinder am Familiengut ab. Der Tatbestand des Rückfalls bedürfe der zusätzlichen Steuerschonung.
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3. Außerdem sei ihm durch die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs der gesetzliche Richter entzogen worden. Der zuständige Senat sei überbesetzt gewesen. Nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für 1994 seien die Richter der fünfköpfigen Urteils-Richterbank nicht zu Beginn des Geschäftsjahrs abstrakt bestimmt worden. Es habe Willkür geherrscht. Welcher überzählige Richter ausgeschieden und wann die jeweilige Sache terminiert worden sei, habe sich maßgeblich nach dem Eingang der Voten des Berichterstatters und des Mitberichterstatters bei der Geschäftsstelle gerichtet. Der verfassungsrechtlich bedenkliche Spielraum habe in der Freiheit der beiden Berichterstatter in der Abgabe der Sache an die Geschäftsstelle gelegen. Darüber hinaus hätten nach dem Geschäftsverteilungsplan der Urteilsbesetzung des Senats stets Berichterstatter und Mitberichterstatter angehört, die von der Senatsvorsitzenden eigenhändig und ungebunden bestellt worden seien. Diese habe danach die Möglichkeit gehabt, die Mehrheit im Senat von sich aus frei zu bestimmen. Das sei mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
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III. |
Zu der Verfassungsbeschwerde hat für die Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen. Es hat sich allgemein zur Einrichtung überbesetzter Senate beim Bundesfinanzhof geäußert und diese für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.
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IV. |
Im Zusammenhang mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703). Das Plenum hat die damit aufgeworfenen Fragen im Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) beantwortet.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundrechte; auch die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter greift im Ergebnis nicht durch.
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I. |
Die Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG und die Behandlung des Beschwerdeführers nach Steuerklasse II lassen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht erkennen.
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1. a) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Privaterbfolge (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]; 91, 346 [358]). Dem Recht des Erblassers, das durch seine Testierfreiheit geschützt ist, entspricht danach das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]; 93, 165 [173 f.] m.w.N.).
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b) Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts läßt es zu, daß der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl. BVerfGE 93, 165 [172]). Dabei eröffnet ihm die Befugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des Erbrechts gesetzlich zu bestimmen, eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfGE 93, 165 [174]). Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]; 93, 165 [174]). Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt (vgl. BVerfGE 13, 290 [299] m.w.N.). Die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlaß sind erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 165 [174 f.]). Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 84, 239 [268 ff.]; 93, 165 [172 f.]) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 93, 165 [176]). Diese Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn steuerrechtliche Vorschriften im Einzelfall ausgelegt und angewendet werden.
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2. Gemessen daran ist die erbschaftsteuerliche Behandlung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Weder durch den grundgesetzlich gebotenen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch durch die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) ist es generell ausgeschlossen, den Vermögensübergang im Wege der Erbfolge innerhalb der Kleinfamilie zu besteuern (vgl. auch BVerfGE 93, 165 [174 f.]). Keiner Erörterung bedarf hierbei, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, solche Vermögensgegenstände erbschaftsteuerfrei zu lassen, die Eltern ihren Kindern durch Schenkung zugewandt hatten und die an sie von Todes wegen zurückfallen. Die Beteiligung an seinem Unternehmen, die der Beschwerdeführer seinem Sohn geschenkt hatte und die an ihn wegen dessen Todes zurückgefallen ist, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei geblieben. Dies gilt, worauf der Bundesfinanzhof hingewiesen hat, auch für den Wertzuwachs, den diese Beteiligung offenbar aufgrund der günstigen Entwicklung des Unternehmens inzwischen erfahren hatte. Der Wert der Beteiligung betrug nicht mehr wie im Zeitpunkt der Schenkung 2 Millionen DM, sondern nach der Erbschaftsteuererklärung 5.521.352 DM. Damit wurde der Umstand, daß der Versuch einer vorweggenommenen Erbfolge im Fall des Beschwerdeführers fehlgeschlagen ist, jedenfalls hinreichend berücksichtigt.
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Eine darüber hinausgehende erbschaftsteuerliche Freistellung auch der Gewinne, die der Sohn des Beschwerdeführers aus der Beteiligung am Unternehmen gezogen hat, und der mit diesen Gewinnen erworbenen Beteiligungen an den beiden anderen Gesellschaften ist weder nach den genannten Grundrechten noch nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Die Beurteilung im Ausgangsverfahren führt dazu, daß der vom Erblasser erlangte Gewinn erbschaftsteuerrechtlich ebenso behandelt wird wie von ihm anderweit erworbenes Vermögen. Das hält sich im Rahmen der Gestaltungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht an den familiären Verbindungen der Beteiligten orientiert und beruht erkennbar auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Die Rechtswohltat des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG wird eng auf den bereits einmal besteuerten Vermögensgegenstand beschränkt, allerdings, wie ausgeführt, auf Wertzuwächse erstreckt, die dieser Vermögensgegenstand in der Zeit zwischen Schenkung und Erbfall erfahren hat.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einkommensteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
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Zu dieser Steuerklasse rechneten bei Erwerben von Todes wegen unter anderem die Eltern des Erblassers. Der günstigeren Steuerklasse I gehörten dagegen der Ehegatte, die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder des Erblassers an. Daß diese erbschaftsteuerrechtlich bessergestellt wurden als die Eltern des Erblassers, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Besserstellung begünstigte das Erbschaftsteuerrecht neben dem Ehegatten als dem nächsten Angehörigen des Erblassers die Weitergabe von Familienvermögen von einer Generation auf die nachfolgende. Das ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche Privilegierung (vgl. auch BVerfGE 93, 165 [175]).
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Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165 [174 f.]) jedem Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG alter Fassung der jeweils auf ihn überkommene Nachlaß - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommen muß. Abgesehen davon, daß hier nicht Erbschaftsteuerpflichtige dieser Steuerklasse in Rede stehen, zwingt der genannte Beschluß nicht dazu, die darin gewonnenen Erkenntnisse auf zurückliegende Zeiträume der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 165 [178]).
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Das Finanzamt hat im übrigen den vom Beschwerdeführer erworbenen Nachlaß in einem Umfang steuerfrei gelassen, daß verfassungsrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf den Beschluß vom 22. Juni 1995 nicht zu erheben wären. Nach den im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hatten die stille Beteiligung des verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers einschließlich seines Darlehenskontos sowie die Geschäftsanteile an den beiden weiteren Gesellschaften als Hauptbestandteile des Nachlasses einen Wert von 11.446.835 DM. Ein Vermögen dieser Größenordnung kann nicht als kleineres Vermögen angesehen werden. Von ihm blieben 5.521.352 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Für den gesamten, noch weitere Vermögenswerte umfassenden Nachlaß wurde die Erbschaftsteuer - nach Abzug eines Freibetrags von 50.000 DM - auf 1.984.020 DM festgesetzt. Dies sind, bezogen auf den vorgenannten Betrag von 11.446.835 DM, gut 17 vom Hundert. Der Nachlaß seines vorverstorbenen Sohnes ist dem Beschwerdeführer danach zum deutlich überwiegenden Teil steuerfrei verblieben. Auch von daher ist Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt.
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II. |
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei durch die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden.
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1. Zwar genügte der Mitwirkungsplan, nach dem sich die Zusammensetzung des für das Urteil des Bundesfinanzhofs zuständigen Senats richtete, nicht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) entschieden hat, ist es nach dieser Vorschrift grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Das kann in der Weise geschehen, daß in dem für den gerichtlichen Spruchkörper geltenden Mitwirkungsplan für die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die vorwegbestimmte Person des Berichterstatters angeknüpft wird. Die Zuständigkeit der im Spruchkörper bestehenden Sitzgruppen kann aber auch nach anderen objektiven Merkmalen, beispielsweise nach Aktenzeichen, Eingangsdatum, Rechtsgebiet oder Herkunftsgerichtsbezirk der anhängigen Sache, generell im voraus bestimmt werden. Dem Erfordernis, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich festzulegen, wird dagegen nicht genügt, wenn im Mitwirkungsplan zunächst nur geregelt wird, welche Richter an welchen Sitzungstagen mitzuwirken haben, und erst die Terminierung der einzelnen Sache zu deren Zuordnung zur konkreten Sitzgruppe führt. Bei einer solchen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren auch für den im Revisionsverfahren zuständigen Spruchkörper gegolten hat, bleibt dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Mitwirkung an der jeweiligen Sache ein Entscheidungsspielraum, dessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts der anderen zur Verfügung stehenden Mitwirkungssysteme nicht bedarf. Ihm steht deshalb die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entgegen.
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2. Dies wirkt sich jedoch auf das Ausgangsverfahren nicht aus. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß ausgeführt hat, ist mit seiner Entscheidung die Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verdeutlicht und fortgebildet worden. Das Plenum hat deshalb Anlaß gesehen, die bisherigen Mitwirkungsregeln in überbesetzten Spruchkörpern noch für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1997 hinzunehmen. Dies gilt auch für den Mitwirkungsplan, auf dessen Grundlage der Bundesfinanzhof im Ausgangsverfahren entschieden hat.
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C. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, ist deshalb gerechtfertigt, weil seine Verfassungsbeschwerde zur gewandelten Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 [368]).
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Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner |